Vorauszahlung keine zulässige Zahlungsmöglichkeit nach dänischem Verbraucherrecht
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Onlinehandel in Dänemark: IT-Recht Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel in Dänemark an"
Nach deutschem Verbraucherrecht besteht für den Online-Händler die Möglichkeit von dem Kunden Vorauszahlung zu verlangen. Die Ware wird dann erst geliefert, wenn die Zahlung eingegangen ist. Anders sieht es dagegen aus, wenn ein Online-Händler mit Wohnsitz in Deutschland seine Webseite auf die Lieferung von Waren an dänische Verbraucher ausrichtet...
Die Frage der Vorauszahlung bei Online-Verträgen mit dänischen Verbrauchern ist in den Richtlinien des dänischen Ombudsmannes geregelt.
In Dänemark ist die Frage der Vorkasse nicht ausdrücklich im dänischen Recht, sondern in sogenannten Richtlinien (Guidelines) des dänischen Verbraucherombudsmannes geregelt . Richtlinien des dänischen Ombudsmannes haben faktisch eine ähnliche Geltung wie dänisches Recht. Artikel 25 bis 29 des dänischen Marketing Practices Act beschreiben die starke Stellung des dänischen Ombudsmannes. Seine Entscheidungen sind für die dänische Verwaltung bindend. Er kann gegen Unternehmen bei Verbraucherfragen vorgehen. Er kann in Verbraucherfragen in Abstimmung mit Vertretern von Verbraucher- , Handel- und Industrievertretern verbindliche Richtlinien erlassen.
Nach den Richtlinien des dänischen Ombudsmannes zur Frage der Behandlung von Zahlungen bei Online-Verträgen mit dänischen Verbrauchern sind AGB-Bestimmungen zur Vorauszahlung grundsätzlich nicht zulässig.
Der dänische Ombudsmann hat auf der Grundlage des dänischen Marketing Practices Act nach Abstimmung mit dem dänischen Verbraucherrat, der Vereinigung der dänischen Industrie, der dänischen Telecom Industrie, des dänischen E-Commerce Verbandes, des Verbandes der dänischen Medien und des dänischen Bankenverbandes Richtlinien zu Fragen der Behandlung von Zahlungen bei Fernabsatz von Waren erlassen.
Ziffer 4.2 dieser Richtlinien geht ausdrücklich auf die Zulässigkeit von Vorauszahlungen bei Online-Verträgen ein. Demnach gelten AGB-Bestimmungen zu Vorauszahlung grundsätzlich als unlauter und nicht vereinbar mit guter Handelspraxis, es sei denn es gibt eine objektive und angemessene Begründung.
Eine objektive und angemessene Begründung für eine Vorauszahlungsklausel kann die Lieferung von Produkten sein, die entsprechend speziellen Kundenwünschen gefertigt werden oder bei regelmäßiger Auslieferung von Zeitungen und Magazinen sein. Bargeldbedarf kann niemals eine Begründung für Vorauskasse sein. Vorauszahlung ist nur gültig, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich gebilligt hat. Eine allgemeine AGB-Klausel reicht daher nicht aus.
Gilt das grundsätzliche Verbot der Vorauszahlung bei Online-Verträgen mit dänischen Verbrauchern auch bei Zahlung mit Kreditkarten oder bei Abwicklung der Zahlung über Bezahldienste wie PayPal, Amazon Payments, etc. ?
Nein. Das Verbot der Vorauszahlung gilt nicht bei Zahlung mit Kreditkarten oder bei Abwicklung der Zahlung über Bezahldienste wie PayPal, Amazon Payments, etc.
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1 Kommentar
1. Muss der Shop dafür eine .dk TLD haben?`
2. Muss der Shop in dänischer Sprache sein?
3. Müssen die Rechtsdokumente in dänischer Sprache sein?
4. Wird auf Eigenheiten des dänischen Marktes Bezug genommen?
5. Oder läuft der Shopbetreiber in eine Falle, wenn er bereits die englische Sprache anbietet und zufällig auch Dänen der englischen Sprache mächtig sind?
Was ist, wenn es ein "normaler" deutscher Shop in deutscher Sprache mit .de TLD und deutschen Rechtsdokumenten ist, der lediglich aufgrund der Brüsseler Bevormundung und Gängelei dazu genötigt wird, auch mit dänischen Kunden Verträge schließen zu müssen aber keinen Versand nach Dänemark anbietet?
Richtet sich dieser Shop möglicherweise - zwangsweise - auch auf dänische Kunden aus?