Werbung mit DEKRA-Zertifizierung: nur Original ist legal

Werbung mit DEKRA-Zertifizierung: nur Original ist legal
4 min
Beitrag vom: 25.02.2021

Fundamentale Zulässigkeitsvoraussetzung für die Werbung mit Prüfsiegeln ist selbstredend, dass das Siegel oder Zertifikat für ein konkretes Unternehmen oder Produkt auch tatsächlich ausgestellt wurde. Für Aufsehen sorgt in diesem Zusammenhang jüngst die Prüfgesellschaft DEKRA, die rigoros gegen die irreführende Verwendung ihres Namens vorgeht. Wir zeigen die Hintergründe auf.

DEKRA und hauseigene Prüfzertifikate

DEKRA ist eine deutsche Prüfgesellschaft, welche sich neben der Überwachung und Sicherheitsbewertung von Kraftfahrzeugen vor allem auf Industrie- und Produktprüfungen spezialisiert hat. So unterstützt die DEKRA nicht nur bei produktsicherheitsrechtlichen und sonstigen Anliegen der Compliance, sondern prüft und zertifiziert Produkte und Unternehmen auch nach diversen ISO- und DIN/EN-Normen.

Zusätzlich vergibt die DEKRA davon unabhängig ein eigenes Prüfsiegel für Produkte, Unternehmen, Prozesse, Geräte und Anlagen.

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Rechtliche Voraussetzungen für die Werbung mit DEKRA-Zertifizierungen

In rechtlicher Hinsicht ist für die Werbung mit Prüfberichten, Siegeln oder Logos der DEKRA erforderlich, dass die Gesellschaft die beworbene Leistung tatsächlich in behaupteter Weise einer erfolgreichen Prüfung oder Bewertung unterzogen hat.

Werden Siegel, Logos oder sonstige gestalterische Elemente der DEKRA verwendet, die auf eine tatsächlich nicht stattgefundene Prüfung oder Zertifizierung hindeuten, erfüllt dies den Tatbestand der wettbewerbsrechtlichen Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und ist stets unzulässig.

Ist aufgrund einer erfolgten Prüfung die Werbung mit DEKRA-Elementen wettbewerbsrechtlich generell zulässig, schließt sich daran eine umfangreiche Informationspflicht an:

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DEKRA setzt Rechte durch

Dass die DEKRA bei unbedachter und illegitimer Verwendung von Unternehmenszeichen und Siegeln keinen Spaß versteht, zeigt ein aktuelles Schreiben, das der IT-Recht Kanzlei vorliegt.

Das Schreiben adressiert einen Händler, der eine FFP2-Atemschutzmaske anbot und mit einer DEKRA-Zertifizierung sowie einem DEKRA-Prüfbericht warb.

Der Haken an der Sache: DEKRA hatte das Produkt nicht geprüft und nie einen Prüfbericht ausgestellt.

Die Prüfgesellschaft mahnte den Händler daraufhin unter Forderung der Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, welche für jeden Fall der erneuten schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 4.000,00€ vorsah.

Das Schreiben bezeugt, dass DEKRA die Verwendung ihres Unternehmensnamens sowie der Prüfzeichen- und Zertifikatsspanne akribisch überwacht, um den Ruf und die Integrität der Gesellschaft und ihrer Leistungen zu schützen.

Dass vorliegend DEKRA zuerst reagierte, muss allerdings nicht unbedingt der Regelfall sein. Bei unlauterer Verwendung von Prüfzeichen und Zertifikaten stünden wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auch jedem Mitbewerber sowie Wettbewerbsverbänden, IHKs und Handelskammern zu.

Fazit: Prüfsiegelwerbung nur bei tatsächlich erfolgter Prüfung

Die aktuellen Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen von DEKRA zeigen eindrucksvoll, wie verheerend die achtlose Anführung von Prüfzeichen, Zertifikaten, Berichten oder sonstigen unabhängigen Vertrauenselementen im Internet sein kann.

Zulässig ist eine Prüfwerbung nur dann, wenn das Produkt auch genauso geprüft wurde, wie die Werbung inhaltlich vorgibt.

Händler sollten sich vor der Werbung mit Prüfergebnissen, -siegeln oder -zertifikaten unbedingt ausfallsicher vergewissern, dass für das beworbene Produkt oder die beworbene Leistung tatsächlich eine entsprechende Prüfung oder Zertifizierung vergeben wurde und dass die Darstellung von Prüfzeichen und Siegeln vom Rechteinhaber infolge der Prüfung/Zertifizierung auch gestattet wird.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: ogichobanov / shutterstock.com

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