OLG Celle: Bezeichnung „Detox“ für Kräutertee untersagt

OLG Celle: Bezeichnung „Detox“ für Kräutertee untersagt
von Veronika Koch
Stand: 13.10.2016 3 min

Der allgemeine Gesundheits- und Wohlfühltrend überflutet den Alltag und vor allem die Lebensmittelindustrie. Ein Teehersteller machte sich dies zu eigen und versah seinen Kräutertee mit der Aufschrift „Detox“. Gegen diese Bezeichnung wandte sich ein Wettbewerbsverband mit dem Argument, dass es sich um eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung handele.

Dem stimmte das OLG Celle zu und befand in seiner Entscheidung vom 10. März 2016 (Az.: 13 U 77/15), dass die Produktbezeichnung „Detox“ für einen Kräutertee ein wettbewerbswidriges Verhalten darstelle und deshalb zu unterlassen sei. Entscheidungserheblich war insoweit, dass das Gericht die Bezeichnung als eine gesundheitsbezogene Angabe qualifizierte, sodass die Health-Claims Verordnung (kurz: HCVO) zur Anwendung kam.

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Bedeutung der Health Claims Verordnung

Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben ist in der HCVO speziell geregelt. Diese Angaben sind, sofern sie nicht ausnahmsweise zugelassen sind, gemäß Art. 10 HCVO auf Lebensmitteln verboten. Durch dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt soll der Verbraucher vor irreführenden nährwert- und gesundheitsbezogenen Kennzeichnungen bei der Wahl von Lebensmitteln geschützt werden.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Das OLG konkretisierte dies, indem es „jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert“, als gesundheitsbezogene Angabe definierte. Abzustellen sei auf das Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers.

Anwendbarkeit der „Health Care Verordnung“

Im vorliegenden Fall handele es sich nach Ansicht des Gerichts um eine gesundheitsbezogene Angabe, da der Produktname „Detox“ dem Verbraucher suggeriere, es handele sich um ein Produkt durch dessen Verzehr eine entgiftende Wirkung eintrete, sowie die Verbesserung des Gesundheitszustandes“. Das OLG führt dazu weiterhin aus, dass die Bezeichnung „Detox“ für einen künstlichen Tee ungewöhnlich sei, sodass der Käufer diese hinterfrage. Insbesondere die Silbenkombination „de“ und „tox“ assoziiere ein Durchschnittsverbraucher mit dem sich auf Gifte beziehendes Wort „toxisch“. Zudem handele es sich bei dem Begriff „Detox“ um ein Kunstwort, welches mit dem „Wellness-Trend“ verbunden werde, sodass sich auch hieraus eine Verknüpfung zu einer entschlackenden und entgiftenden Wirkung für den Durchschnittsverbraucher ergebe.

Auch das Vorbringen des Teeherstellers, dass die Aussage pflanzliche Stoffe betreffe, die die Kommission noch nicht bewertet habe, wies das Gericht zurück. Zwar sei es richtig, dass die Kommission die Handhabung solcher gemeinhin als „botanicals“ bezeichneten Angaben noch nicht bewertet habe, allerdings sei dies unerheblich, da die Bezeichnung „Detox“ sich auf das Gesamtprodukt beziehe und nicht auf einen konkreten Inhaltsstoff. Es liege deshalb eine produktbezogene und eben keine substanzbezogene gesundheitsbezogene Angabe vor.

Weiteres Verfahren

Abzuwarten bleibt, ob diese Entscheidung Bestand vor dem BGH haben wird, der über für Herstellern, welche ihre Produkte mit ähnlichen Werbeaufdrucken wie „Detox“ betiteln.

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