Datenmeldepflicht und Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung - Teil 5 der neuen Serie zum VerpackG
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update)"
Im fünften Teil der neuen Serie zum Verpackungsgesetz beschäftigen wir uns mit der Datenmeldepflicht sowie der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gemäß neuen Verpackungsgesetz. Um was geht es bei der Datenmeldepflicht? Wer muss eine Vollständigkeitserklärung wann und gegenüber wem abgeben? Diese und weitere Themen sind Gegenstand der folgenden Ausführungen.
Zur Datenmeldepflicht, § 10 VerpackG
§ 10 VerpacKG führt eine neue Meldepflicht für Online-Händler von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an die Zentrale Stelle ein. So haben Online-Händler die im Rahmen einer Systembeteiligung an das System übermittelten Angaben unverzüglich auch der Zentralen Stelle mitzuteilen. Die Mitteilung muss dabei mindestens folgende Angaben enthalten
- Registrierungsnummer
- Materialart und Masse der Verpackungen
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung (7.c.) vorgenommen wurde
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde
(Nachträgliche Änderungen dieser Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3, die zu einem nachträglichen Wegfall der systembeteiligungspflicht führen, sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden. )
Diese Meldepflicht gilt bereits bei dem Inverkehrbringen von kleinsten Verpackungsmengen. Die Öffnung der Datenbank für ersten Datenmeldungen ist im Herbst 2018 geplant.
Die Meldungen sind zudem höchstpersönlich abzugeben (§ 33 VerpackG), damit die Verpflichteten sich über die Bedeutung dieser gesetzlichen Pflichten bewusst werden und die Gefahr vermieden wird, dass eingeschaltete Dritte leichtfertig nicht korrekte Angaben treffen.
Durch diese unverzügliche Parallelmeldung der Systembeteiligungsdaten an die Zentrale Stelle erhält diese ein zeitnahes Bild von der aktuellen Beteiligungssituation und kann eventuelle Unterbeteiligungen frühzeitig erkennen und diesen gegebenenfalls nachgehen. Aufgrund der gemäß § 33 Satz 2 VerpackG vorgeschriebenen höchstpersönlichen Übermittlung der Systembeteiligungsdaten kann die Zentrale Stelle diese authentischen Daten zudem mit den von den Systemen gemäß § 20 Absatz 1 gemeldeten Daten abgleichen, um mögliche Differenzen, zum Beispiel aufgrund von nachträglichen Mengenabzügen durch die Systeme, zu erkennen und aufzuklären.
Abgabe einer Vollständigkeitserklärung, § 11 VerpackG
Wer muss eine Vollständigkeitserklärung wann und gegenüber wem abgeben?
Diejenigen Hersteller, die einer der Mengenschwellen nach § 11 IV VerpackG überschreiten, müssen jährlich zum 15. Mai, eine sog. Vollständigkeitserklärung elektronisch bei der Zentralen Stelle hinterlegen.
Von der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist gemäß § 11 IV VerpackG befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen der Materialarten Glas von weniger als 80.000 Kilogramm, Papier, Pappe und Karton von weniger als 50.000 Kilogramm sowie der übrigen in § 16 Absatz 2 genannten Materialarten von weniger als 30.000 Kilogramm im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat.
Aber: Die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde kann auch bei Unterschreiten dieser Schwellenwerte jederzeit verlangen, dass eine Vollständigkeitserklärung hinterlegen ist.
Welche Angaben muss eine Vollständigkeiterklärung enthalten?
In Vollständigkeiterklärung müssen gemäß § 11 Abs. 1 VerpackG sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen angegeben werden.
Die Vollständigkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
- zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
- zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen;
- zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
- zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen;
- zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit zurückgenommenen Verpackungen;
- zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen
- zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit zurückgenommenen Verpackungen.
Die Hersteller müssen ihre Vollständigkeitserklärung bereits für den Zeitraum 2018 hinterlegen. Nach dem VerpackG handelt es sich um eine Erklärung über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Da das VerpackG am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, ist somit auch der Leistungszeitraum 2018 als vorangegangenes Kalenderjahr erfasst. Jedoch richten sich die notwendigen Angaben für das Kalenderjahr 2018 noch nach § 10 Abs. 2 der VerpackV. Nicht erforderlich sind daher zum Beispiel Angaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 7 VerpackG.
Die Öffnung der Datenbank für die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung für das Jahr 2018 ist zu Beginn 2019 geplant.
Auf Verlangen der Zentralen Stelle haben allerdings auch Hersteller, die die Schwellenwerte nicht überschreiten, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.
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