Domaingrabbing - darf man das wirklich nicht?
Die Reservierung von beschreibenden Domains zum späteren Verkauf stellt im Grundsatz eine anerkannte geschäftliche Betätigung und kein sittenwidriges domaingrabbing dar. Dies gilt auch dann, wenn eine sehr ähnliche Domain bereits geschäftlich genutzt wird und registriert ist. Ein Fallbeispiel: „kettenzüge.de vs. kettenzuege.de“.
Inhaltsverzeichnis
Es ist verhältnismäßig einfach, sich einen Domainnamen registrieren zu lassen. Für die Vergabe der Top-Level-Domain „.de“ ist die DENIC eg, als zentrale Registrierungsstelle in Deutschland zuständig. Wird eine Domainregistrierung vorgenommen, um diese später gewinnbringend zu veräußern, so stellt dies eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr dar. Für den Fall allerdings, dass das eigentliche Ziel der Registrierung eine bewusste und gezielte Behinderung eines Mitbewerbers ist, so kann diese Handlung im Einzelfall als ein Fall des verbotenen, weil sittenwidrigen Domaingrabbings eingestuft werden.
Grundsätzlich aber handelt es sich auch bei der Registrierung von beschreibenden Webadressen, zum Zwecke des späteren Verkaufs, um eine „im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung.“ Dies gilt auch dann, wenn sehr ähnliche Domainnamen bereits existieren. Ausschlaggebend sind allerdings, wie immer, die Umstände des Einzelfalls. Das LG Leipzig hat dazu festgestellt, dass bereits die bloße Konnektierung einer Domain, also die Überprüfung der Zugänglichkeit durch mehrere Server, die zeitlich nach der formalen Registrierung bei der DENIC, aber noch vor einer konkreten Verkaufsofferte an einen potentiellen Käufer stattfindet, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt, vgl. Landgericht Leipzig, Urteil vom 24.11.2005, Az.: 5 O 2142/05.
1. Was war passiert?
Die Klägerin, ein auf die Herstellung und den Vertrieb von sogenannten Kettenzügen spezialisiertes Unternehmen, nutzte die Domain www.kettenzuege.de und wurde zu einem späteren Zeitpunkt Inhaberin dieser Domain. Bereits ein halbes Jahr zuvor hatte sich die spätere Beklagte bei der DENIC eg die Domain www.kettenzüge.de eintragen lassen. Kurz darauf bot sie diesen Domainnamen der späteren Klägerin zum Kauf an. Diese reagierte allerdings, entgegen der Erwartungen des Anbieters, auf das Verkaufsangebot nicht mir Freude, sondern mit einer Unterlassungsklage und einer teuren Abmahnung.
Die Klägerin begründete ihre rechtlichen Schritte damit, dass die Beklagte bereits durch die Registrierung der Domain kettenzüge.de, ohne einen eigenen Nutzungswillen, sowohl gegen ihre älteren Namens- und Kennzeichenrechte, als auch gegen wettbewerbs- und markenrechtliche Regelungen verstoßen habe. Ihrer Rechtsansicht nach, liege ein klarer Fall des sittenwidrigen und damit verbotenen domaingrabbings vor.
2. Die Entscheidung des Gerichts:
Das Landgericht Leipzig stellte zunächst, entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten, fest, dass bereits die bloße Konnektierung, also die Herstellung und Kontrolle der tatsächlichen Erreichbarkeit der eingetragenen Domain bei verschiedenen Namensservern, welche noch vor einer Verkaufsofferte an einen potentiellen Käufer stattfindet, bereits eine geschäftliche Handlung darstellt, (vgl. Ingerl/Rohe, MarkenG-Kommentar, § 14 Rn, 56). Das spätere tatsächliche Angebot zum Kauf oder zur Pacht der Domain, stelle dann zweifellos eine geschäftliche Handlung dar.
• § 5 Abs. 2 und 15 Abs. 4 MarkenG
Einen Kennzeichnungsschutz aus § 15 MarkenG lehnte das Gericht für den vorliegenden Fall ab. § 5 Abs. 2 MarkenG schützt geschäftliche Bezeichnungen. Dabei umfasst der Schutzbereich des § 5 Abs. 1 MarkenG sowohl Unternehmenskennzeichen als auch Werktitel. Das Gericht begründete seine Rechtsansicht damit, dass dem Begriff „Kettenzüge“ keine hinreichende Unterscheidungskraft zukomme, da die Klägerin die Domain eben nicht als Geschäftsbezeichnung benutzte. Vielmehr nutzte die Klägerin hierfür die englischsprachige Übersetzung des Begriffs „Kettenzüge“, also chain master.
Der deutsche Domainname kettenzuege.de fand hierbei lediglich als Internetadresse Verwendung. Für den Fall, dass eine Domain aus Sicht eines Verbrauchers nur als Adresse verstanden wird, komme, nach Ansicht des Gerichts, ein Schutz über § 5 Abs. 2 MarkenG nicht in Betracht. Im zugrundeliegenden Fall kam hinzu, dass zwar bei Angabe der Internetdomain das Warenangebot der Klägerin erschien, was grundsätzlich den Schutzbereich eröffnen würde. Allerdings fand sich auf der dann erscheinenden Homepage allein der englischsprachige Begriff chain master wieder. Aus diesem Grund lehnte das Gericht Unterlassungsansprüche aus § 5 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 MarkenG ab.
• § 12 BGB
Da die Klägerin den deutschen Domainnamen kettenzuege.de gerade nicht als Name, sondern nur als Adresse benutzte, kamen namensrechtliche Ansprüche in dieser Fallkonstellation aus § 12 BGB ebenso nicht in Betracht.
• §§ 8, 4 Nr. 10, 3 UWG
Das Gericht konnte ebenso keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche in Hinblick auf den, von der Klägerin angebrachten Vorwurf des Domaingrabbing feststellen. Hierzu stellte es klar, dass das Domaingrabbing in der Tat eine unlautere Handlung darstellen könne. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn eine Internetdomain „ohne erkennbaren und sachlich billigenswerten Grund“ von einem Konkurrenten reserviert und so für einen Mitbewerber gesperrt werde, obwohl der Mitbewerber ein erkennbares, eigenes und auch anerkennenswertes Interesse an der Nutzung der streitigen Domain hat, (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG-Kommentar, § 4 Rn. 72ff).
Das Gericht stellte aber auch klar, dass zur Bejahung einer unlauteren Handlung eine systematische Blockade vorliegen müsse. Diese Blockade müsse so konstruiert sein, dass dem Konkurrenten die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Homepage praktisch vollständig verwehrt werde, (OLG Frankfurt, WRP 2002, 1452). Im vorliegenden Fall lag nach Auffassung des Gerichts keine systematische Blockade vor, da die Klägerin schließlich immer noch Inhaberin der generischen Domain kettenzuege.de war und ist. Überdies bestünde für die Klägerin durchaus die Möglichkeit, sich die Domain kettenzüge registrieren zu lassen, allerdings nicht mehr mit der Top-Level-Domain „.de“, sondern mit einer anderen, nämlich mit der im geschäftlichen Bereich üblichen Endung „.com“.
Bezüglich eines im Raum stehenden, gem. § 4 Nr. 10 UWG untersagten Behinderungswettbewerbs, stellte das Gericht fest, dass hierzu neben einer grundsätzlich erlaubten Beeinträchtigung unter Mitbewerbern ein weiteres Merkmal zwingend hinzutreten müsse. Hierbei sei es nötig, dass gezielt der Zweck verfolgt werde, einen Mitbewerber an seiner wirtschaftlichen Entfaltung zu hindern und ihn somit vom Markt verdrängen zu wollen. Die Handlung des Konkurrenten muss dabei von solcher Art sein, dass sie geeignet ist, dass der Mitbewerber seine Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in anerkennenswerter Weise zur Geltung bringen kann.
Dies müsse in einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände beurteilt werden, (vgl. OLG Köln, Urt. v. 02.09.2005, Az.: 6 U 39/05). Die alleinige Registrierung einer Domain, auch wenn eine sehr ähnliche Domain bereits Existent ist, sei nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht per se unlauter, sondern stelle eine „im Grundsatz anerkannte wirtschaftliche Betätigung“ dar und sei demnach erlaubt.
•Das Berufungsurteil des OLG Dresden
Dieses Urteil des LG Leipzig wurde im Jahre 2006 vom OLG Dresden in der Berufung bestätigt. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Das OLG schloss sich der Rechtsansicht des LG Leipzig vollumfänglich an und stellte zudem fest, dass es für die Klägerin für einen nicht unerheblich langen Zeitraum, nach der jetzt ermöglichten richtigen deutschen Schreibweise offen gestanden war, sich um eine Registrierung zu bemühen und so sich die Domain kettenzüge.de zu eigen zu machen. Diese Obliegenheit wurde allerdings, aus welchen Gründen auch immer, Seitens der Klägerin unterlassen, vgl. OLG Dresden, Urteil vom 07.03.2006, Az.: 14 U 2293/05.
3. Das Fazit:
Dieser eigentlich einfache Fall stellt in anschaulicher Weise die Grenze zwischen einem verbotenen, weil sittenwidrigen Domaingrabbing und der Reservierung von Domains im Rahmen eines erlaubten, geschäftlichen Handelns dar. Diese Grenze mag im Einzelfall fließend und stets durch eine Gesamtabwägung aller Umstände zu bestimmen sein. Jegliche Pauschalangaben verbieten sich. Gerade bei produktbeschreibenden Domains mag hierbei besondere Vorsicht geboten sein. Dem Urteil des LG Leipzig und dem Berufungsurteil des OLG Dresden nach, spricht aber prinzipiell nichts dagegen sich eine generische Domain registrieren zu lassen, um diese später zu gewinnbringend zu verkaufen. Schließlich wurde genau diese Tätigkeit wortwörtlich, als eine „im Grundsatz anerkannte wirtschaftliche Betätigung“ festgestellt. Der Umstand, dass die Domain in einer sehr ähnlichen Schreibweise bereits benutzt wird, ändert an dieser gerichtlichen Feststellung, die nach dem Berufungsurteil als gefestigt bezeichnet werden kann, nichts.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
2 Kommentare
Ist es domaingrabbing, wenn ein US registrar "MARKE.com" registriert und diese Domain nun nur gegen Zahlung eines 3-stelligen Betrags verkaufen möchte?
Interessant ist, dass die Domain quasi mit der Einreichung/Veröffentlichung der Marke beim EUIPO registriert wurde. Kann man gegen so etwas überhaupt vorgehen?
Jeder TLD-Betreiber kann die Regeln fest legen, und da kann auch die Politik und Justiz nichts anderes festlegen und urteilen.
Hier geht es schließlich nicht um Straßeninfrastruktur.
es heißt zwar ".de", aber dennoch hat Deutschland etc. keinen "Besitz", keine "rechte" in dem Sinne wie es viele glauben. Das ist im Grunde ein Verein/Firma die das managed, das WWW selbst haben die USA/ICANN aufgesetzt.
Über neue TLD wie ".sucks" (Ich befürchte unter staatlicher Dt. Entscheidung hätte es die nicht gegeben) entscheidet wohl die ICANN, und zwar ohne Mitsprache der Staaten...
Wenn Deutschland was eigenes will, kann es ja ein eigenes Internet aufbauen.
Innerhalb dieses eigenes Netzes, nennen wir es "Grid" können sie auch ".de" nutzen, jeden Namen erneut vergeben.
Wenn Ich nun das "Mesh" gründe, DN-Server, Server etc. verteile, dann hat der Dt. Staat mir da auch nicht rein zu funken, hat keine Firma dort ein Anrecht auf "ihre Domain" (der Firmenname).