OLG Hamburg: Benutzungsverbot begründet keine Pflicht zur Dekonnektierung einer Domain
Im Rahmen einer Domainstreitigkeit hatte das OLG Hamburg über die Frage zu entscheiden, ob ein Domaininhaber, dem im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verboten worden war, eine bestimmte Bezeichnung als Anschrift einer Internet-Domain zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, gegen dieses Verbot verstößt, indem er nach Ausspruch des Verbots über die streitgegenständliche Domain auf einen sog. Baustellenhinweis verlinkt.
Inhaltsverzeichnis
Der Domaininhaber hatte nach Erlass der Verbotsverfügung sämtliche Inhalte, auf die zuvor mittels der streitgegenständlichen Domain verlinkt worden war, von seiner Internetseite gelöscht und dort den folgenden Baustellen-Hinweis angebracht: "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz". Der Antragsteller sah hierin einen Verstoß gegen das vom OLG Hamburg erlassene Verfügungsverbot. Nach seiner Auffassung verbiete die Verfügung dem Antragsgegner nicht nur, weiter Inhalte über die streitgegenständliche Domain zu veröffentlichen, sondern darüber hinaus auch, diese überhaupt noch konnektiert zu halten. Der Antragsgegner hätte daher die streitgegenständliche Domain dekonnektieren müssen, so dass hierüber überhaupt keine Inhalte – nicht einmal ein bloßer Baustellen-Hinweis – abrufbar sind.
Das Gericht schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an. Es verneinte einen Verstoß gegen die erlassene Verbotsverfügung, da eine „Benutzung“ der Domain durch den Antragsgegner nicht vorliege. Eine „Benutzung“ setze nach Auffassung des Gerichts dem Sinngehalt nach voraus, dass unter der Domain irgendwelche Inhalte abrufbar seien. Befinde sich auf der konnektierten Internetseite jedoch lediglich ein Baustellen-Hinweis, so sei die Internetadresse funktionslos und werde nicht benutzt.
Im einzelnen führte das Gericht hierzu folgendes aus:
„Nach Auffassung des Senats ist keine Zuwiderhandlung gegen die Beschlussverfügung gegeben, soweit unter der Domain nur noch der "Baustellen-Hinweis" gemäß Anlage ASt Gl 2 geschaltet gewesen ist. Unstreitig war auf dem "Baustellen-Hinweis" nur noch angegeben: "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz". Das kommt einer inhaltslosen Seite gleich. Insoweit kann aber schon vom Wortlaut des Verbots, aber auch vom Sinngehalt das Vorliegen einer Benutzung der Domain im Sinne der Verbotsverfügung des Senats nicht angenommen werden. Der Inhaber einer Domain kann irgendwelche Inhalte auf seine Internetseiten stellen, dann benutzt er seine Domain als Adresse für diese Seiten. Steht aber auf den betreffenden Internetseiten gar nichts oder (wie vorliegend) nicht mehr als ein "Baustellen-Hinweis", so ist insoweit die Adresse funktionslos und wird daher auch - in wörtlicher Bedeutung des Begriffs – nicht "benutzt".“
Fazit
Die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, sein Rechtsschutzziel genau zu definieren und den Antrag entsprechend zu formulieren. Hätte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im oben geschilderten Fall nicht nur das bloße „Benutzen“ der Domain umfasst, sondern darüber hinaus auch das „Bereithalten für Dritte“, so hätte sich ein entsprechendes Verfügungsverbot zumindest nach Auffassung des Landgericht Bremen (MMR 2000, 375) auch auf eine fortgesetzte Konnektierung der Internetadresse bezogen. Es bleibt abzuwarten, ob sich auch weitere Oberlandesgerichte der Rechtsauffassung des OLG Hamburg anschließen werden.
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Jasminka Becker / PIXELIO
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