Hauptnavigation überspringen
Werbung mit Güte- und Prüfzeichen

Ist die Kennzeichnung von Produkten mit falscher DIN-EN Norm wettbewerbswidrig?

Ist die Kennzeichnung von Produkten mit falscher DIN-EN Norm wettbewerbswidrig?

DIN- und DIN-EN-Normen signalisieren Qualität und technische Sicherheit. Doch was passiert, wenn Händler eine Norm-Kennzeichnung nutzen, die für das Produkt gar nicht gilt?

1

Der zugrundeliegende Streitfall: DIN EN-Norm 13236 (Schleifwerkzeuge) verwendet für Bohrkronen

Die Antragsgegnerin produziert und vertreibt Diamantwerkzeuge an Fachhändler. Auf den Metallkörpern ihrer Bohrkronen verwendete sie die Kennzeichnung EN 13236, die „Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid“ normiert. Eine Mitbewerberin hielt dies für wettbewerbswidrig mit der Begründung, dass diese Kennzeichnung nur für Schleifwerkzeuge, nicht aber für andere Produktarten zulässig sei. Dies vermittele den nicht zutreffenden Eindruck, dass die Antragsgegnerin als Einzige auf dem Markt solche Werkzeuge mit der hohen Sicherheitsanforderung der DIN EN-Norm anbiete. Die Mitbewerberin beantragte, der Antragsgegnerin den Vertrieb und das Bewerben der Bohrkronen mit den Hinweis auf die DIN EN 13236 zu untersagen.

Die Entscheidung des LG Wuppertal: Angabe irreführend!

Das LG Wuppertal hat mit Urteil vom 05. Februar 2016 entschieden, dass die Kennzeichnung mit einer DIN EU-Norm, die für das Produkt nicht vorgesehen ist, wettbewerbswidrig ist.

„Durch die falsche Angabe einer DIN-EN Norm verschafft sich die Antragsgegnerin gegenüber ihren Mitbewerbern einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil. Sie täuscht vor, ihre Bohrer erfüllten die normierten Anforderungen und hebt ihre Produkte gegenüber Konkurrenten, die dies nicht tun, weil die entsprechende Norm für Bohrer nicht gilt, hervor […].“

Diese Angabe ist irreführend, weil die Vorstellung, die sie bei den angesprochenen Marktteilnehmern erweckt, nicht der Wirklichkeit entspricht. Wird in der Werbung auf DIN EN-Normen Bezug genommen, so erwartet der Verkehr grundsätzlich, dass die Ware normgemäß ist (BGH a.a.O). Das entspricht zunächst schon dem allgemeinen Verständnis, weil die Angabe sonst sinnlos wäre, wovon niemand ausgehen wird.“

Den vollständigen Text der Entscheidung finden Sie hier.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: New Africa / shutterstock.com
von Anja Rettig

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei