LG Frankfurt a.M. - Haftung der DENIC auf Löschung eines Domainnamens

LG Frankfurt a.M. -  Haftung der DENIC auf Löschung eines Domainnamens
von Tobias Kuntze und RA Felix Barth
22.01.2010 | Lesezeit: 3 min

Grundsätzlich trägt die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level Domain “.de“ zuständige DENIC keine Prüfungspflicht, ob ein angemeldeter Domainname Rechte Dritter verletzt. Eine solche Pflicht mit ggf. anschließender Löschung der Domain kommt allerdings dann in Betracht, wenn eine offenkundige Rechtsverletzung bzw. eine rechtsmissbräuchliche Registrierung vorliegt und weder der Domaininhaber noch der Admin-C in Anspruch genommen werden können.

Mit einer solchen rechtsmissbräuchlichen Registrierung hatte sich das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 16.11.2009, Az. 2-21 O 139/09) zu befassen. Konkret verlangte der Freistaat Bayern als Kläger von der DENIC die Aufhebung der Domainnamenregistrierungen “regier-ung-mittelfranken.de“, “regierung-unterfranken.de“, “regierung-oberfranken.de“ und “regier-ung-oberpfalz.de“. Diese Namen wurden bei der DENIC zu Gunsten dreier Firmen mit Sitz in Panama registriert. Für sämtliche Registrierungen fungierte hierbei ein administrativer Kontakt (sog. Admin-C), gegen den bereits zum Urteilszeitpunkt ein rechtskräftiges Versäumnisurteil verhängt wurde, indem dieser zur Unterlassung und Abgabe einer Verzichtserklärung aufgefordert wurde. Die Durchsetzung dieses Urteils konnte mangels Erreichbarkeit des Admin-C, der mehrfach wechselte, nicht durchgeführt werden. Daher wandte sich der Freistaat Bayern gegen die DENIC.

In seinem Urteil verpflichtete das LG die DENIC zur Löschung der Domainnamen. Zwar treffe die DENIC eine äußerst eingeschränkte Nachprüfungspflicht bei der Eintragung von Internetadressen. Dieser Grundsatz finde auch für den späteren Tätigkeitsablauf der DENIC ab dem Zeitpunkt der Erlangung entsprechender Information von Dritten seine Fortsetzung. Allerdings sei eine Nachprüfung dann vorzunehmen, wenn es sich um ganz offenkundige Eingriffe in die Rechte Dritter oder sonst, z. B. durch Gerichtsentscheidungen, dokumentierte Vorgänge handele.

Ein solch offenkundiger Eingriff lag hier nach Ansicht der Frankfurter Richter vor, da die Domainnamen ausschließlich den Freistaat Bayern als Berechtigten erscheinen ließen und eine sinnvolle anderweitige Verwendung durch Dritte überhaupt nicht erkennbar wäre. Hierbei betonte das LG, dass sich dieser Fall daher schon dem Grundsatz nach von den in diesem Zusammenhang relevanten Entscheidungen des BGH zu den Domainnamen „ambiente.de“ (Urteil des BGH vom 17.5.2001, Az. I ZR 251/99) und „kurt-biedenkopf.de“ (Urteil des BGH vom 19.2.2004, Az. I ZR 82/01) unterscheide. Während es sich bei “Ambiente“ um einen allgemein üblichen und beschreibenden Begriff handele, der seine besondere Bedeutung erst im Zusammenhang mit dem jeweils dafür verwendeten Produkt gewinne, sei der persönliche Name im zweiten Fall schon von vorneherein nicht geeignet, eine Alleinstellung zu beanspruchen, weil naturgemäß mehrere Personen den gleichen Namen tragen könnten.

Weiter führte das LG aus, dass spätestens durch den Erlass des Versäumnisurteils gegen den Admin-C und den Domaininhaber ein auch für die DENIC ganz offenkundig zu Tage tretender missbräuchlicher Registrierungsvorgang vorläge, welcher zu einer Prüfung und ggf. anschließenden Löschung des Domainnamens hätte führen müssen.

Zwar gab das Gericht der Auffassung der DENIC recht, dass der Kläger zunächst den “richtigen“ Ansprechpartner angehen und daher gegen den Domaininhaber oder den Admin-C vorgehen müsse. Wenn aber wie vorliegend die hierfür in Deutschland zuständigen Ansprechpartner gar nicht mehr anzutreffen seien und nicht in Anspruch genommen werden könnten sowie Rechtsmissbrauch äußerst nahe liege, sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kläger noch weitere Aktivitäten unternehmen sollte. In diesem Fall, so das LG, könne nur gegen die DENIC als Störer vorgegangen und von ihr  die Löschung der rechtsmissbräuchlich registrierten Domain verlangt werden.

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Fazit

Wird ein Domainname rechtsmissbräuchlich verletzt, so hat sich der Kläger zunächst gegen den Domaininhaber und den Admin-C  zu wenden. Nur wenn diese nicht erreichbar sind und daher keine Urteilsvollstreckung möglich ist, kann gegen die DENIC wegen der Löschung einer offenkundig rechtsmissbräuchlichen Domainregistrierung vorgegangen werden.

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Bildquelle:
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1 Kommentar

W
Wolfgang S. 24.01.2010, 08:38 Uhr
DENIC
Fragt sich, welche Aufgabe die DENIC eigentlich hat. Lässt man sich eine Domain registrieren, tut man dies doch gerade deshalb, um die Domain vor anderen zu schützen. Bleibt die DENIC hinsichtlich der Überprüfung von Rechtsverletzungen untätig,ist dies meiner Meinung etwa vergleichbar mit einem Finanzamt, das die eingereichte Steuererklärung nicht prüft, sondern gleich als richtig ansieht.
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