Stolperstein Domainname: Was bei der Wahl eines neuen Domainnamens aus rechtlicher Sicht zu beachten ist

Stolperstein Domainname: Was bei der Wahl eines neuen Domainnamens aus rechtlicher Sicht zu beachten ist
20.05.2019 | Lesezeit: 4 min

Der Domainname ist neben dem Markennamen das A und O des Onlineshops. Aber was aus Marketingsicht oft schön und gut ist, ist aus zeichenrechtlicher Sicht ein Wagnis. Denn: Domains haben zeichen- und namensrechtliche Bedeutung. Wer hier einen falschen Namen wählt, verstößt schnell gegen diese Rechte. Hier ein kurzer Überblick über die rechtlichen Besonderheiten von Domains....

Keine fremden Namen oder Kennzeichen benutzen!

Die Benutzung eines Domainnamens kann eigenständige Namens- und Kennzeichenrechte entstehen lassen, andererseits kommen auch Namensrechte in Betracht. Bei gewerblicher Nutzung kann darüber hinaus ein Unternehmenskennzeichenrecht, ein Werktitelschutz oder eine Verkehrsgeltungsmarke entstehen. Schauen wir uns das mal im einzelnen an....

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Marken und Unternehmenskennzeichen

Es liegt also auf der Hand, dass keine Domainnamen verwendet werden sollten, die einen markenrechtlichen Schutz genießen. Um dies zu gewährleisten, ist eine genaue Recherche unabdinglich, um sich entsprechend abzusichern. Die Recherche sollte dabei nicht nur auf Suchmaschinen gestützt werden. Beim Deutschen Patent- und Markenamt besteht beispielsweise die Möglichkeit, eine Identitätsrecherche durchzuführen, die auch EU-weit mögliche Treffer anzeigt. So kann ausgeschlossen werden, dass man als Marke oder Unternehmenskennzeichen geschützte Bezeichnungen verwendet. Oder auch unsere kanzleiinterne Markensuchmaschine markenhit gibt einen ersten Eindruck, was bereits vergeben ist.

Namen

Weiter gilt der Grundsatz, dass man den eigenen Namen (§ 12 BGB) als Domainnamen benutzen darf, nicht uneingeschränkt. Eine Person, die einen Nachnamen trägt, der bereits umfassend Kennzeichenschutz genießt (wie zum Beispiel Müller oder Rossmann), zieht im Streitfall meist den Kürzeren. Dies gilt auch für die Benutzung der Namen von Prominenten - auch wenn man selbst Michael Schumacher heißt.

Werktitel

Bei Internetangeboten mit redaktionellen Inhalten, wozu beispielsweise die Online-Presse zählen kann, kann der Domainname als Werktitel (Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken) nach § 5 Abs. 3 MarkenG geschützt sein. Unter die Klassifikation als Werktitel können auch Film-, TV-Titel oder Software-Bezeichnungen fallen. Es sollte deshalb Abstand davon genommen werden, solche bereits in Erscheinung getretenen Bezeichnungen in seinen Domainnamen aufzunehmen.

Kombinationen und sonstige Fettnäpfchen

Auch von Kombinationen, die aus einem geschützten Zeichen und einem anderen Wort - wie zum Beispiel apple-fanboy.xy - bestehen, sollte man die Finger lassen. Des Weiteren ist die Registrierung von Städtenamen, Namen von Gemeinden usw. höchst problematisch. Die Rechtsprechung hat sich diesbezüglich schon öfter positioniert und den jeweiligen Städten oder Gemeinden ein vorrangiges Recht eingeräumt.

Tippfehler-Domains

Es ist sicher jedem schon einmal passiert: Beim Eintippen der gewünschten Zieldomain schleicht sich ein kleiner Fehler ein und man findet sich plötzlich auf einer ganz anderen Seite wieder. Die Inhaber hinter solchen Tippfehler-Domains können kennzeichen- und namensrechtlich belangt werden, sofern Markenrechts- oder Titelrechtsverletzungen vorliegen. Auch wettbewerbsrechtlich kann es Probleme geben, denn die Registrierung und Nutzung einer solchen Domain kann eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen.

Generische Domainnamen

Im Gegensatz zu Markenanmeldungen wird bei Registrierung einer Domain nicht überprüft, ob eine Unterscheidungskraft gegeben ist. Deshalb sind neben Namen, Marken, Geschäftsbezeichnungen und Phantasiewörtern auch rein beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Gattungsbegriffe möglich. In der Regel stellen solche generischen Domainnamen (wie z.B www.rechtsanwalt.xy, www.brotaufstrich.xy) auch kein Problem dar, da sie mangels Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG keinen Schutz als Marke genießen können und so entsprechend auch keine Markenrechtsverletzung droht. Generische Domainnamen können jedoch wettbewerbsrechtlich problematisch werden, wenn sie als Behinderung eingestuft werden, § 4 Nr. 4 UWG. Dies kann der Fall sein, wenn sich die generische Domain an eine bereits bekannte Domain in gezielter Behinderungsabsicht annähert und so eigene Vorteile daraus zu ziehen.

Fazit: Augen auf!

Wer einen Domainnamen registrieren möchte, wählt meistens ohnehin die Bezeichnung, mit der er auch außerhalb des world-wide-web in Erscheinung tritt. In den meisten Fällen dürfte diese Bezeichnung bereits aufgrund Benutzung im (Geschäfts-)Verkehr Schutz genießen, so dass rechtliche Bedenken regelmäßig ausscheiden. Sobald der zu registrierende Domainname jedoch aus neuen Zeichen bestehen soll, ist Vorsicht geboten und im Zweifel besser qualifizierte juristische Hilfe heranzuziehen.

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2 Kommentare

J
Jan Lind 29.04.2020, 04:20 Uhr
...
Guten Tag,
darf ich als Nicht-Arzt bzw. -Zahnarzt eine mit Gesundheitsthemen befasste Domain betreiben, die den Begriff "arzt" bzw. "zahnarzt" enthält? Vielen Dank für Ihre Hilfestellung.
C
Cornelius 05.06.2019, 12:47 Uhr
Kollisionen
Vielen Dank für den Beitrag.
Was passiert denn wenn z.B. ein Unternehmen im Ausland bereits eine Domain besitzt z.B. firmaxy.com, wobei die Marke nicht geschützt ist und ich aus dem Inland nun eine Marke gründen möchte, die genauso heißt und diese schützen lasse und die entsprechende Inlandsdomain kaufe...
also z.B. Markenanmeldung: firmaxy und Domain: firmaxy.de

Besteht da eine Kollision? Thematisch sind es ähnliche Gebiete, wobei die Dienstleistung eine komplett andere ist...

Vg

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