Name your Domain - BGH: Registrierung eines Domainnamens stellt unberechtigte Namensanmaßung dar
Grundsätzlich geht der zeichenrechtliche Schutz aus den speziellen markenrechtlichen Regelungen nach § 5, 15 MarkenG dem Namensschutz aus § 12 BGB vor. Der namensrechtliche Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 12 BGB kommt jedoch in Betracht, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. November 2013 (Az.: I ZR 153/12) nun dem Antrag auf Löschung der Domain „sr.de“ mit der Begründung stattgegeben, dass bereits durch die Registrierung des Domainnamens eine unberechtigte Namensanmaßung vorliegt.
Inhaltsverzeichnis
I.Das Problem
Wie auch natürliche Personen sind Vereine als juristische Personen durch die namensrechtliche Regelung in § 12 BGB geschützt. § 12 BGB besagt:
"Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen."
§ 12 BGB schützt auch die Firma oder einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens. Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus. Die Benutzung einer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion begründet zugunsten des Unternehmensträgers neben einem Recht am Unternehmenskennzeichen in aller Regel auch ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB.
Dieses entsteht bei von Hause aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen ebenso wie der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Für Abkürzungen, die aus dem Firmenbestandteil gebildet werden, gilt nichts anderes. Erforderlich ist allerdings auch hier, dass die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist.
Ferner setzt § 12 BGB eine Interessensbeeinträchtigung des Anspruchsstellers voraus. Eine solche Interessensbeeinträchtigung liegt typischerweise bei einer Zuordnungsverwirrung auf Seiten der Internetnutzer vor.
Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit den Voraussetzung des Anspruches nach § 12 BGB im Rahmen eines Domainstreits zu beschäftigen (Urteil vom 6. 11.2013, Az.: I ZR 153/12). Der Kläger ist Inhaber des bei der DENIC e.G registrierten Internet-Domainnamens „sr.de“, wobei Inhalte über diese Internetadresse nicht abrufbar sind. Der Beklagte ist Inhaber der Wortmarke „SR“ und benutzt dagegen die Buchstabenfolge „SR“ als Abkürzung für seine Unternehmensbezeichnung „Saarländischer Rundfunk“ seit seiner Gründung im Jahr 1957. Mit der Revision zum BGH verlangt der Beklagte nun im Rahmen einer Widerklage die Löschung der klägerischen Domain „sr.de“.
II.Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof als letztinstanzliches Gericht entschied nun, dass dem Beklagten sehr wohl ein Anspruch gemäß § 12 BGB auf Löschung des Domainnamens „sr.de“ zustünde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, seien die Voraussetzungen für den Löschungsanspruch nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB erfüllt.
Der Kläger hat die Unternehmensbezeichnung „sr“ durch die Registrierung des Domainnamens „sr.de“ unbefugt namensmäßig gebraucht, da dem Kläger weder ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Abkürzung „sr“ zusteht, noch eine Gestattung zur Benutzung vorliegt.
Auch das Merkmal der Zuordnungsverwirrung sei zu bejahten. Eine Zuordnungsverwirrung liegt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts
Die Einschätzung des Berufungsgerichts, wonach eine bundesweite Zuordnungsverwirrung erforderlich sei und hier nicht gegeben wäre, gehe nach Urteil des BGH fehl. Die BGH-Richter stellten fest, dass Unternehmenskennzeichen regelmäßig bundesweit geschützt seien. Nur ausnahmsweise könne das Namensrecht von Unternehmen regional beschränkt bestehen, nämlich dann, wenn das Unternehmen nach seinem Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt sei.
"Diese besonderen Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Da Rundfunkanstalten im Rahmen des ARD-Verbundes erfahrungsgemäß auch Programmbeiträge für eine bundesweite Ausstrahlung produzieren, fehlt jeder Anhaltspunkt für eine bloß regional begrenzte Tätigkeit des Beklagten. Die Revisionserwiderung geht ebenfalls davon aus, dass das Sendegebiet des Beklagten nicht auf das Saarland beschränkt ist."
Zu berücksichtigen sei außerdem, so das Gericht, dass eine nur regional wirkende Löschung von Domainnamen nicht möglich sei. Vielmehr sei ein regional tätiger Anbieter gegenüber einem Nichtberechtigten nicht verpflichtet, eine nur in seinem räumlichen Tätigkeitsbereich bestehende Gefahr einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung hinnehmen zu müssen.
Im Übrigen werde eine Zuordnungsverwirrung auch nicht, wie es das Berufungsgericht angenommen hatte, durch das Öffnen der Webseite nachträglich relativiert, weil bereits durch die in der Registrierung liegende Ausschlusswirkung das Namensrecht verletzt sei.
"Im Streitfall kommt hinzu, dass nach den getroffenen Feststellungen auf der durch den angegriffenen Domainnamen bezeichneten Internetseite keine Inhalte hinterlegt sind und bereits deshalb hinreichend sichere Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, dem Verkehr werde sogleich nach dem Öffnen der Internetseite deutlich werden, dass er sich nicht auf der Seite des Beklagten befinden könne."
Letztendlich stünden bei der vorzunehmenden Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen auch keine besonderen Interessen des Klägers dem Anspruch des Beklagten im Wege. Vielmehr müsse zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, dass er den angegriffenen Domainnamen nicht selbst nutzen möchte, sondern sich sein Interesse auf die Veräußerung des Domainnamens beschränke.
"Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen. Daraus folgt, dass das bloße Interesse des Nichtberechtigten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens bei der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig ist."
III. Unser Fazit
Dem Namensschutz durch § 12 BGB kommt also vor allem im Bereich von Domainstreitigkeiten eine entscheidende Rolle zu. Hier kann nämlich nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern sogar die Einwilligung zur Löschung eines Domainnamens erwirkt werden. Neben der Einstufung der Registrierung der Domain als unberechtigte Namensanmaßung, nimmt der Bundesgerichtshof die Entscheidung außerdem zum Anlass, aufzuzeigen, dass ein bloßes Interesse in die Veräußerung der Domain in solchen Fällen nicht unberücksichtigt bleibt, sondern vielmehr bei der Interessenabwägung negativ ins Gewicht fällt.
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