Gleich doppelt riskant: Warum das unerlaubte Kopieren von AGB & Co. schiefgehen kann

Gleich doppelt riskant: Warum das unerlaubte Kopieren von AGB & Co. schiefgehen kann
Stand: 29.04.2020 3 min

Ein Ersteller von sicheren Rechtstexten investiert viel Zeit und Know-how in die Perfektionierung der herausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzerklärungen, etc. und deren ständige Anpassung an geänderte Rechtsprechung. Bereits für wenig Geld, können Online-Händler ihre Onlinepräsenzen mit aktuellen, sicheren Rechtstexten ausstatten. Dennoch fragt sich so mancher Online-Händler, ob er nicht auch ganz kostenfrei an die benötigten Rechtstexte kommen könnte. Ist es denn hier nicht möglich sich einfach bei der Konkurrenz zu bedienen und einen der ohnehin standardisiert wirkenden Texte eines anderen Shops zu kopieren?

Antwort: Lieber nicht! Nicht nur im eigenen Interesse rät die IT-Recht Kanzlei hiervon dringend ab. Das Kopieren von Rechtstexten kann durchaus teure Konsequenzen nach sich ziehen. Geld, das man gar nicht erst riskieren muss, wenn man präventiv eine kleine Summe, kalkuliert und sinnvoll investiert.

Abmahnfalle 1: AGB & Co. urheberrechtlich geschützt

Wirft man einen Blick auf die Rechtslage, wird klar, dass das Kopieren von Rechtstexten nicht nur den Verfasser und diejenigen, die Geld für deren Erstellung ausgegeben haben verärgern dürfte, sondern auch handfeste rechtliche Konsequenzen haben kann.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) können Allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Rechtstexte als „Sprach- oder Schriftwerk“ urheberrechtlich geschützt sein. Geschützt sind dabei gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur „persönliche geistige Schöpfungen“. Anwälte die Rechtstexte verfassen, lassen in diese gemeinhin eine geistige und schöpferische Leistung einfließen. Dabei können selbst gängige juristische Formulierungen als geistige und schöpferische Leistung eingeordnet werden, wenn sie als Teil eines Gesamtwerkes gesehen werden können, dass diese Anforderungen erfüllt.

Der BGH hatte hierzu bereits entschieden, dass die für das UrhG notwendige „Schöpfungshöhe“ dann erreicht sei, wenn der Text mehr als eine bloße Gebrauchsschrift sei. Gebrauchsschriften bestehen dabei aus alltäglichen, banalen, handwerksmäßigen Standartformulierungen die erkennbar ohne gestalterischen Aufwand erschaffen wurden.

Eine einstweilige Verfügung vom Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 310/19) stellt an die Qualifizierung als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk sehr geringe Anforderungen. Die erforderliche Individualität ergäbe sich bereits in der Art und Weise der Anordnung und der Formulierung der juristischen Gedanken. Das LG Hamburg sah im entschiedenen Fall die AGB eines eBay-Händlers als urheberrechtlich geschützt an.

Das Gericht begründete seine rechtliche Ansicht äußerst knapp:

"Die AGB genießen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die erforderliche Individualität kommt – jedenfalls für das AGB-Klauselwerk insgesamt – in der Art und Weise der Anordnung und Formulierung der (für sich genommen gemeinfreien) juristischen Gedanken zum Ausdruck."

Die Übernahme von fremden AGB ist daher nicht zu empfehlen und stellt schnell einen urheberrechtlichen Verstoß dar.

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

Abmahnfalle 2: Verwendung falscher AGB kann zu wettbewerbsrechtlichen Verstößen führen

Ein weiteres Risiko beim Kopieren fremder AGB besteht darin, im Vorfeld zu erkennen, ob die entsprechenden Texte für den eigenen Anwendungsbereich überhaupt geeignet, vollständig und aktuell sind.

Auch diese Beurteilung bedarf in der Regel juristischer Kenntnisse, die ein Shop-Betreiber oft nicht haben kann. Werden uninformiert, falsche oder unpassende Rechtstexte übernommen, kann dies ebenfalls kostenintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zur Folge haben (Beispiel: Rechtstexte, die für die Plattform eBay konzipiert sind, werden auf der Plattform Amazon verwendet).

Fazit

Das Kopieren fremder Rechtstexte ist in zweifacher Hinsicht riskant und kann teure Folgen haben. Dem Rechteinhaber der Originaltexte können unter Umständen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den unberechtigten Verwender zustehen, wenn die Texte dem Schutz des Urheberrechtes unterliegen.

Die einstweilige Verfügung, die jüngst vom Landgericht Hamburg erlassen wurde zeigt ein weiteres Mal, dass es einige Gerichte gibt, die keine allzu hohe Anforderungen an die schöpferische Leistungshöhe von Rechtstexten stellen, um diese dem Urheberrechtsschutz zu unterstellen. Online-Händler, die auf Nummer sicher gehen wollen, berät die IT-Recht Kanzlei hierzu gerne.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Nicht jede Produktbeschreibung genießt Urheberrechtsschutz
(21.01.2021, 10:35 Uhr)
Nicht jede Produktbeschreibung genießt Urheberrechtsschutz
OLG Düsseldorf: Sind Produktbeschreibungen urheberrechtlich geschützt oder dürfen Online-Händler fremde Beschreibungen einfach kopieren?
(02.07.2015, 17:31 Uhr)
OLG Düsseldorf: Sind Produktbeschreibungen urheberrechtlich geschützt oder dürfen Online-Händler fremde Beschreibungen einfach kopieren?
Texte klauen ist nie gut - erst recht nicht vom Anwalt
(01.10.2009, 17:25 Uhr)
Texte klauen ist nie gut - erst recht nicht vom Anwalt
Finger weg von "Copy & Paste"
(08.04.2008, 11:15 Uhr)
Finger weg von "Copy & Paste"
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei