Defektes Steuergerät: Hersteller bezahlt Austauschmotor
Versagt bei einem gebrauchten PKW die Ölstandsanzeige bzw. die Öldruckanzeige und kommt es deshalb zu einem Motorschaden, so hat der Hersteller die Kosten für einen Austauschmotor zu tragen.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Der Kläger hat im März 2004 ein gebrauchtes Auto (Baujahr 2000) mit einem Kilometerstand von über 97.000 km bei einem Autohändler gekauft. Im Mai 2007 wurde das Auto in der Niederlassung der Beklagten wegen eines Defektes am ABS repariert. Ende Mai fielen dem Kläger Motorgeräusche auf, weshalb Öl nachgefüllt wurde und das Auto erneut zur Reparatur in die Niederlassung gebracht wurde. Dort wurde jedoch nichts repariert, weshalb der Kläger sein Auto wieder abgeholt hat und in einer anderen Werkstatt einen Austauschmotor einbauen ließ.
Nach Ansicht des Klägers liege ein Produktfehler vor, da trotz niedrigem Ölstandes die entsprechende Kontrollleuchte und auch die Öldruckanzeige den Fehler nicht gemeldet hätten. Deshalb sei er über einen längeren Zeitraum mit zu wenig Öl gefahren, wodurch es zum Motorschaden kam.
Aus der Entscheidung des Gerichts (Urteil des LG Chemnitz vom 14.12.2009, Az. 2 O 1913/08)
Das Steuergerät welches Ölstand bzw. Öldruck messen und anzeigen sollte, war nach den Feststellungen des Gerichts defekt. Auch wenn sich bei einem älteren PKW Steuergeräte aus technischen Gründen nur eingeschränkt selbst überwachen könnten, ändere die nichts an einem Produktfehler. Insbesondere bestehe keine eigenständige Prüfpflicht des Fahrzeugnutzers, da im Handbuch keine Hinweise auf diese Einschränkung enthalten waren.
Der Kläger wollte insgesamt über 6.600 € ersetzt haben. Er konnte jedoch nur eine Zahlung an die Werkstatt in Höhe von 6.150 € nachweisen, weshalb zunächst nur dieser Betrag als Schaden angesetzt wurde.
Darüber hinaus musste sich der Kläger den sogenannten Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen. Schließlich bekam der Kläger einen neuen Motor eingebaut, sein alter Motor hatte jedoch schon 58 % seiner Laufleistung (Durchschnitt bei diesem Fahrzeugtyp 300.00 km) hinter sich. Daher musste sich der Kläger diesen Vorteil von 58 % anrechnen lassen, weshalb sich sein Schaden nochmals reduziert hat.
Außerdem wurde noch eine Selbstbeteiligung von 500 € abgezogen, wie dies bei Sachschäden nach § 11 ProdHaftG vorgesehen ist.
Konsequenzen für den Hersteller
Insgesamt hatte der Hersteller am Ende gut 3.000 € Schadensersatz zu leisten sowie knapp 50 % der Verfahrenskosten zu tragen.
Hinweis zur Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema Produkthaftung
Dieser Beitrag ist Teil der Serie der IT-Recht-Kanzlei zum Thema „Produkthaftung“. Lesen Sie hier weitere aufbereitete Urteile und erfahren Sie, was Sie als Händler, Hersteller oder Importeur im Bereich Produkthaftung beachten müssen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© forestpath - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare