LG Hamburg: Hinweis „inkl. MwSt.“ auch bei Differenzbesteuerung Pflicht

LG Hamburg: Hinweis „inkl. MwSt.“ auch bei Differenzbesteuerung Pflicht
2 min
Beitrag vom: 03.06.2019

Das LG Hamburg (Beschluss vom 14.05.19, Az.: 327 O 169/19) hat kürzlich entschieden, dass auch bei Anwendung der Differenzbesteuerung im Rahmen der Preisangabe zwingend der Hinweis auf die Beinhaltung der Umsatzsteuer erfolgen muss. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.

Wissensvorsprung durch den Abmahnschutz der IT-Recht Kanzlei

Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei wurden per Update-Service-Newsletter bereits am 07.08.2017 über die hier abgemahnte Problematik wie folgt informiert.

„Was gilt bei der Differenzbesteuerung?

Bei der Differenzbesteuerung hat bei der Preisangabe der Hinweis "inkl. MwSt." bzw. "inkl. USt." zu erfolgen. Es droht allerdings dann bei dieser Angabe ein Irreführungspotential gegenüber gewerblichen Käufern, da diese angesichts der Angabe "inkl. MwSt." der fehlerhaften Vorstellung erliegen könnten, dass der genannte Preis die volle gesetzliche Umsatzsteuer enthält.

Hieraus ist im Ergebnis zweierlei zu folgern:

  • Die Angabe "inkl. MwSt." bzw. "inkl. USt." haben Differenzbesteuerte beim Preis anzugeben;
  • Differenzbesteuerte müssen transparent auf die Differenzbesteuerung hinweisen, sowie darauf, dass keine Ausweisung der Umsatzsteuer auf der Rechnung erfolgt.“
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Problem erkannt, Abmahngefahr gebannt

Somit ist es für Update-Service-Mandanten ein Leichtes, eine Abmahnung wegen des fehlenden Hinweises auf die Beinhaltung der Umsatzsteuer bei Differenzbesteuerung zu umgehen.

Die IT-Recht Kanzlei informiert ihre Update-Service-Mandanten laufend per Email-Newsletter, was grundsätzliche wie auch aktuelle Abmahngründe im Onlinehandel betrifft.

Dieser Wissensvorsprung schützt Mandanten effektiv vor unliebsamen Abmahnungen.

Darüber hinaus stehen auch Beiträge und Leitfäden zur umfassenden, vertieften Information über aktuelle Rechtsthemen zur Verfügung. Zur gegenständlichen Problematik finden Sie Informationen in diesem Hintergrundbeitrag.

Abmahnung? Sicher NICHT!

Abmahnungen sind nicht nur einmalig kostspielig, sondern haben – wird auf die Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abgegeben – auch ein dauerhaftes, enormes Schadpotential.

Abmahnungen sind zudem umso ärgerlicher, wenn diese aus einem leicht vermeidbaren Grund erfolgen.

Häufig sind „Formfehler“ der Grund für Abmahnungen, die sich – liegt dem Händler die nötige Information vor – schnell und einfach beheben lassen – und damit auch das „Abmahnproblem“.

Die rechtzeitige, praxistaugliche und vor allem auch für den rechtlichen Laien verständliche Information zur effektiven Vermeidung von Abmahnungen ist der Anspruch der Anwälte der IT-Recht Kanzlei – für eine umfassende Rechtssicherheit im Onlinehandel.

Ein System, das sich seit Jahren für tausende Update-Service-Mandanten bewährt hat, ganz nach dem Motto „Gefahr erkannt – Abmahnproblem gebannt“.

Profitieren auch Sie vom Abmahnschutz der IT-Recht Kanzlei. Hier finden Sie eine Übersicht unserer Schutzpakete.

Sie wurden wegen eines fehlenden Hinweises auf die Beinhaltung der Umsatzsteuer abgemahnt? Gerne beraten wir Sie auch bei bereits erfolgter Abmahnung – sprechen Sie uns an.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Aerial Mike / shutterstock.com

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