Handel mit diätetischen Lebensmitteln: Kleiner Inhalt, großer Aufwand
Das Internet ist mittlerweile auch ein sehr ergiebiger Lebensmittelmarkt – und wird von Online-Händlern dementsprechend auch immer öfter für den Vertrieb von Lebensmitteln verwendet. Beim Verkauf von sog. „diätetischen“ Lebensmitteln sind jedoch einige gesetzliche Besonderheiten zu beachten.
Inhaltsverzeichnis
I. Überblick:
1. Diätetische Lebensmittel
2. Anzeigepflicht
3. Handelsvorschriften
4. Kennzeichnungspflichten
4.1. Allgemeine Kennzeichnung
4.1.1. Form der Kennzeichnung
4.1.2. Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
4.2. Besondere Kennzeichnung von einzelnen Lebensmitteln
5. Sanktionen
II.Fazit
1. Diätetische Lebensmittel
Gemäss § 1 der Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV) sind diätetische Lebensmittel solche, „die für eine besondere Ernährung bestimmt sind“. Das ist insbesondere der Fall wenn sie den besonderen Ernährungserfordernissen bestimmter Verbrauchergruppen entsprechen oder wenn sie sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.
2. Anzeigepflicht
Für bestimmte diätetische Lebensmittel besteht gemäß § 4a Abs. 1 DiätV eine Anzeigepflicht für den Handel mit bestimmten Lebensmitteln: Demnach ist das Inverkehrbringen von Lebensmitteln für bilanzierte Diäten (vgl. § 1 Abs. 4a DiätV) und von Säuglingsanfangsnahrung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 DiätV) rechtzeitig beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzuzeigen, und zwar unter Vorlage eines für das Lebensmittel verwendeten Etiketts.
3. Handelsvorschriften
Für den Handel mit diätetischen Lebensmitteln gelten zahlreiche Sondervorschriften, die unbedingt zu beachten sind.
So dürfen diätetische Lebensmittel gem. § 4 DiätV grundsätzlich nur in Fertigverpackungen (vgl. FertigPackV) an den Verbraucher abgegeben werden. Hiervon ausgenommen sind Lebensmittel für den sofortigen Verzehr (außer Süßstoff) sowie diätetische Fleisch- und Käsereierzeugnisse und für Diabetiker geeignetes Gebäck.
Darüber hinaus müssen die gehandelten Lebensmittel natürlich bestimmten Anforderungen genügen, die in den §§ 5-14d DiätV festgelegt sind. Da diese eher die Hersteller von diätetischen Lebensmitteln betreffen und eine genauere Aufschlüsselung den Rahmen dieses Beitrages bei weitem sprengen würde, sei hier nur auf die genannten Normen verwiesen.
4. Kennzeichnungspflichten
Natürlich unterliegen die Händler umfangreichen Kennzeichnungspflichten, die in den §§ 17-25a DiätV festgelegt sind.
4.1. Allgemeine Kennzeichnung
Gemäß § 19 DiätV müssen folgende Angaben vorhanden sein:
- besondere ernährungsbezogene Eigenschaften bzw. der besondere Ernährungszweck;
- die qualitative und quantitative Zusammensetzung bzw. der Herstellungsprozess, wodurch diese Eigenschaften entstehen;
- der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Kohlehydraten, Fetten und Eiweißen
- der durchschnittliche physiologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien, bezogen auf 100 g/ml und ggf. auf eine Portionspackung.
4.1.1. Form der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung bzw. Kenntlichmachung ist natürlich ebenfalls streng reglementiert.
So müssen gem. § 25 Abs. 1 DiätV bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der LMKV zu kennzeichnen sind,
- die meisten Angaben (nämlich die nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 DiätV) an gut sichtbarer Stelle;
- die Angaben nach § 17 Abs. 1 DiätV (bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpackungen) und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 DiätV (Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate) in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der LMKV vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten; sowie
- die Angaben nach § 18 DiätV (Kochsalzersatz) sowie § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 DiätV (Hinweis "zur diätetischen Behandlung von..."; Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermindert, entfernt oder auf andere Weise verändert worden sind; Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende bilanzierte Diät handelt) in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der LMKV vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung
angebracht werden. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 DiätV (für eine Mahlzeit benötigte Menge bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder) darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und den Sätzen 2 bis 4 sowie Abs. 4 der DiätV (Pflichtangaben für bilanzierte Diäten) können gem. § 25 Abs. 2 DiätV in einer der Fertigpackung beigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an gut sichtbarer Stelle hierauf hingewiesen wird.
Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der LMKV oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen gem. § 25 Abs. 3 DiätV die Angaben nach § 13 Abs. 3 (Erzeugnisse auf der Grundlage von Kochsalz, natriumhaltigem Quellensalz oder Meersalz), § 17 Abs. 2 (Kenntlichmachung von Zusatzstoffen), den §§ 18 und 19 Abs. 1 (Kochsalzersatz; Pflichtangaben) und § 24 (kaliumhaltiger Kochsalzersatz) der DiätV auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind. Im E-Commerce sollten diese Angaben entsprechend deutlich im Online-Angebot enthalten sein.
§ 25a DiätV enthält ferner besondere Anforderungen an die Werbung für Säuglingsnahrung, auf die hier jedoch nicht näher eingegangen werden kann.
4.1.2. Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
Gemäß §§ 17, 18 DiätV müssen Zusatzstoffe folgendermaßen kenntlich gemacht werden:
- Beigemengte Zusatzstoffe (vgl. §§ 7, 7a DiätV) sind pro 100 g bzw. 100 ml anzugeben (§ 17 DiätV) .
- Wurde dem Lebensmittel (jodierter) Kochsalzersatz beigemengt, so ist die Angabe „mit (jodiertem) Kochsalzersatz“ beizufügen (§ 18 DiätV) .
4.2. Besondere Kennzeichnung
4.2.1. Besondere Kennzeichnung von Lebensmitteln für Diabetiker
Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann gem. § 20 DiätV diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden, die einer Broteinheit entspricht; bei Portionspackungen kann die Angabe der Broteinheiten auf diese bezogen werden. Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zusätzlich die Worte "nur nach Befragen des Arztes" in Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozenten angegeben werden.
4.2.2. Besondere Kennzeichnung von süßstoffhaltigen Lebensmitteln
Bei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 DiätV genannte Kohlenhydrate als Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warnhinweis "für Diabetiker nicht geeignet" anzugeben. Dies gilt nicht bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind sowie bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es sich bei den genannten Kohlenhydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine (vgl. § 12 Abs. 2 DiätV) handelt.
4.2.3. Besondere Kennzeichnung von bilanzierten Diäten
Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" Verkehrsbezeichnung im Sinne der LMKV.
Bilanzierte Diäten müssen gem. § 21 DiätV folgende Angaben unter Voranstellung der Wörter "Wichtiger Hinweis" (bzw. gleichbedeutende Formulierung) enthalten:
- den Hinweis "zur diätetischen Behandlung von..." ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist;
- eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt;
- ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermindert, entfernt oder auf andere Weise verändert worden sind;
- den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende bilanzierte Diät handelt;
- die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebensmittel für eine besondere Altersgruppe bestimmt ist;
- einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Gesundheit von Personen gefährden kann, die nicht an den Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden, für die diese bilanzierte Diät bestimmt ist;
- den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss;
- einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnahmen oder Gegenanzeigen, sofern Wechselwirkungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Arzneimitteln, auftreten können; sowie
- einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht parenteral verwendet werden darf, wenn dieses Erzeugnis zur Sonderernährung geeignet ist.
Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den nachfolgenden Angaben nach Maßgabe von § 21 Sätze 2 bis 4 DiätV in den Verkehr gebracht werden:
- der Brennwert in Kilojoule (KJ) und Kilokalorien (Kcal) sowie der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten;
- die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Lebensmittel enthaltener und in Anlage 6 der DiätV aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine;
- der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteile, sofern diese Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich sind;
- Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei bilanzierten Diäten in flüssiger Form; sowie
- Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate.
Bilanzierte Diäten dürfen ferner nur mit einer Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist.
4.2.4. Besondere Kennzeichnung von kalorienarmen Lebensmitteln zur Gewichtsreduzierung
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmt sind, dürfen gem. § 21a Abs. 1 DiätV nur mit der Verkehrsbezeichnung "Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen einer Tagesration bestimmt sind, dürfen gem. § 21a Abs. 2 DiätV nur mit der Verkehrsbezeichnung "Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gem. § 21 a Abs. 3 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung außerdem nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV folgende Angaben enthält:
- die notwendigen Angaben über die richtige Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden mit dem Hinweis auf das Erfordernis ihrer Befolgung;
- Angaben über eine mögliche abführende Wirkung des Erzeugnisses, wenn es nach den Verwendungsangaben des Herstellers zu täglichen Einnahmen von mehr als 20 g Polyalkoholen kommt; sowie
- einen Hinweis auf das Erfordernis einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme.
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gem. § 21a Abs. 4 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV folgende Angaben enthält:
- den Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien sowie den Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt je angegebener Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnisses und
- die durchschnittliche Menge der in Anlage 17 Nr. 7 der DiätV aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je angegebener Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnisses.
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die als Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmt sind, dürfen gem. § 21a Abs. 5 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV die Angabe, dass das Erzeugnis alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge beinhaltet, und den Warnhinweis, dass das Erzeugnis ohne ärztlichen Rat nicht länger als drei Wochen verwendet werden darf, enthält.
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind, dürfen gem. § 21a Abs. 6 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV Angaben über den prozentualen Anteil an der Tagesdosis der in Anlage 17 Nr. 7 der DiätV aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, soweit in Anlage 1 der DiätV zur Nährwert-Kennzeichnungsverordnung Tagesdosen genannt sind, und den Hinweis, dass das Erzeugnis nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllt und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen, enthält.
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gem. § 21a Abs. 7 DiätV nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden mit
- Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder
- Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme.
Für diese Lebensmittel darf mit den genannten Angaben auch nicht geworben werden.
4.2.5. Besondere Kennzeichnung von diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder
Bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder muss gem. § 22 Abs. 1 DiätV die für eine Mahlzeit benötigte Menge des Lebensmittels angegeben werden. Enthalten die Lebensmittel d-Milchsäure oder dl-Milchsäure, ist ferner der Hinweis "nicht für Säuglinge in den ersten drei Lebensmonaten verwenden" erforderlich.
Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 DiätV, ausgenommen Malzextrakt, ist gem. § 22 Abs. 2 DiätV anzugeben:
- der Gehalt an Monosacchariden und Disacchariden in Hundertteilen;
- der Hinweis "nicht zusätzlich zu Fertignahrungen für Säuglinge und Kleinkinder verwenden" in Verbindung mit der Bezeichnung; sowie
- der weitere Hinweis "nur für gesunde Säuglinge und Kleinkinder", sofern der Gehalt an Monosacchariden mehr als 5 Hundertteile beträgt.
Bei Abgabe im Versandhandel müssen gem. § 22 Abs. 3 DiätV diese Hinweise auch in den Angebotslisten, bei Abgabe im Reisegewerbe auch auf den Bestellformularen deutlich sichtbar und leicht lesbar angebracht sein!
4.2.6. Besondere Kennzeichnung von diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder
Diätetische Lebensmittel, die als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen gem. § 22a Abs. 1 DiätV nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsanfangsnahrung“ in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsmilchnahrung“ in den Verkehr gebracht werden. Diätetische Lebensmittel, die als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung „Folgenahrung“ in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung „Folgemilch“ in den Verkehr gebracht werden.
Diese Erzeugnisse dürfen gem. § 22a Abs. 2 DiätV auch nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung
- bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses, eine Anleitung zur richtigen Zubereitung und Entsorgung des Erzeugnisses, eine Anleitung zur richtigen Lagerung, eine Warnung vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen einer unangemessenen Zubereitung und Lagerung, die Angabe des in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückten physiologischen Brennwerts, des Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen und die Angabe der durchschnittlichen Menge aller in den Anlagen 10 und 11 der DiätV aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls der Menge an Cholin, Inositol und Carnitin je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen enthält;
- bei Säuglingsanfangsnahrung die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden, und einen deutlich sichtbaren und als „wichtig“ bezeichneten Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens in Verbindung mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden enthält; und
- bei Folgenahrung den warnenden Hinweis, dass sich das Erzeugnis nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate zu verwenden ist, und die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost allgemein oder in Ausnahmefällen bereits in den ersten sechs Monaten zu beginnen, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel oder anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen und unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsanforderungen des einzelnen Säuglings getroffen werden soll, enthält.
Die Erzeugnisse dürfen gem. § 22a Abs. 3 DiätV nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung
- bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die Begriffe „humanisiert“, „maternisiert“, „adaptiert“ oder gleichsinnige Begriffe, sowie Angaben, die vom Stillen abhalten;
- bei Säuglingsanfangsnahrung Abbildungen von Säuglingen oder den Gebrauch des Erzeugnisses idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute außer Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Darstellung von Zubereitungsmethoden, andere als die in Anlage 15 der DiätV verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben oder die Angaben nach Anlage 15 der DiätV, wenn das Erzeugnis nicht die dort für die Verwendung dieser Angaben festgelegten Anforderungen erfüllt,
enthalten sind.
Sofern bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anlage 16 der DiätV aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe enthalten sind, müssen diese Angaben gem. § 22a Abs. 4 DiätV als prozentualer Anteil an den in Anlage 16 genannten Referenzwerten, bezogen auf 100 ml, erfolgen.
4.2.7. Besondere Kennzeichnung von Beikost
Beikost darf gem. § 22b Abs. 1 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV
- Angaben, ab welchem nach Vollendung des vierten Lebensmonats liegenden Alter die Beikost verwendet werden darf;
- Angaben über den Glutengehalt oder die Glutenfreiheit bei Beikost, die für unter sechs Monate alte Säuglinge bestimmt ist; sowie
- die notwendigen Angaben über die Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung
enthält.
Beikost darf ferner gem. § 22b Abs. 2 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV
- der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 g oder 100 ml des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit; sowie
- der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19 oder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je 100 g oder 100 ml des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit
angebracht ist.
Bei der Angabe von in Anlage 9 der DiätV aufgeführten Nährstoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 DiätV in die Kennzeichnung aufzunehmen sind, darf Beikost gem. § 22b Abs. 3 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung der durchschnittliche Gehalt je 100 g oder 100 ml des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.
Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenzwertes von in Anlage 21 der DiätV aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen darf Beikost gem. § 22b Abs. 4 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angegebenen Vitamine und Mineralstoffe mehr als 15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.
4.2.8. Besondere Kennzeichnung von Kochsalzersatz
Kochsalzersatz ist gem. § 23 DiätV als "Kochsalzersatz", jodierter Kochsalzersatz als "jodierter Kochsalzersatz" zu kennzeichnen. Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätzlich anzugeben:
- der Gehalt an Kalium in Hundertteilen des Gewichts; sowie
- der Warnhinweis "bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden".
4.2.9. Besondere Kennzeichnung von diätetischen Lebensmitteln für Natriumempfindliche
Bei diätetischen Lebensmitteln für Natriumempfindliche ist bei Verwendung von kaliumhaltigem Kochsalzersatz anzugeben:
- der Gehalt an Kalium in Milligramm, bezogen auf 100 g, bei Flüssigkeiten auf 100 ml des Lebensmittels; sowie
- der Warnhinweis "bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden".
5. Sanktionen
§ 26 DiätV enthält einen umfangreichen Katalog von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die mit teils empfindlichen Sanktionen belegt werden. Allein deshalb sollte die DiätV peinlich genau beachtet werden.
II. Fazit
Der rechtssichere Handel mit diätetischen Lebensmitteln ist, wie mittlerweile klar sein dürfte, überaus kompliziert. Da die hier skizzierten Vorschriften jedoch allesamt dem Verbraucherschutz dienen, sind Verstöße nicht nur mit Sanktionen belegt, sondern können auch von Konkurrenten und Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. Von daher erscheint es besonders wichtig, alle hier genannten Pflichtangaben dem Verbraucher möglichst nicht nur auf der Packung, sondern bereits deutlich im Online-Angebot zur Verfügung zu stellen.
Bei Unsicherheiten und allen tiefergehenden Fragestellungen empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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