Deutsche Marke vs. Unionsmarke: Vor- und Nachteile

Deutsche Marke vs. Unionsmarke: Vor- und Nachteile
08.01.2020 | Lesezeit: 5 min

Mit der Entscheidung, das eigene Zeichen markenrechtlich schützen lassen zu wollen, ist bereits der erste Schritt zur eigenen Marke getan. Doch direkt im Anschluss ist zu klären, ob lediglich eine auf Deutschland beschränkte (nationale) Marke oder doch eine (europäische) Unionsmarke angemeldet werden soll. Beides hat Vor- und Nachteile. Welche das sind erfahren Sie in diesem Beitrag...

Deutsche Marke vs. Unionsmarke: Was ist der Unterschied?

Um überhaupt zu verstehen, wo die Unterschiede der beiden Markenformen liegen, ist eine kurze Abgrenzung zwischen deutscher Marke und Unionsmarke erforderlich. Die Anmeldung der deutschen Marke erfolgt beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) in München. Sofern die Anmeldung der Marke korrekt vonstattenging und das Amt die weiteren Voraussetzungen geprüft hat, erfolgt die Eintragung in das Markenregister des DPMA. Nach Eintragung der Marke erstreckt sich der Schutzumfang lediglich auf Deutschland.

Die Anmeldung von Unionsmarken hingegen findet beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) statt. Nach erfolgreichem Durchlaufen des Anmeldeverfahrens wird die Unionsmarke schließlich im Markenregister des EUIPO eingetragen. Nach Eintragung der Unionsmarke erstreckt sich der markenrechtliche Schutz auf alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, also auf derzeit 28 Länder.

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Anmeldeverfahren

Hinsichtlich des Anmeldeverfahrens sowohl einer DE-Marke als auch einer Unionsmarke ergeben sich keine gravierenden Unterschiede. Zu beachten ist jedoch, dass eine DE-Marke nach Abschluss des amtlichen Prüfungsverfahrens bereits eingetragen und veröffentlicht wird. Die Widerspruchsfrist, in welcher Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erheben können, beginnt erst ab der Veröffentlichung der Eintragung an zu laufen. Sofern ein Dritter Widerspruch gegen die Marke einlegt und dieser erfolgreich ist, wird die Marke wieder gelöscht. Dieses Verfahren trägt somit durch ein Eintragen und ggf. zeitnahes Löschen der Marke nicht gerade zur Rechtssicherheit bei.

Eine Unionsmarke hingegen wird erst in das Register des EUIPO eingetragen, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben wurde. Die Unionsmarke hat den Vorteil, dass sie einen einheitlichen, EU-weiten Markenschutz durch nur eine einzige Anmeldung gewährleistet, während sich die deutsche Marke wie der Name schon sagt ausschließlich auf das Bundesgebiet erstreckt. Auch bei Vergrößerung der EU durch einen Beitritt weiterer Mitgliedstaaten wird der Schutzbereich der Unionsmarke automatisch und ohne zusätzliche Kosten oder Antragstellung erweitert.

Kosten für die Markenanmeldung

Die Anmeldung einer deutschen Marke für drei Warenklassen kostet 300 Euro (bzw. 290 bei elektronischer Anmeldung). Jede weitere Klasse schlägt mit 100 Euro zu Buche. Eine beschleunigte Prüfung der Anmeldung kann für 200 Euro extra gebucht werden. Die Online-Anmeldung einer Unionsmarke für eine Klasse kostet eine Grundgebühr von 850 Euro, wohingegen eine klassische Anmeldung per Papierformular 1.000 Euro kostet. Die Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse beträgt 50 Euro, ab der dritten Klasse werden 150 Euro je Klasse fällig.

Die Kosten für die Anmeldung einer Unionsmarke scheinen auf den ersten Blick deutlich höher zu sein als die einer DE-Marke. Man muss sich jedoch bewusstwerden, dass sich der Schutz einer Unionsmarke auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union, also 28 Länder, erstreckt. Somit erhält man für vergleichsweise kleines Geld einen sehr umfassenden Schutz. Auch die Folgekosten sind durch die Tatsache, dass lediglich eine Marke verwaltet werden muss, deutlich geringer als etwaige Einzelanmeldungen. Somit lohnt sich eine Unionsmarke insbesondere dann, wenn die durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen neben Deutschland auch in anderen EU-Länder angeboten werden.

Schutzhindernisse

Der oben genannte Vorteil der Einheitlichkeit hinsichtlich der Unionsmarke ist jedoch auch ein Nachteil in Bezug auf die Schutzhindernisse. Denn wenn eine angemeldete Unionsmarke bereits in einem EU-Mitgliedstaat für schutzunfähig erklärt wird oder absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, wird die Unionsmarke nicht nur in diesem einen EU-Staat gelöscht. Vielmehr erstreckt sich die Schutzunfähigkeit bzw. das Scheitern an den absoluten Schutzhindernissen auf die gesamte Unionsmarke, die im Ergebnis komplett verfällt. Die Lösung für dieses Dilemma ist dabei das aufwendige Anmelden von nationalen Marken in den jeweiligen EU-Staaten, in denen der Markenschutz nicht ausgeschlossen ist.

Benutzung der DE- bzw. Unionsmarke

Sowohl die deutsche Marke als auch die Unionsmarke müssen für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, ernsthaft benutzt werden. Liegt keine ernsthafte Benutzung vor, verfallen die Markenrechte. Eine Unionsmarke muss innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Eintragung in der Europäischen Union ernsthaft benutzt werden, weiter darf die Benutzung dann nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre unterbrochen werden. Auch eine deutsche Marke muss spätestens nach Ablauf von fünf Jahre ab Anmeldung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen markenmäßig benutzt werden. Wird die Marke nicht ernsthaft im Inland benutzt, können Dritte nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist die Löschung durchsetzen bzw. in einem Verfahren dem Markeninhaber die Einrede der Nichtbenutzung entgegenhalten.

Einheitlicher Rechtsschutz

Ein weiterer Vorteil einer Unionsmarke gegenüber einer deutschen Marke ist der einheitliche Rechtsschutz. Sofern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten Markenrechte verletzt werden, müssen diese Verstöße nicht in jedem Mitgliedstaat einzeln verfolgt werden, was eine große bürokratische Mehrbelastung zur Folge hätte. Glücklicherweise ist es bei Unionsmarken jedoch so, dass Markenverletzungen nicht in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat verfolgt werden müssen. Die Klagen können nämlich zentral vor den Unionsmarkengerichten der Mitgliedstaaten erhoben werden.

Prinzip der Seniorität

Ein weiterer Vorteil der Unionsmarke ist das Prinzip der Seniorität, womit eine Attraktivitätssteigerung der Unionsmarke verfolgt wird. Nach diesem Prinzip ist für die angemeldete Unionsmarke bezüglich des jeweiligen Landes nicht der Tag der Anmeldung entscheidend, sondern (bei bestehender nationaler, also ggfs. deutscher Marke) der der nationalen Marke. Somit kann der Anmelder bzw. Inhaber einer Unionsmarke den älteren Zeitrang einer identischen nationalen (bspw. deutschen) Marke in Bezug auf den Mitgliedstaat, für den sie eingetragen ist, in Anspruch nehmen. Dem Markeninhaber wird also ermöglicht, eine nationale in eine (europäische) Unionsmarke ohne Prioritätsverlust umzuwandeln. Dieser Vorteil besteht analog, wenn eine Unionsmarke in eine nationale Marke umgewandelt wird.

Fazit: Jeder wie er will...

Die Anmeldung einer Unionsmarke bietet mehr Vorteile als Nachteile. Sofern Markeninhaber auch über die Landesgrenzen Deutschlands hinweg mit ihrer Marke im geschäftlichen Verkehr in Erscheinung treten möchten, stellt die Unionsmarke die erste Wahl dar. Denn dann spielt die Unionsmarke im Vergleich zur Anmeldung einzelner, nationaler Marken ihre volle Bandbreite an Vorteilen aus.

Noch Fragen? Die IT-Recht Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Anmeldung Ihrer Marke - egal ob es dabei um eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke geht....

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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