Verkaufen über DaWanda – besteht die Gefahr einer Abmahnung wegen der dortigen Umsetzung der „Buttonlösung“?

Verkaufen über DaWanda – besteht die Gefahr einer Abmahnung wegen der dortigen Umsetzung der  „Buttonlösung“?
07.08.2012 | Lesezeit: 10 min

Die Abstimmung war eindeutig: Die Mehrheit der Leser unserer Facebook-Seite hat sich dafür ausgesprochen, die Umsetzung der Buttonlösung auf der Verkaufsplattform DaWanda näher untersuchen zu lassen. Teilweise war eine gewisse Panik unter den DaWanda-Verkäufern zu spüren. Sogar eine Abmahnwelle wurde prophezeit, da die Händler selbst nur eine sehr geringe Einflussmöglichkeit auf den Bestellablauf haben und vermuten, die „Buttonlösung“ werde vom Plattformbetreiber nur unzureichend umgesetzt.

Diese Panik ist nach unserer Überprüfung größtenteils unbegründet, jedenfalls in Hinblick auf die Buttonlösung.

Die IT-Recht-Kanzlei hat in den letzten Wochen aus anderen Gründen eine Vielzahl von Shops bei DaWanda überprüft. Dabei sind den Rechtsanwälten in erster Linie Verstöße aufgefallen, die gar nichts mit der „Buttonlösung“ zu tun haben. Es fand sich eine Vielzahl von Verstößen „einfacher“ Natur: Ganz vorne dabei waren fehlerhafte Impressen und falsche bzw. veraltete Widerrufsbelehrungen und damit „Abmahnklassiker“.

Auffallend war auch, dass die verkäufereigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in aller Regel in unzureichender bzw. sogar in unzulässiger Weise ausgestaltet werden – eine weitere „Abmahnfalle“. In dem Zusammenhang weisen wir gerne darauf hin, dass wir unseren Facebook-Fans die Möglichkeit bieten, dauerhaft Allgemeine Geschäftsbedingungen der IT-Recht Kanzlei für die Dawanda-Plattform zu buchen - für nur 9,90 Euro (zzgl. Mwst.) / Monat. Bei Interesse, sprechen Sie uns hierzu gerne an: info@it-recht-kanzlei.de

Aber nun zum Kern unserer Stellungnahme, der Umsetzung der „Buttonlösung“ durch den Plattformbetreiber DaWanda. Folgende „Problempunkte“ wurden von den DaWanda-Verkäufern angesprochen bzw. fielen der IT-Recht Kanzlei ins Auge:

I.    Grundsätzliche Gestaltung der finalen Bestellseite bei DaWanda

Die derzeitige Gestaltung der finalen Bestellseite bei DaWanda beurteilen wir als verbesserungsbedürftig, aber nicht als kritisch.

1.    Der „Button“

Der „Button“ ist mit „Zahlungspflichtig bestellen »“ grundsätzlich korrekt beschriftet und an der richtigen Stelle platziert. Hier wäre es wünschenswert, wenn die beiden hinter „bestellen“ dargestellten „Pfeile“ entfernt würden, da der Gesetzgeber bei Nutzung der gesetzlichen Musterbeschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ verlangt, dass der „Button“ dann „mit nichts anderem“ außer der Musterformulierung beschriftet sein darf. Als kritisch betrachten wir diese Angelegenheit jedoch nicht.

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2.    Hervorhebung der Pflichtinformationen

Nicht optimal ist dagegen, dass die jeweiligen Pflichtinformationen zu dem/ den bestellten Artikel(n) auf der finalen Bestellseite bei DaWanda nicht gegenüber den sonstigen Seiteninhalten hervorgehoben dargestellt werden. Die „Hervorhebung“ beschränkt sich derzeit darauf, dass die jeweiligen Informationen, getrennt nach den einzelnen Verkäufern je in einem Kasten dargestellt werden, der jeweils oben durch einen grau hinterlegten Balken eingeleitet wird. In identischer Weise wird aber auch die Eingabemaske für die Lieferadresse auf der finalen Bestellseite „hervorgehoben“, die jedoch nicht zu den neuen Pflichtinformationen gehört.

Weiterhin mussten wir feststellen, dass die Darstellung des Gesamtpreises inkl. Verpackung und Versand bei allen ausgewählten Verkäufern ganz unten sogar außerhalb der angesprochenen Kästen, und damit ohne jede Hervorhebung dargestellt wird.

Jedenfalls bis gestern, 06.08.2012, prangte ganz oben auf dieser Seite ein prominent dunkelgrün umrahmter und hellgrün hinterlegter Infokasten mit der Ankündigung des „Rabatt-Specials „Sommerlaune““. Gegenüber dieser deutlich hervorgehobenen Information traten die eigentlich hervorgehoben darzustellenden neuen Pflichtinformationen auf der finalen Bestellseite in den Hintergrund. Eigentlich sollte es umgekehrt laufen, so dass wir nur dazu raten können, dass die jeweiligen Pflichtinformationen künftig durch farblich deutlich hervorgehobene Einrahmung und Hinterlegung hervorgehoben werden, und zwar inkl. des Gesamtpreises bei allen ausgewählten Verkäufern.

3.    Vorhandene Gestaltungselemente zwischen Pflichtinformationen und „Button“

Nach der Gesetzesbegründung zu den seit dem 01.08.2012 umzusetzen Änderungen dürfen sich zwischen den neuen Pflichtinformationen auf der finalen Bestellseite und dem „Button“ keine trennenden Gestaltungselemente befinden. Ziel ist, dass der „Button“ ähnlich einer Unterschrift unter einem Vertragstext direkt unterhalb der neuen Pflichtinformationen platziert wird.

Die ist bei der derzeitigen Gestaltung der finalen Bestellseite bei DaWanda u.E. nicht der Fall.
So finden sich zwischen den neuen Pflichtinformationen und dem „Button“ zum einen das Auswahlfeld für die gewünschte Zahlungsmethode, zum anderen das Nachrichtenfeld für Mitteilungen an den Verkäufer zu der Bestellung. Diese Elemente betreffen beide Punkte, die nicht Bestandteil der neuen Pflichtinformationen sind und daher im Rahmen dieser Informationen oder zwischen diesen Informationen und dem „Button“ nichts zu suchen haben.

Diese Gestaltung ist mit Sicherheit so nicht optimal, auf der anderen Seite aber auch nicht als  wirklich kritisch einzustufen. Zudem wurde diesbezüglich seitens DaWanda bereits angekündigt, dass im Laufe dieser Woche Änderungen vorgenommen werden.

II.    Darstellung der „wesentlichen Merkmale der Ware“

Seit dem 01.08.2012 sind auf der finalen Bestellseite im Rahmen der neuen Pflichtinformationen auch die „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ anzugeben. Diesbezüglich herrscht derzeit generell Verunsicherung, da sich der Begriff der „wesentlichen Merkmale“ im Gesetz nicht definiert findet.

Die IT-Recht Kanzlei vertritt hierzu die Auffassung, dass im Rahmen dieser Darstellung nicht sämtliche Artikeldetails, die sich auch auf der Artikeldetailseite finden nochmals auf der finalen Bestellseite dargestellt werden müssen. Diese würde der Anweisung des Gesetzes zuwiderlaufen, dass die neuen Pflichtinformationen in klarer und verständlicher Weise darzustellen sind. Insbesondere bei mehreren Artikeln im Warenkorb, jeweils solche mit einer Vielzahl von Artikelmerkmalen würde eine Darstellung sämtlicher Artikeldetails auf der finalen Bestellseite ausufern und sehr unübersichtlich.

Zudem verlangt das Gesetz eben nur die Darstellung der wesentlichen Artikelmerkmale, und nicht sämtlicher Artikelmerkmale.

Wir raten daher unseren Mandanten, auf der finalen Bestellseite nur die markanten Merkmale der jeweiligen Artikel, also solche, die ohne Weitschweifigkeit für die Kaufentscheidung des Verbrauchers im Regelfall relevant sind darzustellen. Zusätzlich empfehlen wir, die jeweilige Artikeldetailseite unter dem Hinweis „(Details…)“ im Rahmen der Darstellung der wesentlichen Artikelmerkmale zu verlinken, damit sich der Verbraucher in jedem Fall ohne Schwierigkeiten (nochmals) ein Bild von sämtlichen Artikelmerkmalen machen kann.

Bei der Überprüfung diverser Angebote bei DaWanda ist uns aufgefallen, dass es wohl vom jeweiligen Verkäufer abhängt, ob bzw. welche Artikelmerkmale auf der finalen Bestellseite dargestellt werden. So existieren einerseits Angebote, bei denen auf der finalen Bestellseite lediglich die Artikelüberschrift/ Artikelbezeichnung wiedergegeben wird. Andererseits haben wir auch Angebote gefunden, bei denen auf der finalen Bestellseite eine Zusammenstellung mehrerer Merkmale aus der Artikelbeschreibung angezeigt wird.

Den DaWanda-Verkäufern kann von unserer Seite nur geraten werden, hier die die Einstellung zu wählen, die dafür sorgt, dass auf der finalen Bestellseite mehr als lediglich die Artikelüberschrift/ Artikelbezeichnung zur Anzeige kommt.

Wünschenswert wäre seitens des Plattformbetreibers, wenn im Rahmen der „wesentlichen Merkmale der Ware“ noch der oben angesprochene Zusatz „(Details…)“ unter Verlinkung auf die jeweilige Artikeldetailseite eingebaut würde.

III.    Ausweisung der MwSt./USt.

Nach § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Ziffer 7 EGBGB muss der Verkäufer im Rahmen der neuen Pflichtinformationen auch „den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern“ angeben.

Auf der finalen Bestellseite bei DaWanda stellt sich dies bei einer Bestellung bei mehreren Verkäufern derzeit so dar, dass zunächst der jeweilige Gesamtpreis je Verkäufer und schließlich der Gesamtpreise bei allen ausgewählten Verkäufern dargestellt wird. Eine konkrete Ausweisung der MwSt./USt., z.B. dem Satz oder dem Absolutbetrag nach erfolgt hierbei nicht. Der Angabe des Gesamtpreises wir jeweils nur der Zusatz „inkl. USt. (soweit erhoben)“ angefügt.

Die Frage, ob die MwSt./USt. hier detaillierter ausgewiesen werden muss, ist umstritten. Die IT-Recht Kanzlei rät ihren Mandanten jedenfalls dazu, sowohl den Satz der MwSt./USt. als auch den absoluten Betrag im Rahmen der Gesamtpreisdarstellung anzugeben bzw. für den Fall, dass die MwSt./ USt. nicht ausgewiesen werden kann (Kleinunternehmerregelung bzw. Anwendung der Differenzbesteuerung), dies durch einen entsprechenden Hinweis zu verdeutlichen.

Obergerichtliche oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik existiert unserer Kenntnis nach nicht.

Mit  dem Wortlaut des Art. 246 § 1 Abs. 1 Ziffer 7 EGBGB lässt sich gut vertreten, dass hier nicht nur die Bezeichnung der Steuer (also MwSt./ USt.) anzugeben ist, sondern auch die Tatsache ob und wenn ja in welcher Höhe (Angabe sowohl relativ als auch absolut) diese Steuer(n) im Gesamtpreis enthalten sind.

Legt man das Gesetz nach historischen und teleologischen Gesichtspunkten aus, kann man dagegen mit guten Gründen vertreten, dass die MwSt./ Ust. nicht beziffert ausgewiesen werden muss.

So verwendet die Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG die Formulierung „Preis einschließlich aller Steuern“. Die BGB-InfoV in der Fassung bis zum 08.12.2004 verwendete die Formulierung „Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile“. Die BGB-InfoV wurde Ende 2004 durch das „Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen“ geändert und der heute in Art. 246 § 1 Abs. 1 Ziffer 7 EGBGB enthaltene Wortlaut eingeführt, wobei sich aus dessen Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich durch den geänderten Wortlaut auch inhaltliche Änderung an den Informationspflichten hinsichtlich der Preisdarstellung von Waren ergeben.

Gegen eine Pflicht zu bezifferten Ausweisung der MwSt./ USt. lässt sich auch anführen, dass durch die Buttonlösung lediglich Verbraucher, nicht aber unternehmerische Käufer geschützt werden sollen. Für den Verbraucher ist aber lediglich von Belang, dass ihm Endpreise angezeigt werden. Anders als einen unternehmerischen Käufer interessiert den Verbraucher nicht, „wie viel“ MwSt./ USt. im Preis enthalten ist.

Auch wenn wir die „detaillierte“ Ausweisung der MwSt./ USt. wie zu Anfang dargestellt empfehlen, bedeutet dies nicht, dass die Darstellung des Gesamtpreises der Ware(n) lediglich mit dem Zusatz „inkl. USt. (soweit erhoben)“ den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Hier bleibt abzuwarten, bis obergerichtliche Rechtsprechung zu einer Klärung dieser Streitfrage führt.

IV.    Nachträgliche Anpassungen des Kaufvertrags (z.B. wegen Individualisierung der Ware)

Mehrfach bemängelt wurde seitens der DaWanda-Verkäufer, dass Individualisierungen der bestellten Ware oder Detailfragen zu den Versandkosten erst nach dem Betätigen des „Buttons“ durch den Verbraucher vorgenommen bzw. geklärt werden können. Dadurch können sich preisliche Veränderungen nach oben oder unten bzw. Änderungen hinsichtlich der Versandkosten ergeben, die dem Verbraucher nicht auf der finalen Bestellseite angezeigt wurden und auch nicht mehr angezeigt werden bzw. die vom Verbraucher nicht bereits „abgesegnet“ wurden, als er den „Button“ betätigt hat.

Soweit diese nachträglichen Anpassungsmöglichkeiten durch uns nachvollziehbar waren, gehen die Anpassungen stets auf eine Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer unter Nutzung des Nachrichtenfelds von DaWanda bzw. im Wege des Emailkontakt zurück.

Man wird diesbezüglich mit guten Gründen vertreten können, dass es sich bei diesen nachträglichen Änderungen hinsichtlich der Ware bzw. des Versands um Änderungsverträge bzw. neu geschlossene Kaufverträge handelt, die ausschließlich im Wege individueller Kommunikation (eben per Kontaktformular oder Email) geschlossen werden.

Gemäß § 312g Abs. 5 Satz 1 BGB finden die Vorgaben der „Buttonlösung“ auf derartige Verträge, die ausschließlich im Wege individueller Kommunikation geschlossen werden. M.a.W: Einigen sich Käufer und Verkäufer auf die Bestellung einer geänderten Ware oder weiterer Waren bzw. eine Anpassung der Versandmodalitäten, und kommunizieren dafür ausschließlich individuell, muss der Verkäufer die durch die „Buttonlösung“ zum 01.08.2012 eingeführten Pflichten nicht beachten.

Etwas anderes gilt natürlich, falls der „Sonderwunsch“ bereits im Rahmen der Artikelbeschreibung angeboten wird und der Verbraucher diesen im Rahmen des regulären Bestellvorgangs „buchen“ kann. Dann müsste ihm bereits auf der finalen Bestellseite der Mehrpreis für die Individualisierung angezeigt werden.

V.    Fazit

Wir sehen derzeit keine konkrete Abmahngefahr für DaWanda-Verkäufer hinsichtlich der Vorgaben der „Buttonlösung“, da es sich bei den dargestellten „Schwachpunkten“ jedenfalls nicht um eindeutige Verstöße handelt. Somit trägt der deswegen Abmahnende auch ein nicht unerhebliches Risiko, mit seiner Rechtsauffassung vor Gericht „baden zu gehen“. Vielmehr verhält es sich derzeit so, dass sich nach unseren Überprüfungen etliche DaWanda-Verkäufer im Rahmen der von ihnen beeinflussbaren Gestaltungen (Impressum, Widerrufsbelehrung, AGB) selbst eine weitaus größere „Abmahngefahr“ schaffen.

Zu berücksichtigen wird auch sein, dass die noch notwendigen Anpassungen nicht „über Nacht“ umzusetzen sind. Die Umsetzung der Vorgaben der Buttonlösung bereitete schon manchen Betreiber eines Onlineshops schlaflose Nächte; bei einer Verkaufsplattform ist der Aufwand sicherlich noch um ein Vielfaches höher. Weitere Änderungen wurden den DaWanda-Verkäufern ja bereits in einem Newsletter angekündigt.

Wir hoffen, den verunsicherten DaWanda-Verkäufern mit unserer Stellungnahme ihre Angst etwas genommen zu haben und sind überzeugt, dass DaWanda die Kritikpunkte bald ausgemerzt haben wird. Diese Zeit sollten DaWanda-Verkäufer nutzen, die in ihrem Einflussbereich stehende Gestaltung ihres DaWanda-Auftritts zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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4 Kommentare

K
Karin 12.08.2014, 07:21 Uhr
Da Wanda und Co.
Nun hilft man auch noch den Kleinunternehmern. Wie soll ich das denn verstehen. Da Wanda und Konsorten die Plattform für gelangweilte Hausfrauen mit Nähmaschine - systematische Plattierung des Handels durch Nichtsteuerzahler. Wo sind wir denn hingekommen liebes deutsches Volk. Desensibilisierung des Menschen - hoch lebe das Prozentzeichen - aber einer lebt , die Näh und Stickmaschinenindustrie.
g
gabriele schrod 17.01.2013, 19:00 Uhr
konfektionsgrößen nur bis L
wollte darauf aufmerksam machen, dass z.b. frauen wie ich um die 60 jahre, die noch jünger aussehen und sich auch schick kleiden möchten, keine chancen haben, die mode - die sehr ansprechend ist ebenfalls zu tragen, da die konfektionsgröße bei L bzw. 40 endet. wenn man im alter etwas mehr spielraum bei der oberweite braucht oder die taillie ein paar centimter mehr hat, oder wie ich größe XL oder 42 hat, dann ist ende der fahnenstange. das ist sehr schade, weil da ist enormer bedarf da und das ist echt eine marktlücke. hat bis jetzt nur noch keiner gemerkt.

mfg g.s.

europäische fauen sind halt oft etwas größer und stärker als asiatinnen.
E
Eva 08.08.2012, 02:23 Uhr
Verkäufer bei DaWanda
Auch ich bedanke mich ganz herzlich für diese beruhigenden Informationen. Zwar hatte ich das neue Gesetz eigentlich ganz richtig interpretiert. Ihre Hinweise bestätigen meine Annahmen diesbezüglich jedoch in vollem Umfang.
G
Gisela Kunte 07.08.2012, 17:37 Uhr
Verkaufen über DaWanda
Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme.!

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