Verlinkungspflicht auf OS-Plattform bei eBay, Amazon, DaWanda und Co. - ja oder nein? Die Oberlandesgerichte sind sich uneins!

Verlinkungspflicht auf OS-Plattform bei eBay, Amazon, DaWanda und Co. - ja oder nein? Die Oberlandesgerichte sind sich uneins!
06.09.2017 | Lesezeit: 3 min

Eine neue Entscheidung ist ergangen in der Streitfrage, ob ein fehlender Link auf die OS-Schlichtungsplattform auf einem Verkaufsportal wie Amazon oder eBay wettbewerbswidrig ist. Das OLG Dresden hatte nunmehr im Rahmen eines weiteren Verfahrens erneut entschieden, dass Händler auf der Plattform Amazon nicht verpflichtet sein sollen, über den OS-Plattformlink zu informieren. Diese Rechtsauffassung steht im konträren Gegensatz zu den Entscheidungen des OLG München, OLG Koblenz und dem OLG Hamm. Lesen Sie mehr zum aktuellen Streitthema der Information zum OS-Plattformlink in unserem Beitrag.

1. Zum besseren Verständnis

Hintergrund ist die EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (im Folgenden: ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution), die seit dem 09. Januar 2016 in Kraft ist. Nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung gilt, dass über den Link zur OS-Plattform informiert werden muss. Diese Information muss zudem leicht zugänglich sein. Fraglich ist nun, ob auf Plattformen, wie z.B. eBay oder Amazon eine Verpflichtung der jeweiligen Händler besteht, über diesen OS-Plattformlink zu informieren oder diese Informationspflicht den Plattformbetreiber trifft.

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2. OLG Dresden verneint Hinweis- und Verlinkungspflicht

Im Fall des OLG Dresden (Beschluss vom 11.08.2017, Az.: 14 U 732/17) verneinte das OLG Dresden eine Hinweis- und Verlinkungspflicht des Händlers auf der Plattform Amazon und begründete seine Ansicht wie folgt:

"Der Wortlaut der Vorschrift stellt entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Angebote oder Angebotsseite, sondern ausdrücklich auf die zugehörige Website ab. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung haben die Online-Verträge eingehenden Unternehmer und die Online-Marktplätze den Link auf „ihren Websites“ einzustellen. Die Stelle für die Einbindung des Links ist die eigene Website, nicht das eigene Angebot auf einer fremden Website. Das Possessivpronomen „ihren“ macht abgrenzend deutlich, dass ein Online-Händler, der auf der Website eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt, nicht dort, sondern bei sich einen Link bereitstellen muss. Die Website des Online-Marktplatzes und das dort erscheinende Angebot sind nicht die Website des Online-Händlers, so dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung das Klagebegehren nicht stützt."

Das OLG Dresden hatte bereits mit Urteil vom 17.01.2017 (Az.: 14 U 1462/16) identisch geurteilt gehabt.

Bedeutet dies nunmehr, dass Händler auf Plattformen keine Hinweis- und Verlinkungspflicht in Bezgu auf die OS-Plattform trifft?

Klare Antwort: Nein! Die Devise lautet vielmehr, dass nach der aktuellen Rechtsprechung das OLG Dresden eine Sonderstellung vertritt und sich gegen die Entscheidungen der Oberlandesgericht München, Koblenz und Hamm positioniert.

3. Wie haben die Oberlandesgerichte München, Koblenz und Hamm entschieden?

  • Das OLG München (Urt. V. 22.09.2016, Az. 29 U 2498/169) hatte eine Verlinkungspflicht von Plattform-Händlern (auf der Plattform eBay) angenommen und dazu ausgeführt, dass es bei der Verpflichtung zur Bereitstellung eines OS-Plattformlinks um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ginge, die dem Interesse auch anderer Marktteilnehmer diene. Einen Verstoß gegen die Verlinkung befand das Gericht daher für abmahnfähig.
  • Das OLG Koblenz teilte ebenfalls die Auffassung des klagenden Interessenverbandes, dass ein eBay-Händler verpflichtet ist, in seinen auf der Handelsplattform unterhaltenen Angeboten selbst einen Link auf die OS-Plattform einzustellen und erklärte auch ausführlich, weshalb ein bereits vorhandener Link auf der eBay-Internetseite nicht ausreiche.
  • Das OLG Hamm (Hinweisbeschluss vom 03.08.2017, Az. 4 U 50/17) hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses die Rechtsauffassung vertreten, dass Online-Händler bei eBay nach den Vorschriften der ODR-Verordnung verpflichtet sind, einen eigenen Hinweis auf die OS-Plattform der EU-Kommission zu erteilen und hierbei einen klickbaren Link zu der entsprechenden Internetseite der EU-Kommission zu platzieren.

4. Fazit

Im Ergebnis steht es bei den obergerichtlichen Auffassungen im Augenblick 3:1 für eine Hinweis- und Verlinkungspflicht durch den Händler auf einer Plattform wie eBay, DaWanda, Amazon, etc. Das OLG Dresden hält eisern an seiner Auffasssung fest, dass eine solche Verpflichtung des Plattform-Händlers nicht bestehen soll. Schlussendlich wird der BGH hier ein Machtwort sprechen müssen. Solange die Rechtslage in Bezug auf die Informationspflicht bei Plattformen nicht verbindlich geklärt ist, raten wir betroffenen Händlern dazu, den Hinweis auf die OS-Plattform auch in Plattform-Angeboten mitzuteilen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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