OLG Stuttgart: Kein Namensschutz nach dem Prioritätsgrundsatz bei fehlendem Interesse des Domaininhabers an Namenszusatz
Das OLG Stuttgart hatte kürzlich über die Frage zu entscheiden, ob sich der Inhaber einer Domain gegenüber einer gleichnamigen Unternehmensgruppe auf den Prioritätsgrundsatz berufen kann, wenn er seinen Namen in Verbindung mit dem Zusatz „Unternehmensgruppe“ als Domain benutzt, obwohl er nicht unternehmerisch tätig ist.
Inhaltsverzeichnis
Die Klägerin ist eine Unternehmensgruppe mit Niederlassungen in mehreren Ländern. Sie nahm den Inhaber mehrerer Domains auf Freigabe derselben in Anspruch und berief sich dabei auf ihr vorrangiges Namensrecht aus § 12 BGB. Die Klägerin und der Beklagte haben denselben Namen. Die vom Beklagten registrierten Domains bestanden jedoch nicht nur aus dem gemeinsamen Namen. Sie hatten darüber hinaus jeweils den Zusatz „Unternehmensgruppe“. Der Beklagte betrieb jedoch noch kein Gewerbe und hatte bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Die Klägerin war der Auffassung, die Registrierung der Internet-Domains durch den Beklagten stelle eine Namensanmaßung dar. Die dadurch begründete Zuordnungsverwirrung beeinträchtige ihre Interessen. Auf ein eigenes Recht an den Domains könne sich der Beklagte redlich nicht berufen.
Der Beklagte hingegen war der Ansicht, die Klägerin könne aus § 12 Satz 1 Var. 2 BGB (Namensanmaßung) keine Rechte herleiten. Im Rahmen des Domainnamens „s.-unternehmensgruppe“ sei „S.“ als der eigentlich aussagekräftige Namensbestandteil anzusehen, während es sich bei dem Bestandteil „Unternehmensgruppe“ um einen rein beschreibenden Zusatz handle, dem nach der Verkehrsanschauung keine Unterscheidungskraft zukomme. Der Beklagte benutze den Domainnamen nicht unbefugt. Die Interessenabwägung unter Gleichnamigen führe vorliegend dazu, dass der Beklagte als derjenige, der den Namen zuerst zur Registrierung angemeldet habe, nach der Grundregel der Priorität die Domain behalte.
Dieser Auffassung folgte das Gericht – anders als noch die Vorinstanz - jedoch nicht. Es gestand der Beklagten einen Anspruch gemäß § 12 Satz 1, Var. 2 BGB auf Freigabe der streitgegenständlichen Domains zu. Danach sei eine Namensanmaßung dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGH NJW 2005, 978 ff. „Pro Fide Catholica“; BGH NJW 2003, 2978 ff. „maxem.de“). Auch ein Domainname nehme dabei am Namensschutz nur Teil, soweit er unterscheidungskräftig ist (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., Rdnr. 109).
Der Wortkombination „S.-Unternehmensgruppe“ komme eine eigene, spezifische Unterscheidungskraft insoweit zu, als sie eine Abgrenzung gegenüber einer Einzelperson mit Namen S. ebenso enthält wie eine Abgrenzung von einem einzelnen Unternehmen dieses Namens. Insoweit sei der Begriff „Unternehmensgruppe“ nicht lediglich beschreibender Zusatz ohne Unterscheidungskraft, sondern gerade Ausdruck einer besonderen und im Sinne einer Abgrenzung besonders herausgestellten Qualität des Namensträgers.
Den damit im Hinblick auf § 12 BGB in seiner Gesamtheit zu sehenden (Domain-)Namen „S.-Unternehmensgruppe“ gebrauche der Beklagte unbefugt. Denn der Beklagte heiße zwar S., betreibe aber keine Unternehmensgruppe, noch nicht einmal ein einzelnes Unternehmen. Der streitgegenständliche Domainname erweise sich für den Beklagten, der gerade die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, als maßlos überzogen und entspreche nicht entfernt der Realität.
Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass im Rahmen des Domainnamens „S.-unternehmensgruppe“ der Name „S.“ als der eigentlich aussagekräftige Bestandteil anzusehen ist und es sich bei dem Wort „Unternehmensgruppe“ demgegenüber lediglich um einen rein beschreibenden Zusatz ohne Unterscheidungskraft handelt, könne man zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Denn in diesem Fall führe die in Fällen der sogenannten Gleichnamigkeit vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Beteiligten (vgl. BGH GRUR 2002, 622 ff. „shell.de“) zu dem Ergebnis, dass der Klägerin der Vorrang hinsichtlich der Nutzung des Domain-Namens „S.-Unternehmensgruppe“ gebührt und demgemäß ebenfalls ein Anspruch aus § 12 BGB auf Freigabe der streitgegenständlichen Domains gegeben ist.
Im Einzelnen führte das Gericht hierzu folgendes aus:
„Zwar ist im Ausgangspunkt richtig, dass dann, wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht kommen, für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich „das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität“ gilt (vgl. BGH GRUR 2002, 622 ff. „shell.de“). Diesem Prinzip muss sich grundsätzlich auch der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, dass sein Name oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als Domainname registriert worden ist.
Eine Abweichung von dieser Prioritätsregel („Online-Priorität“) ist aber dann angezeigt, wenn die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht sind, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann (vgl. BGH GRUR 2002, 622 ff. „shell.de“). Das ist indes nicht nur dann der Fall, wenn eine der beteiligten Parteien eine überragende Bekanntheit genießt, im zitierten Fall des Bundesgerichtshofes die Firma Sh.. Von einer solchen überragenden Bekanntheit kann im Fall der Klägerin nicht gesprochen werden. Das Interesse der Parteien am streitgegenständlichen Domainnamen ist jedoch auch hier von extrem unterschiedlichem Gewicht. Während es sich bei der Klägerin, wie bereits ausgeführt, tatsächlich um eine Unternehmensgruppe mit dem Namen S. handelt, ist keinerlei objektives Interesse des Beklagten am Domainnamen „S.- Unternehmensgruppe“ erkennbar. Der Beklagte betreibt überhaupt kein Unternehmen, schon gar keine Unternehmensgruppe. Selbst wenn er trotz unlängst abgegebener eidesstattlicher Versicherung die von ihm vage und immer wieder etwas anders beschriebenen geschäftlichen Aktivitäten in naher Zukunft in Gang setzen sollte, ist ein objektives Interesse am Domainnamen „s.-unternehmensgruppe“ nicht entfernt erkennbar. Bei dieser Sachlage muss die bei Gleichnamigkeit gebotene Interessenabwägung auch aus diesem Grund eindeutig zugunsten der Klägerin ausfallen, was wie dargelegt eine Abweichung vom Grundsatz der „Online-Priorität“ rechtfertigt.“
Fazit
Das Urteil des OLG Stuttgart ist in der oben dargestellten Fallkonstellation nicht zu beanstanden. Fraglich ist aber, ob das Gericht auch so entschieden hätte, wenn der Domaininhaber glaubhaft hätte nachweisen können, dass er die Gründung eines Unternehmens plant. In diesem Fall wäre dem Prioritätsgrundsatz eine weitaus höhere Bedeutung zugekommen, da nicht ohne Weiteres von einem unbefugten Namensgebrauch hätte ausgegangen werden können. Das Beispiel zeigt einmal mehr, dass es gerade in Domainstreitigkeiten immer wieder sehr stark auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.
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S. Hofschlaeger / PIXELIO
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