BGH zum Anspruch des Domaininhabers gegen den bei der DENIC zu Unrecht als Domaininhaber Eingetragenen

BGH zum Anspruch des Domaininhabers gegen den bei der DENIC zu Unrecht als Domaininhaber Eingetragenen

Wer bei der DENIC eG als Inhaber einer .de-Domain eingetragen ist, ist nicht immer zugleich der tatsächliche, materiell berechtigte Domaininhaber. Aufgrund welcher Anspruchsgrundlage der tatsächlich Berechtigte gegen den - als Domain-Inhaber eingetragenen - Nichtberechtigten vorgehen kann, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 187/10) ...

1. Sachverhalt

Die Klägerin war ursprünglich im Rahmen der Domain-Registrierung als Inhaberin dieser Domain bei der DENIC eingetragen. Sie war zwar weiterhin materiell berechtigte Domaininhaberin, aber als Domaininhaber war später bei der DENIC der Beklagte eingetragen.

Die Klägerin sah sich aber immer noch als Domaininhaberin und verlangte von der DENIC, sie wieder als Domaininhaberin einzutragen. Dafür aber war auch ein Mitwirken des Beklagten erforderlich, der seine erforderliche Zustimmung verweigerte.

Die Klägerin ging daher gerichtlich vor und verlangte vom Beklagten dessen Einwilligung in eine Änderung Datenbank der DENIC, damit dort wieder die Klägerin als Domaininhaberin eingetragen werden konnte.

Hinweis: Der Sachverhalt ist verkürzt dargestellt. Streitpunkt zwischen Klägerin und Beklagtem war nämlich auch, ob die Klägerin tatsächlich materiell berechtigte Domaininhaberin ist. Der Beklagte war der Ansicht, dass er zu Recht als Domaininhaber eingetragen war. Unter anderem zur Klärung dieser Frage verwies der BGH die Sache zurück an das zuständige Oberlandesgericht. Ob die Klägerin im konkreten Fall also tatsächlich materiell berechtigte Domaininhaberin war, hatte dann das OLG zu entscheiden. Das Interessante der BGH-Entscheidung aber ist die Feststellung, auf welche Anspruchsgrundlage ein materiell Berechtigter sich stützen kann, um gegen den zu Unrecht bei der DENIC als Domaininhaber Eingetragenen vorzugehen.

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2. Problemfelder

2.1 § 823 Abs.1 BGB als Anspruchsgrundlage

Es stellte sich die Frage, ob ein Domaininhaber innerhalb des Registrierungsvorgangs bei der DENIC ein so genanntes „absolutes Recht“ am Domainnamen erwirbt und dieses sich folglich als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs.1 BGB einordnen lässt.

Dies muss nach Ansicht des BGH verneint werden. Damit scheidet § 823 BGB als Anspruchsgrundlage aus.

Durch das Nutzungsrecht der Domain werde zwar eine eigentumsfähige Position im Sinne des Art. 14 Abs.1 S.1 GG geschaffen. Diese führe aber nicht dazu, dass das Nutzungsrecht einem „sonstigen Recht“ im Sinne von § 823 Abs.1 BGB gleich kommt. Durch die Registrierung des Domainnamens bei der DENIC erwerbe der Vertragspartner der DENIC nämlich nur ein Nutzungsrecht am Namen, der nur einmal vergeben wird, keine Rechtsposition, die als absolutes Recht gegenüber jedermann wirke. Es handelt sich also nicht um eine absolute Rechtsposition, wie es § 823 Abs.1 BGB verlangt, sondern nur um ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht. Außerdem führe das bloße Nutzungsrecht an der Domain gerade nicht dazu, dass der Inhaber ein berechtigter Besitzer ist.

2.2 § 812 Abs.1 S.1 Alt. 2 BGB als Anspruchsgrundlage

Es stellte sich dann die Frage, ob jemand, der ohne materielle Berechtigung bei der DENIC eingetragener Domaininhaber ist, diese Stellung gemäß § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt hat.

Dies kann nach Ansicht des BGH bejaht werden. Der materiell Berechtigte kann sich auf § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 2 BGB berufen.

§ 812 Abs.1 S. 1 lautet:

"Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. [...]."

Der BGH vergleicht denjenigen, der - obwohl er materiell Nichtberechtigter ist – bei der DENIC als Domaininhaber eingetragen ist, mit einem so genannten Forderungsprätendenten, gegen den über § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB vorgegangen werden kann. Ein Forderungsprätendent könne mit einem Domaininhaber, der in der Datenbank eingetragen, nicht aber materiell berechtigt ist, gleichgesetzt werden. Der bei der DENIC eingetragene Nichtberechtigte habe einen vermögensrechtlich wirksamen Vorteil gegenüber dem tatsächlich Berechtigten auf dessen Kosten erlangt. „Erlangtes Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB sei die Stellung des in die DENIC-Datenbank Eingetragenen als solche. Seine erlangte Stellung muss der Nichtberechtigte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB durch Erklärung aufgeben, d.h. im Falle der Domain durch Einwilligung in die Änderung der Eintragung bei der DENIC.

3. Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass bzw. wie es für einen materiell Berechtigten möglich sein kann, gegen einen zwar als Domaininhaber eingetragenen, aber Nichtberechtigten, in der Praxis vorzugehen und Einwilligung zur Änderung der DENIC-Eintragung zu verlangen. Dabei wird ein Weg über § 823 Abs.1 BGB aufgrund dessen, dass eine Registrierung einer Domain nicht als absolutes Recht angesehen wird, scheitern. Es verbleibt aber ein Vorgehen über § 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB als Anspruchsgrundlage.

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