LG Wuppertal: Die Kennzeichnung von Produkten mit falscher DIN-EN Norm ist wettbewerbswidrig

LG Wuppertal: Die Kennzeichnung von Produkten mit falscher DIN-EN Norm ist wettbewerbswidrig
von Anja Rettig
05.04.2016 | Lesezeit: 2 min

DIN-Normen / DIN EN-Normen dienen der Festlegung anerkannter Maße und Regeln der Technik in Deutschland und dem europäischen Binnenmarkt. Die Nennung von DIN EN-Normen enthält eine sachliche Aussage über die Qualität und Beschaffenheit der Ware, auf die sich Fachhändler und Endabnehmer beim Einkauf verlassen. Hat es Konsequenzen, wenn eine Norm-Kennzeichnung verwendet wird, die für das Produkt nicht vorgesehen ist?

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Der zugrundeliegende Streitfall: DIN EN-Norm 13236 (Schleifwerkzeuge) verwendet für Bohrkronen

Die Antragsgegnerin produziert und vertreibt Diamantwerkzeuge an Fachhändler. Auf den Metallkörpern ihrer Bohrkronen verwendete sie die Kennzeichnung EN 13236, die „Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid“ normiert. Eine Mitbewerberin hielt dies für wettbewerbswidrig mit der Begründung, dass diese Kennzeichnung nur für Schleifwerkzeuge, nicht aber für andere Produktarten zulässig sei. Dies vermittele den nicht zutreffenden Eindruck, dass die Antragsgegnerin als Einzige auf dem Markt solche Werkzeuge mit der hohen Sicherheitsanforderung der DIN EN-Norm anbiete. Die Mitbewerberin beantragte, der Antragsgegnerin den Vertrieb und das Bewerben der Bohrkronen mit den Hinweis auf die DIN EN 13236 zu untersagen.

Die Entscheidung des LG Wuppertal: Angabe irreführend!

Das LG Wuppertal hat mit Urteil vom 05. Februar 2016 entschieden, dass die Kennzeichnung mit einer DIN EU-Norm, die für das Produkt nicht vorgesehen ist, wettbewerbswidrig ist.

„Durch die falsche Angabe einer DIN-EN Norm verschafft sich die Antragsgegnerin gegenüber ihren Mitbewerbern einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil. Sie täuscht vor, ihre Bohrer erfüllten die normierten Anforderungen und hebt ihre Produkte gegenüber Konkurrenten, die dies nicht tun, weil die entsprechende Norm für Bohrer nicht gilt, hervor […].“

Diese Angabe ist irreführend, weil die Vorstellung, die sie bei den angesprochenen Marktteilnehmern erweckt, nicht der Wirklichkeit entspricht. Wird in der Werbung auf DIN EN-Normen Bezug genommen, so erwartet der Verkehr grundsätzlich, dass die Ware normgemäß ist (BGH a.a.O). Das entspricht zunächst schon dem allgemeinen Verständnis, weil die Angabe sonst sinnlos wäre, wovon niemand ausgehen wird.“

Den vollständigen Text der Entscheidung finden Sie hier.

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Bildquelle:
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