Onlinehandel in Dänemark: Umsetzung der Verbraucherrechtelinie durch dänisches Gesetz

Onlinehandel in Dänemark: Umsetzung der Verbraucherrechtelinie durch dänisches Gesetz

Dänemark ist eines der EU-Staaten, in denen der Onlinehandel sehr stark verbreitet ist. Als Nachbarstaat Deutschland sollte dieser Markt von deutschen Onlinehändlern nicht vernachlässigt werden.

Dänemark hat die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 mit zwei Gesetzen vom 17. Dezember 2013 in nationales Rechts umgesetzt. Dänemark hat von den in der EU-Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten, nationale Abweichungen zu treffen, Gebrauch gemacht.

- Art. 3 Abs. 4 Richtlinie

Bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen wird bei Beträgen von 350 DK (46 Euro) die Richtlinie nicht angewendet.

- Art. 6 Abs. 7 Richtlinie
Pflichtinformationen, die der Händler dem Verbraucher mitteilen muss, müssen in dänischer Sprache gegeben werden, wenn der Händler auf seiner Webseite Waren oder Dienstleistungen in dänischer Sprache benannt hat.

- Art. 6 Abs. 8 Richtlinie
Dänemark verzichtet darauf, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, dem Händler weitere über den Richtlinienstandard vorgesehene Pflichtinformationen aufzuerlegen.

- Art 7 Abs. 4 Richtlinie
Dänemark wendet die Regelung zur Ausführung von Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten auf Verlangen des Verbrauchers nicht an.
- Art. 8, Abs. 6 Richtlinie
Dänemark wendet die Sonderbestimmung zur Bestätigung bei telefonisch geschlossenen Fernabsatzverträgen nicht an
- Art. 9, Abs. 3 Richtlinie
Dänemark wendet die Möglichkeit zum Verbot nicht an, es dem Händler zu untersagen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Zahlung vom Verbraucher zu fordern.

Die dänischen Umsetzungsgesetze werden zum 13.6.2014 in Kraft treten.

Die IT-Recht Kanzlei bietet ihren Mandanten an die neue Rechtslage angepasste AGB und praxistaugliche Widerrufsbelehrungen für den Onlinehandel in Dänemark an.

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Bildquelle:
Dänemark; Bildquelle: Shutterstock

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