Darf Zalando das?: Werbung mit kostenlosem Rückversand
Der Online-Shop „Zalando“ wirbt derzeit auf seiner Startseite gut sichtbar mit der Aussage „KOSTENLOSER VERSAND & RÜCKVERSAND“. Was vielen Verbrauchern als besonderer Service von „Zalando“ vorkommt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung aber teilweise als Selbstverständlichkeit. Dies wirft wiederum die Frage auf, ob die Werbung von „Zalando“ in dieser Form überhaupt zulässig ist.
Problematisch erweist sich die Werbung im Hinblick auf den kostenlosen Rückversand. Denn nach der derzeit gültigen Rechtslage in Deutschland ist der Unternehmer im Versandhandel grundsätzlich dazu verpflichtet, im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen. Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, in dem es heißt: „Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.“ Zwar darf der Unternehmer dem Verbraucher nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, dies allerdings nur, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Hieraus ergibt sich wiederum, dass der Unternehmer die Rücksendekosten in folgenden Fällen schon von Gesetzes wegen immer tragen muss:
- der Preis der zurückzusendenden Sache übersteigt einen Betrag von 40 Euro
- die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten.
Der zweite Fall könnte neben einer klassischen Falschlieferung etwa auch dann eintreten, wenn die Ware auf dem Versandweg zum Verbraucher beschädigt wird.
Im Übrigen kann der Unternehmer zwar auf die Möglichkeit der Kostentragungsvereinbarung zu Lasten des Verbrauchers verzichten. Allerdings würde in diesem Fall wieder der gesetzliche Grundsatz gelten, dass die Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs vom Unternehmer zu tragen sind.
Unabhängig davon ist eine Warenrücksendung des Verbrauchers nicht nur im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht sondern auch im Zusammenhang mit dessen gesetzlichen Mängelansprüchen (Gewährleistung) denkbar. Auch insoweit ist der Verkäufer im Falle einer berechtigten Mängelrüge nach § 439 Abs. 2 BGB gesetzlich zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet.
Nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, eine unzulässige geschäftliche Handlung dar (Werbung mit Selbstverständlichkeiten). Da sich die Werbung von „Zalando“ unterschiedslos auf den Fall des Rückversandes bezieht und es dem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt sein dürfte, dass der Unternehmer die Rücksendekosten im Falle des Widerrufs in den oben genannten Fällen bzw. im Falle der berechtigten Mängelrüge immer zu tragen hat, könnte die Werbung von „Zalando“ zumindest insoweit gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen, als sie sich auch auf solche Fälle bezieht, in denen die Rücksendekosten zwingend vom Unternehmer zu tragen sind.
Abhilfe könnte „Zalando“ etwa durch einen klärenden Hinweis im Zusammenhang mit der Werbung schaffen, aus dem für den Verbraucher ersichtlich wird, in welchen Fällen „Zalando“ ohnehin gesetzlich zur Übernahme der Rücksendekosten im Falle des Widerrufs bzw. im Falle der Geltendmachung von Mängelrechten verpflichtet ist. Ein solcher Hinweis wäre freilich nicht besonders werbewirksam…
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1 Kommentar
"wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Verkäufer Tragt Rücksendekosten immer wenn: "der Preis der zurückzusendenden Sache übersteigt einen Betrag von 40 Euro" ???
Was ist denn aber bei Kauf auf Rechnung, die noch nicht beglichen wurde?
Da müsste doch auch der Käufer zahlen, oder?
Bitte um kurze Antwort.
Danke