FAKE: Schreiben der Datenschutzauskunft-Zentrale

Derartige Anschreiben gab es in der Vergangenheit immer mal wieder: In Sachen Gewerbeauskunft oder auch im Markenrecht. Diesmal greifen die Verfasser ein aktuelles Thema auf, um an das Geld der Adressaten zu kommen: Es geht um die DSGVO und eine angeblich verpflichtende Auskunft von Firmen- und Betriebsdaten. Natürlich gilt auch hier: Finger weg – Betrugsmasche!
Inhaltsverzeichnis
Das Schreiben der Datenschutzauskunft-Zentrale
Viele Händler bekommen in diesen Tagen ein Fax der Datenschutzauskunft-Zentrale (DZA). Die Aufmachung hat einen offiziellen Charakter und suggeriert zu Unrecht folgendes:
- Es gäbe eine Pflicht nach den Vorschriften der DSGVO dieser Zentrale eine Auskunft über Firmen- und Betriebsdaten zu erteilen.
- Die Auskunftserteilung müsse innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.
Die Wahrheit: FAKE!
Der Inhalt des Schreibens entspricht natürlich nicht der Wahrheit. Es gibt nach den Vorschriften der DSGVO keine derart lautende Auskunftspflicht. Schon gar nicht würde eine solche durch eine de facto nicht existente Datenschutzauskunft-Zentrale innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden.
Um was es hier eigentlich geht: Die Verfasser des Schreibens haben versucht auf der DSGVO-Welle mit zu schwimmen und Kasse zu machen: Denn wer diese Auskunft laut Schreiben erteilt, der verpflichtet sich zugleich bei Ausfüllen des Formulars zu einem Basisdatenschutz-Beitrag von 498 EUR netto pro Jahr – bei 3-jähriger Vertragsbindung. So findet es sich im Kleingedruckten:
"Die in diesem Auftrag genannte Person/Unternehmen erwirbt das Leistungspaket Basisdatenschutz. Dieses beinhaltet Informationsmaterial, ausfüllfertige Muster, Formulare und Anleitungen zur Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO. Basisdatenschutz-Beitrag jährlich netto, zzgl. USt: EUR 498. Die Berechnung erfolgt jährlich. […] Durch die Unterzeichnung wird die Leistung für drei Jahre verbindlich bestellt."
Was jetzt?
Ganz einfach: Wer solch ein Schreiben erhalten hat, kann es guten Gewissens ignorieren – denn für den angebotenen Service besteht für Händler kein Bedarf und schon gar keine Verpflichtung. Wer bereits unterschrieben und versendet hat, sollte die Erklärung sicherheitshalber widerrufen bzw. den Vertrag umgehend anfechten.
In jedem Fall sollte vermieden werden den geltend gemachten Betrag zu zahlen. Sollte der Absender des Schreibens tatsächlich versuchen die Forderung geltend zu machen oder gar durchzusetzen, sollten sich die Betroffenen im Zweifel an einen Rechtsbeistand wenden.
Wer angriffslustig ist, kann zudem wegen unerwünschter Fax-Werbung den Absender abmahnen – aber Vorsicht: Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten könnte faktisch ggf. ins Leere laufen, da anzunehmen ist, dass die Forderung nicht erfolgreich vollstreckt werden kann. Auch möglich: Eine Strafanzeige wegen des Verdachts des (versuchten) Betrugs.
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