Achtung: Domain-Registrar haftet für Markenrechtsverstöße Dritter!
Ein von einem Dritten beauftragter Domain-Treuhänder haftet für die im Rahmen der angemeldeten Domain verschuldeten Markenrechtsverletzungen, wie das LG Köln in einem aktuellen Urteil vom 03.04.2018 (Az.: 31 O 179/17) entschieden hat.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Ein Domain-Treuhänder registrierte im Auftrag eines russischen Unternehmens eine .de-Domain. Unter der Domain betrieb der russische Unternehmer einen in englischer Sprache abgefassten Online-Shop, in welchem Nahrungsmittel angeboten wurden. Es kam zu einer Markenrechtsverletzung dieses Unternehmens, welches in einem Rechtsstreit zwischen dem abmahnenden Lizenznehmer (Kläger) und dem Treuhänder und Inhaber der Domain (Beklagter) vor dem LG Köln mündete.
Urteil
Das LG Köln stellte mit Urteil vom 03.04.2018 (Az.: 31 O 179/17) fest, dass der Domain-Treuhänder für die unter der Domain begangene Markenrechtsverletzung dem Kläger die Abmahnkosten aus §§ 683, 677, 670 BGB zu ersetzen hat.
An wen richtet sich eine „.de“-Domain?
Eine der zentralen Fragen war, inwiefern sich der in einer Fremdsprache abgefasste Inhalt der .de-Domain noch an Adressaten in der Bundesrepublik zu wenden vermag. Die Richter waren der Ansicht, der objektive Verbraucher sehe in Domainnamen ein Indiz hinsichtlich der betrieblichen Zugehörigkeit der angepriesenen Waren oder Dienstleistungen, würden insofern einen Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herstellen. Da der Domain-Name die deutsche Endung „.de“ trug, richte sich der Inhalt spezifisch an den Adressatenkreis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Des Weiteren wurde im unter der Domain registrierten Online-Shop teils mit dem Slogan „Made in Germany“ geworben und ein deutscher Hersteller gelistet, was weitere Indizien für die Ausrichtung an Adressaten im deutschen Raum seien.
Trifft den Domain-Treuhänder eine Haftung für Verschulden Dritter?
Auch zur Frage, ob ein Domain-Treuhänder für Rechtsverstöße der unter der Domain betriebenen Internetseite, auf deren Inhalt er regelmäßig keinen Einfluss hat, in die Haftung genommen werden kann, gaben die Richter eine Antwort. Das LG Köln stellte im vorliegenden Fall fest, dass die Markenrechtsverletzung dem Domain-Treuhänder zugerechnet werden kann. Die Täterschaft des Treuhänders komme dadurch zustande, dass dieser den Domainnamen selbst im Auftrag der russischen Unternehmung registrierte und deshalb maßgebend dazu beitrug, dass aus objektivem Blickwinkel nicht erkennbar gewesen sei, wer unter der betreffenden Domain gehandelt habe. Im Falle eines Rechtsverstoßes sei nicht ersichtlich, welche Stelle in Anspruch genommen werden könne. Daraus folge, dass sich der Treuhänder so behandeln lassen müsse, als habe er die Markenrechtsverletzung selbst begangen.
Haftungsprivileg à la Admin-C?
Auf das Haftungsprivileg, welches einem administrativen Ansprechpartner (Admin-C) eingeräumt wird, könne sich der Treuhänder nicht berufen. Nach der Rechtsprechung kommt eine Haftung eines Admin-C als Täter oder Teilnehmer nicht in Betracht. Im Gegensatz zu einem solchen Administrator war der Beklagte selbst als Domaininhaber registriert, daher sei ihm eine eigene täterschaftliche Verantwortlichkeit aufzuerlegen.
Indem der Treuhänder als „Strohmann“ des russischen Unternehmens auftrat, werde die Möglichkeit, den tatsächlich für den Rechtsverstoß Verantwortlichen zu ermitteln, erheblich beeinträchtigt. Durch die Anmeldung der entsprechenden Domain habe der Treuhänder eine Gefahrenquelle geschaffen, welche eine Verkehrssicherungspflicht begründet habe, die entsprechend verletzt wurde.
Fazit
Die Frage, ob ein Domain-Treuhänder für eine Markenrechtsverletzung, welche unter der von ihm registrierten Domain begangenen wurde, haftet, hat das LG Köln entsprechend bejaht. Obwohl ein solcher Registrar in den meisten Fällen keinen Einfluss auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website hat, trifft ihn laut der Rechtsprechung eine Verkehrssicherungspflicht. Der Einwand, dass man keinen Einfluss auf den Inhalt gehabt habe und deshalb nicht auf potentielle Rechtsverstöße aufmerksam wurde, entbindet folglich nicht von einer Haftung. Derjenige, der eine Domain für einen Dritten registriert, sollte überdenken, ob er sich der damit verbundenen, eventuell aufkommenden Haftung aussetzen möchte.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare