Drittes Geschlecht im Online-Shop: Online-Händler sollten Bestellprozess überprüfen

Drittes Geschlecht im Online-Shop: Online-Händler sollten Bestellprozess überprüfen
08.12.2020 | Lesezeit: 4 min

Bereits im Jahr 2017 ist das dritte Geschlecht „divers“ gesetzlich für Menschen anerkannt worden, die sich den binären Geschlechtern „männlich“ und „weiblich“ nicht zuordnen (lassen). Die nicht binäre geschlechtliche Identität als Menschenrecht hat auch auf private Vertragsverhältnisse direkte Auswirkungen. Wie ein aktuelles Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 03.12.2020 (Az. 2-13 O 131/20) zeigt, sollten Online-Händler ihre Bestellformulare entsprechend ausrichten. Mehr zu den Hintergründen und zu den Lösungsmöglichkeiten lesen Sie im folgenden Beitrag.

I. Drittes Geschlecht im Online-Handel zu berücksichtigen

Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (Az. 1 BvR 2019/16) ist das dritte Geschlecht („divers“), also die nicht (rein) männliche oder weibliche Geschlechtsidentität, als Option bei der Eintragung ins Geburtenregister zu berücksichtigen.

Diese verfassungsrechtliche Garantie der nicht binären Geschlechtsidentität hat einen gesetzlichen Achtungsanspruch zur Folge und ist (seitdem) elementare Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Zwar binden Grundrechte primär die staatliche Gewalt, sind also Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie können sich mittelbar aber auch auf Verhältnisse zwischen Privaten auswirken.

In Bezug auf das dritte Geschlecht ergibt sich ein gesetzlicher Berücksichtigungsanspruch für privatrechtliche Verträge aus § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Danach ist eine Benachteiligung unter anderem wegen des Geschlechts oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.

Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot sind abmahnfähig und begründen Unterlassungsansprüche des Betroffenen nach § 21 Abs. 1 AGG sowie gegebenenfalls Schmerzensgeldansprüche nach § 21 Abs. 2 AGG (für beide Ansprüche gilt eine grundsätzliche Ausschlussfrist von 2 Monaten, § 21 Abs. 5 AGG).

Der Online-Handel ist das Paradebeispiel derartiger Massengeschäft und sollte daher nach § 19 Abs. 1 AGG das dritte Geschlecht bei Online-Bestellungen berücksichtigen.

Wohl unzulässig ist es daher, nicht binäre Personen in ein Bestellformular zu zwängen, in dem ausschließlich die Anredeform mit „Herr“ und „Frau“ bzw. das Geschlecht mit „männlich“ und „weiblich“ auswählbar ist.

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II. Erste Gerichtsentscheidung zu persönlichkeitsverletzender Online-Bestellgestaltung

Dass die Normierung einer Anrede allein auf die zwei binären Geschlechter („Herr“/“Frau“) im Online-Bestellprozess das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Personen des dritten Geschlechts verletzt, entschied jüngst das LG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 03.12.2020 (Az. 2-13 O 131/20 – noch nicht rechtskräftig).

Im zu entscheidenden Fall ging es um den Buchungsprozess für Fahrkarten des größten deutschen Eisenbahnunternehmens. Für die Bestellung musste zwingend eine Anrede ausgewählt werden, für die nur „Herr“ und „Frau“ zugelassen wurden.

Die klagende Person dritten Geschlechts sah sich durch die beschränkten Formularoptionen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung.

Der Klage gab das LG Frankfurt a.M. statt und führte aus, dass das beklagte Unternehmen den Bestellprozess anders hätte ausgestalten müssen. Das Geschlecht des Kunden sei für die Inanspruchnahme der Dienstleistung völlig irrelevant, sodass es unzulässig sei, Buchende zur Festlegung auf eines der zwei binären Geschlechter anzuhalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

III. Empfehlung und Umsetzungsmöglichkeiten für Online-Händler

Online-Händler müssen gemäß § 19 Abs. 1 AGG diskriminierungsfreie Bestellungen von Personen des dritten Geschlechts ermöglichen. Es ist insofern zu empfehlen, diese Personen beim Vertragsschluss nicht durch den Zwang zur Eingliederung in eines der beiden binären Geschlechter „männlich“ oder „weiblich“ zu benachteiligen.

Die bloße Auswahlmöglichkeit zwischen den Anredeformen „Herr“ und „Frau“ bzw. den Geschlechtern „männlich“ und „weiblich“ kann als rechtswidrige Diskriminierung von Personen des dritten Geschlechts aufgefasst werden.

Folge solcher rein binären Ausgestaltungen des Bestellprozesses könnten im Ernstfall Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 21 AGG sein.

Online-Händlern wird daher empfohlen, ihre Online-Bestellformulare zu überprüfen und gegebenenfalls umzugestalten.

Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

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2 Kommentare

L
Leser 11.12.2020, 00:27 Uhr
Diese unentschiedenen ...
Personen, die klagefreudig der Welt ihr eigenes Unvermögen aufpressen wollen ... Auf welche Toilette rennt denn dieses klagefreudige ES?
P
Peter Alexander 08.12.2020, 11:44 Uhr
Practice what you preach?
https://www.it-recht-kanzlei.de/Produkte/bestellen.php?pid=1:
Anrede:
Herr / Frau

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