Software, Apps & Co: Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten

Software, Apps & Co: Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten
von Dr. Bea Brünen
Stand: 18.08.2017 5 min 16

Bestellt ein Kunde online digitale Inhalte wie E-Books, Hörbücher oder Software, steht ihm grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Für Händler oft ein Ärgernis, denn hier besteht ein extremes Missbrauchspotenzial. So hat der Kunde theoretisch ausreichend Zeit, das Buch zu lesen, das Hörbuch zu hören und die Software zu installieren, um im Anschluss daran seinen Widerruf zu erklären und das Geld vom Händler zurückzuverlangen. Doch der Gesetzgeber gibt Händlern ein rechtliches Werkzeug an die Hand, um dem zu entgehen.

I. Rechtlicher Hintergrund: Widerrufsrecht bei Online-Käufen

Hat ein Kunde einen (digitalen) Artikel im Internet bestellt, steht ihm grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Der Händler ist dann verpflichtet, das bereits gezahlte Geld innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten. Der Kunde muss im Gegenzug die gekaufte Ware an den Händler zurückgeben. Hintergrund des Widerrufsrechts ist, dass der Verbraucher die Ware im Versandhandel nicht sehen kann, bevor er den Vertrag abschließt. Das Widerrufsrecht soll diesen Nachteil gegenüber dem stationären Handel ausgleichen und dem Verbraucher ermöglichen, die von ihm bestellte Ware einer „Prüfung“ zu unterziehen, um dann zu entscheiden, ob er sie zurückgeben oder behalten möchte.

II. Problematik bei digitaler Ware

Bei digitaler Ware wie E-Books und Hörbüchern kann jedoch folgendes Problem auftreten: Häufig beschränkt sich das Interesse des Kunden auf einen einmaligen Zugriff auf die heruntergeladene Leistung. Ist etwa der Spielfilm einmal geguckt und das Hörbuch einmal gehört, versinken die Dateien meistens in den Tiefen der Laptop-Festplatte. Dennoch kann der Verbraucher – vorausgesetzt er hält sich an die Widerrufsfrist - den Widerruf erklären, obwohl er die Leistung vollständig konsumiert hat. Hinzu kommt, dass der Verbraucher verpflichtet ist, die Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts an den Händler zurückzugeben. Der Händler kann aber gar nicht kontrollieren, ob die digitale Ware auch tatsächlich nach dem Widerruf nicht rechtswidrig weiter genutzt wird. Hier besteht also ein hohes Missbrauchspotenzial des Widerrufsrechts.

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III. Lösung: Erlöschen des Widerrufsrechts

Bis zur Novellierung des Widerrufsrechts bestand für digitale Inhalte nach herrschender Meinung kein Widerrufsrecht, da Daten „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“ (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB a. F.).
Seit der Reform des Widerrufsrechts im Juni 2014 hat der Verbraucher grundsätzlich auch bei digitaler Ware ein Widerrufsrecht. Allerdings kann das Widerrufsrecht unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB erlöschen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher

  • ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
  • seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.

Das bedeutet: Händler können das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB für digitale Ware zum Erlöschen bringen. Das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 5 BGB setzt allerdings voraus, dass der Händler den Verbraucher ausführlich darüber aufklärt, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn er an die digitalen Inhalte kommen möchte. Wie können Händler dieser Aufklärungspflicht in der Praxis nachkommen?

1. Nur bei digitalen Inhalten

Zunächst ist entscheidend: Das Widerrufsrecht kann nach § 356 Abs. 5 BGB nur für „digitale Inhalte“ erlöschen. „Digitale Inhalte“ sind „Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden“ (§ 312f Abs. 3 BGB) . Ob diese Daten vollständig heruntergeladen, gespeichert und anschließend sichtbar gemacht werden oder bereits während des Downloads in Echtzeit sichtbar gemacht werden (Streaming), ist dabei unerheblich.

Beispiele für solche digitalen Inhalte sind:

  • Computerprogramme (Software)
  • Anwendungen (Apps)
  • Spiele
  • Musik
  • Videos
  • elektronische Texte (E-Books)
  • Hörbücher

Achtung: Wesentlich ist, dass die Daten nicht auf einem körperlichen Datenträger (bspw. auf einer CD, Blue-Ray etc.) gespeichert sind. Die Daten müssen vielmehr „unkörperlich“, sprich per Download im Internet, per E-Mail etc. verkauft werden. Bei „verkörperten“ Daten kann das Widerrufsrecht nicht nach § 356 Abs. 5 BGB erlöschen.

2. Aufklärung durch Opt-In-Box

Der Händler muss vom Verbraucher zwingend

  • die ausdrückliche Zustimmung einholen, dass er mit den Ausführungen des Vertrags (praktisch also mit der Datenübermittlung) vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf, und
  • die Bestätigung einholen, dass der Verbraucher mit der entsprechenden Ausführung des Vertrags auf das Widerrufsrecht verzichtet.

Die Beweislast liegt dabei beim Händler. Das bedeutet: Im Streitfall muss der Shop-Betreiber nachweisen, dass der Verbraucher tatsächlich seine Zustimmung zum Beginn des Vertrags und seine Bestätigung, bewusst auf das Widerrufsrecht zu verzichten, erteilt hat.

Umgesetzt werden kann die Aufklärungspflicht des Händlers in der Praxis durch eine Opt-In-Checkbox, mit der der Kunde das Vorgenannte bestätigt. Diese sollte nicht vorangehakt sein, sondern eine ausdrückliche Handlung des Verbrauchers erfordern. Das Einholen einer Einwilligung innerhalb der AGB ist dementsprechend nicht ausreichend.

Die anzukreuzende Einwilligung in der Check-In-Box könnte bspw. so formuliert sein:

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Die Abfrage sollte in der Bestellübersichtsseite eingebunden werden. Nur wenn die Erklärung in der Opt-In-Box abgehakt wird, sollte die Bestellung erfolgreich ausgelöst werden können. Das bedeutet: Der Anbieter sollte mit der Ausführung des Vertrags erst dann beginnen, wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Achtung: Gemäß § 312f Abs. 3 BGB muss der Verbraucher zudem nach Vertragsschluss über den Ausschluss des Widerrufsrechts informiert werden. Danach muss dem Kunden nach der Bestellung auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail, PDF, Papierform) nochmal bestätigt werden, dass

  • der Händler mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und
  • der Kunde bewusst auf sein Widerrufsrecht verzichtet.

Ist eine solche Bestätigung nicht erfolgt, wird der Händler die Bestätigung und Zustimmung des Verbrauchers nur schwer beweisen können. Das Widerrufsrecht erlischt dann nicht.

IV. Empfehlung der IT-Recht Kanzlei

Händler, die über ihren Online-Shop digitale Ware verkaufen, sollten unbedingt darauf achten, dass sie das Widerrufsrecht gegenüber Verbrauchern wirksam beschränken. Dafür müssen sie das in § 356 Abs. 5 BGB normierte Prozedere befolgen. Nur so können Händler auf Nummer sicher gehen, dass das Widerrufsrecht auch tatsächlich erlischt und ihr Shop nicht zur kostenlosen Verleih-Mediathek verkommt.

Übrigens: Der AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei deckt auch den Verkauf digitaler Inhalte über Online-Shops ab.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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16 Kommentare

K
Karsten 17.07.2023, 20:02 Uhr
Widerruf aufgrund nicht angegebener Folgekosten - gewerblich
Beim Kauf eines USB Sticks wurde vom Verkäufer nicht angegeben dass die Freischaltung dieses Mediums einen zusätzlichen Kauf einer jährlichen Softwarelizenz erfordert. Ist hier ein Widerruf als gewerblicher Käufer möglich ?
M
Max 24.10.2022, 17:03 Uhr
Geschäftsführer
Gilts das Widerrufsrecht auch nach einer kostenlosen 14-tägigen Testphase? Nach 14 Tagen schließt man den Vertrag sozusagen ab, habe ich danach (nach Abschluss) auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht?
K
Kevin Scheerer 18.09.2022, 23:54 Uhr
Widerrufsrecht - Online
Ist ein "Zahlungspflichtig bestellen" Button - Ohne Opt-In Box, und ohne nachträgliche Aufklärung per eMail mit einem Hinweis

"Mit deiner Bestellung bestätigst du, dass du unsere AGBs, Datenschutzbestimmung und Widerrufsbelehrung für digitale Produkte gelesen und akzeptiert hast. Du stimmst ausdrücklich zu, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages begonnen wird."

ausreichend um den Widerrufsrecht wirkungsvoll auszuschließen?
T
Tom 15.06.2022, 11:16 Uhr
In Spielen Währungen
Hallo,

Habe im spiel, € gegen die Digitale Währung gekauft. Nun bin ich mit dem einen Artikel unzufrieden und der Spielehersteller, hat mir einmal angeboten alles via einem Rollback rückgängig zu machen. Soweit so gut, dann gab es ein Spiele Internes Schiff, ich hatte nach einer Möglichkeit gesucht dies besagte spieleinterne Artikel Testweise zu fahren sowas gab es leider nicht und es wurde mir mitgeteilt das würde überlegt werden. Ich kaufte das schiff mit der Spiele währung ein welche ich mit € gekauft hatte nun nach der Testfahrt, bin ich total unzufrieden. Möchte das Schiff zurückgeben, da dies nicht geht wollte ich mein Geld wieder haben. Ich könnte meiner Bank sagen das ich das Geld die Lastschrift zurückhole, und dachte mir mit der Begründung des 14Tägigen Rückgaberechts.
"
Bitte sehen Sie sich die Nutzungsbedingungen an:
6. Kosten und Abrechnung
6.2 Alle Gebühren oder anderen Kosten in Bezug auf vollständig erbrachte Dienste für den Account sind nicht erstattungsfähig, außer nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen.
Machen Sie sich auch mit S.8.1, 8.2, 8.3 (b) vertraut.
"( https://legal.eu.wargaming.net/de/terms-of-service )
ich bekomme nur dies mitgeteilt. Ich hoffe ich kann gebrauch machen von meinem 2 Wochen Widerrufsrecht. Da Alles auf dem Server des Spieles ist und nicht in meiner Hand ist. Es sollte es kein Problem sein für den Spielehersteller sein, alles rückgängig zu machen, da er mit dem Rollback bewiesen hat das er es ohne Probleme kann und die Verweigerung von ihm nur künstlicher Natur sind.
J
Jesy 26.01.2022, 10:21 Uhr
Bodychange
Ich habe ein Abo abgeschlossen und die Seite ist total unübersichtlich. Ich möchte den Vertrag wiederrufen. Es sind keine Download Produkte sondern funkitioniert nur mit einem bereit gestellten link.
Die nehmen mein Wiederruf leider nicht an was sicher nicht rechtens ist
T
Tobias 26.01.2022, 08:41 Uhr
Sony PlayStation Store
Wenn ich Ihren Artikel richtig verstanden habe, kann Sony für den PlayStation Store § 356 Abs. 5 BGB nicht einfach mit Sätzen wie „Digitale Inhalte, bei denen du bereits den Download oder das Streamen gestartet hast, sowie Ingame-Consumables, die bereits geliefert wurden, können nur erstattet werden, wenn sie fehlerhaft sind.“ (https://www.playstation.com/de-de/legal/playstation-store-cancellation-policy/#games) „aushebeln“. Ich kann mich jedenfalls nicht erinnern, beim Kauf eines Spiels jemals bestätigt zu haben, dass ich auf mein Widerrufsrecht verzichte. Gibt es da bereits eine Art Präzedenzfall, in dem jemand dieses Thema mit Sony ausgefochten hat?
F
Frank Plate 17.04.2020, 09:12 Uhr
Widerruf bei gemischten Einkauf
Wenn wir im Shop sowohl physische Ware, wie digitale anbieten und eine gemischte Bestellung erhalten, wird es ja schwierig.

Theoretisch könnte man das Opt-In für die digitalen Produkte einbinden und könnte den sofortigen Download anbieten.

Und müsste die Download Artikel dann aus der anderen Bestellung nehmen? Weil sonst mit dem Zusenden der Widerrufsbelehrung der digitale Artikel automatisch wider in den Widerruf käme?

Gibt es in Ihren AGB's einen entsprechenden Passus dafür?
L
Louis 26.02.2020, 16:06 Uhr
Film online gekauft
Guten Tag,
ich habe online einen Film in digitaler Form gekauft. Beim Kauf habe ich bestätigt, dass ich vorzeitig auf mein Widerrufsrecht verzichte. 
Der Film liegt jetzt mit dem Hinweis, dass er noch nicht aktiviert wurde in meinem Benutzerkonto. 
Ist das erlöschen des Widerrufsrechts gültig, solange der Film nachweislich nicht aktiviert wurde?
R
Roger W. 24.02.2020, 15:10 Uhr
Was ist, wenn ich den Lizenzbedingungen nicht zustimmen kann
Ihr Artikel ist sehr lesenswert, aber ich stelle mir gerade vor, dass ich Software gekauft habe und beim Installieren Lizenzbestimmungen zustimmen muss -- anders lässt sich Software ja nicht nutzen -- mir gefällt aber nicht, was ich da lese und ich habe auch vorher keine Kenntnis von dem, was dort Vertragsinhalt werden soll.
Ich würde diese Software jetzt nicht installieren können, also müsste ich sie eigentlich dem Händler zurück geben können und den Kaufpreis erstattet bekommen.
A
Antonia 04.02.2020, 18:35 Uhr
upgrad wiederrufen
Hallo,


habe online ein upgrade bei einer Hosting Platform beantragt und zwei Tage später wiederrufen, da es nichts gebracht hat. Gilt mein Recht auf Wiederruf?
MfG
G
Gerriet 11.07.2019, 22:15 Uhr
Mangel bei Download Software
Hallo,

falls lizenzierte Software per Download erworben wird und nicht ordnungsgemäß funktioniert, muss der Käufer dann den Mangel hinnehmen oder hat dieser das Recht auf Nacherfüllung und falls diese scheitert auf Rückgabe der heruntergeladenen Software bzw der bereits zur Nutzung der Software registrierten Lizenz?
M
Marc 12.11.2018, 13:29 Uhr
Software auf USB-Stick mit Lizenzierung auf Musikinstrument
Guten Tag. Wir sind ein kleiner Keyboard- und E-Pianoladen, und möchten USB-Sticks
mit Sound/Rhythmus-Erweiterungen für Keyboards online über Ebay und unseren
Webshop verkaufen. Diese USB-Sticks können nur einmal auf einem Keyboard
installiert werden. Wenn der Käufer den USB-Stick installiert hat und innerhalb 14
Tagen zurück sendet, müssten wir diesen Stick nach Italien zum Hersteller senden,
und gegen einen neuen tauschen lassen, was auch Kosten mit sich bringt, nicht nur
für Versand, sondern auch wegen dem Vorgang, Neuverpackung usw.

Wie ist es hier mit dem Rückgaberecht für den Käufer?
R
Reibel Jens 18.07.2018, 11:54 Uhr
Widerruf vor Erhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein digitales Produkt erworben, welches einen Widerruf ausschließt. Ist somit auch der Widerruf vor Erhalt des Produktes ausgeschlossen?
J
Johannes Gollwitzer 28.05.2018, 21:47 Uhr
Widerrufsrecht für eBook/PDF
Sehr geehrte Damen und Herren,

wie kann ich das Widerrufsrecht für eBooks/PDF`s in unserem Vereinsshop (Version: 7.23 - ePages Now) rechtskonform einschränken und implementieren?
M
Mario 29.03.2018, 00:39 Uhr
Inhalte nach 14 Tagen freischalten
Hallo. Was in Ihrem Beitrag für mich nicht beantwortet wird, ist die Frage wann genau die Widerufsfrist beginnt. Angenommen, Digitaler Videokurs. 10 Lektionen. Zugangsdaten direkt nach Kauf per Mail übermittelt. Lektionen 1-8 könenn sofort online konsumiert werden. Lektion 9-10 werden erst nach 14 Tagen freigeschaltet. Das soll offiziell gewährleisten, dass man Lektionen 1-8 durchgearbeitet hat und über das entsprechende Wissen verfügt Lektionen 9-10 korrekt zu verstehen. Beginnt die Widerrufsfrist dann erst nach der Freischaltung aller Lektionen oder schon 14 Tage vorher?
J
Jürgen Kronz 18.08.2017, 15:12 Uhr
Widerrufsrecht bei Lizenzen
Frage:
Eine Softwarelizenz ist nicht expliziet aufgeführt.
Der Kunde erhält nur die Lizenznummer.
Ich habe das bis dato genauso wie bei den digitalen Gütern gehandhabt. Lige ich damit immer noch richtig?
MfG Jürgen

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