Augen auf bei der Domain-Wahl: Diese Fettnäpfchen müssen vermieden werden!
Am Anfang war die Domain: Der Internetauftritt und die damit verbundene Domain stellt das Aushängeschild eines jeden Online-Händlers dar. Die Wahl des Domainnamens muss also sitzen. Aber Achtung: Dabei gilt es einiges zu beachten, um nicht in rechtliche Fettnäpfchen zu treten. Damit der Domainname nachträglich nicht zum Reinfall wird, hier unsere 7 goldenen Regeln...
Inhaltsverzeichnis
- Regel Nr. 1: Keine fremden (bekannten) Marken/Unternehmenskennzeichen
- Regel Nr. 2: Keine fremden Namen
- Regel Nr. 3: Keine Werktitel
- Regel Nr. 4: Auch keine Kombinationen mit geschützten Bestandteilen verwenden!
- Regel Nr. 5: Keine Städtenamen etc.
- Regel Nr. 6: Finger weg von Tippfehler-Domains!
- Regel Nr. 7: Grundsätzlich sind generische Domainnamen erlaubt, aber…
- Fazit: Drum prüfe....
Darum geht's: Die Benutzung eines Domainnamens kann zwar eigenständige Namens- und Kennzeichenrechte entstehen lassen. Zu beachten ist jedoch auch, dass Rechte Dritter der Wahl des Domainnamens entgegenstehen können. Es liegt auf der Hand, dass keine Domainnamen verwendet werden sollten, die einen kennzeichenrechtlichen bzw. namensrechtlichen Schutz genießen. Aber auch darüber hinaus gibt es einiges zu beachten.
Um eine Verletzung fremder Rechte auszuschließen, ist eine genaue Recherche unabdinglich, um sich entsprechend abzusichern. Die Recherche sollte dabei nicht nur auf Suchmaschinen gestützt werden. Eine professionelle Identitätsrecherche durchzuführen zu lassen, die auch EU-weit mögliche Treffer anzeigt, ist sehr zu empfehlen. So geht man auf Nummer sicher und ist gegen Abmahnungen oder gar Klagen von Dritten abgesichert.
Unsere 7 goldenen Regeln für die Domain-Wahl:
Regel Nr. 1: Keine fremden (bekannten) Marken/Unternehmenskennzeichen
Nach dem Markenrecht geschützte Zeichen erlangen ihren Schutz nicht immer nur durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Auch die Benutzung einer Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und die Erlangung von Verkehrsgeltung kann zu einem Schutz nach dem Markengesetz (MarkenG) führen.
Deshalb gilt hier: Finger weg von fremden Marken bzw. Unternehmenskennzeichen bei der Registrierung der eigenen Domain! Es versteht sich von selbst, dass die Anmeldung solcher Domains wie www.aldi.xyz oder www.netto.xyz - sofern sie überhaupt noch verfügbar sind - keine gute Idee ist.
Bekannte Marken und Geschäftsbezeichnungen genießen einen erweiterten Schutz gegen unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft/Wertschätzung. Inhaber bekannter Kennzeichen (zu denen die oben genannten Beispiele Aldi und Netto beispielsweise zählen) können selbst gegen branchenfremde Domaininhaber vorgehen, da eine Verwechslungsgefahr nicht notwendige Voraussetzung für markenrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer ist. Die Benutzung eines Domainnamens, den der Verkehr mit einem bekannten Kennzeichen in Verbindung bringt, stellt regelmäßig eine Rufausnutzung des Kennzeichens bzw. eine Beeinträchtigung ihres Werbewerts dar, die unangenehme Rechtsfolgen für den verletzenden Domaininhaber auslösen kann.
Deshalb gilt, dass insbesondere um bekannte Marken und Geschäftsbezeichnungen bei der Namensfindung hinsichtlich der eigenen Domain ein weiter Bogen gemacht werden sollte.
Tipp: Unsere kanzleiinterne Markensuchmaschine markenhit gibt einen ersten Eindruck, welche Zeichen bereits vergeben sind.
Regel Nr. 2: Keine fremden Namen
Zunächst sollte man davon absehen, fremde Personen-Namen als Domainnamen zu nutzen. Zwar gilt der Grundsatz, dass man den eigenen Namen (§ 12 BGB) als Domainnamen benutzen darf. Jedoch gilt auch dies nicht uneingeschränkt. Eine Person, die einen Nachnamen trägt, der bereits umfassend Kennzeichenschutz genießt (wie zum Beispiel Breuninger oder Cloppenburg), zieht im Streitfall meist den Kürzeren.
Auch sollte man vor der Benutzung solcher Domainnamen Abstand nehmen, die den Namen eines Prominenten beinhalten. Dies gilt auch für die Benutzung der Namen von Prominenten und auch in dem Fall, dass man selbst Boris Becker oder Dirk Nowitzki heißt.
Regel Nr. 3: Keine Werktitel
Bei Internetangeboten mit redaktionellen Inhalten, wozu beispielsweise die Online-Presse zählen kann, kann der Domainname als Werktitel geschützt sein. Weitere als Werktitel geschützt sind bspw. Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke oder sonstige vergleichbaren Werke nach § 5 Abs. 3 MarkenG.
Unter die Klassifikation als Werktitel können auch Film-, TV-Titel oder Software-Bezeichnungen fallen. Es sollte deshalb Abstand davon genommen werden, solche bereits in Erscheinung getretenen Bezeichnungen - in welcher Form auch immer - in den Domainnamen aufzunehmen.
Regel Nr. 4: Auch keine Kombinationen mit geschützten Bestandteilen verwenden!
Auch von Kombinationen, die aus einem geschützten Zeichen und einem anderen Wort - wie zum Beispiel samsung-reparatur.xy - bestehen, sollte man die Finger lassen. Zwar läge hier keine Zeichenidentität im Sinne des Markenrechts vor. Jedoch kann aber auch eine hinreichende Verwechslungsgefahr sämtliche markenrechtliche Ansprüche (Unterlassung, Schadensersatz…) auslösen.
Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Im genannten Beispiel samsung-reparatur.xy könnte der Verbraucher denken, dass das der hinter der Domain stehende Unternehmer in irgendeiner Weise mit dem Unternehmen Samsung in Verbindung steht. Ist dies nicht der Fall bzw. ist der Domaininhaber nicht zur Nutzung des Zeichenbestandteils „Samsung“ nicht legitimiert, besteht hohe Verwechslungsgefahr und markenrechtliche Ansprüche des Kennzeicheninhabers sind vorprogrammiert.
Regel Nr. 5: Keine Städtenamen etc.
Des Weiteren ist die Registrierung von Städtenamen, Namen von Gemeinden usw. höchst problematisch. Die Rechtsprechung hat sich diesbezüglich schon öfter positioniert und den jeweiligen Städten oder Gemeinden ein vorrangiges Recht eingeräumt.
Durch die Benutzung von Städtenamen o.ä. kann es auch schnell wettbewerbsrechtlich bedenklich werden: Hier droht der Vorwurf des Ausnutzens der Bekanntheit des Begriffs und die Häufigkeit der Suche.
Regel Nr. 6: Finger weg von Tippfehler-Domains!
Es ist sicher jedem schon einmal passiert: Beim Eintippen der gewünschten Zieldomain schleicht sich ein kleiner Fehler ein und man findet sich plötzlich auf einer ganz anderen Seite wieder. Bei Tippfehlerdomains handelt es sich um Internetdomains, die solche Buchstaben- oder Zahlendreher der bei Eingabe von Namen besonders populärer Internetseiten bewusst ausnutzen und es geradezu darauf anlegen, unachtsame Internetnutzer „abzufangen“.
Die Inhaber hinter solchen Tippfehler-Domains können kennzeichen- und namensrechtlich belangt werden, sofern Markenrechts- oder Titelrechtsverletzungen vorliegen. Auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht kann sich die Registrierung und Nutzung einer Tippfehlerdomain als gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies dann der Fall, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Registrierung der Domain einzig den Zweck hat, Internetnutzer wegen eines Tippfehlers abzufangen und auf die eigene Seite umzuleiten.
Jedenfalls sollte man von solchen Tippfehler-Domains absehen, um sich nicht schnell im rechtswidrigen Bereich wiederzufinden.
Regel Nr. 7: Grundsätzlich sind generische Domainnamen erlaubt, aber…
Im Gegensatz zu Markenanmeldungen wird bei Registrierung einer Domain nicht überprüft, ob eine Unterscheidungskraft gegeben ist. Deshalb sind neben Namen, Marken, Geschäftsbezeichnungen und Phantasiewörtern auch rein beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Gattungsbegriffe möglich. In der Regel stellen solche generischen Domainnamen (wie z.B www.handwerker.xy, www.wasserpistole.xy) auch kein Problem dar, da sie mangels Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG keinen Schutz als Marke genießen können und so entsprechend auch keine Markenrechtsverletzung droht.
Generische Domainnamen können jedoch im Einzelfall wettbewerbsrechtlich problematisch werden, wenn sie als Behinderung eingestuft werden, § 4 Nr. 4 UWG. Dies kann der Fall sein, wenn sich die generische Domain an eine bereits bekannte Domain in gezielter Behinderungsabsicht annähert und so eigene Vorteile daraus zu ziehen versucht.
Fazit: Drum prüfe....
Wer eine neue Domain registrieren will, sollte unbedingt genauer hinschauen, wenn nicht lediglich das eigene (evtl. schon durch Eintragung) geschützte Zeichen auch als Domainname fungieren soll. Die bloße Registrierung eines Domainnamens, welchem Rechte Dritter entgegenstehen, stellt zwar noch keine Verletzung fremder Rechte dar. Ein Vorgehen gegen (noch) nicht für eine aktive Website benutzte Domainnamen scheidet daher aus. Die Benutzung eines unterscheidungskräftigen Domainnamens für eine aktive Website erfolgt hingegen regelmäßig kennzeichenmäßig, sodass hier stets die Gefahr einer Abmahnung lauert, wenn die oben aufgeführten Regeln missachtet werden.
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1 Kommentar
Gruß Angie