E-Commerce Dänemark: IT-Recht-Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel in Dänemark an
Die IT-Recht-Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel in Dänemark an. Diese AGB richten sich nach dänischem Recht. Sie sind für Onlineshops gedacht, über die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus Deutschland nach Dänemark ohne Nutzung einer Niederlassung in Dänemark zum Verkauf an Verbraucher (Konsumenten) angeboten werden (B2C).
Für dänische Verbraucher gelten im Ergebnis dänisches Recht und die Zuständigkeit dänischer Gerichte.
Dies ist anders für sogenannte B2B-Geschäfte, wo der deutsche Onlinehändler die Möglichkeit hat, im Rahmen einer Rechtswahlklausel seiner AGB deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vorzugeben, ein nicht unerheblicher Vorteil für einen deutschen Onlinehändler. Auch wenn in Dänemark die EU-Regeln zum Fernabsatzrecht gelten, bleiben doch nationale Besonderheiten, die bei Geschäftsbeziehungen mit dänischen Kunden beachtet werden müssen.
Dänischer Markt für deutsche Onlinehändler attraktiv
Dänische Verbraucher kaufen Waren und Dienstleistung für etwa 2 Milliarden Euro (2012). Elektronische Gebrauchsgüter und Kleidung sind die wichtigsten Artikel, die online gekauft werden. 40 % der dänischen Verbraucher tätigen ihre Online-Käufe über einen ausländischen Onlineshop. Großbritannien ist nach wie vor das wichtigste Land für Online-Käufe gefolgt mit deutlichem Abstand von Deutschland. Hier haben deutsche Onlinehändler noch Aufholbedarf.
Wichtige rechtliche Fragen
Dänemark hat zwar als EU-Mitgliedsstaat die einschlägigen EU-Richtlinien zum Fernabsatzrecht in nationales Recht umgesetzt. Im Gegensatz zu den meisten europäischen Staaten (und ähnlich wie Deutschland) ist diese Rechtsmaterie aber in verschiedenen dänischen Gesetzen geregelt worden (insbesondere im dänischen E-Commerce Act aus dem Jahre 2002, dem dänischen Marketing Practices Act, dem Act on Certain Consumer Contracts (»forbrugeraftaleloven«). Eine wichtige Rolle spielt die Möglichkeit außergerichtlicher Rechtsbehelfe wie der Beschwerde gegenüber dem Verbraucher- Ombudsman, der von jedem dänischen Verbraucher angerufen werden kann.
- Zustandekommen eines Vertrages
Im Allgemeinen kann auch nach dänischem Vertragsrecht durch AGB festgelegt werden, dass die Darstellung von Produkten auf der Webseite eines Onlinehändlers nicht als verbindliches Vertragsangebot angesehen wird, sondern dass erst die Bestellung des Kunden als verbindliches Vertragsangebot zu werten ist. Die Frage zum Zustandekommen eines Vertrages kann Auswirkungen haben. Wenn erst die Bestellung des Kunden als Vertragsangebot zu werten ist, kann der Verkäufer irrtümlich gemachte Fehler in der Darstellung eines Artikels noch vor Annahme des Angebots korrigieren.
- Informationspflichten des Verkäufers
Wie nach deutschem Recht auch besteht entsprechend der einschlägigen EU-Richtlinien ein ganzer Katalog von vorvertraglichen oder außervertraglichen Informationspflichten des Verkäufers.
- Einbeziehung der AGB bei Abschluss eines Vertrages
Die AGB des Onlinehändlers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde die Möglichkeit hatte, von diesen AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen. Es sollte die Möglichkeit eines Ausdrucks der AGB geben. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Kunde während des Bestellvorgangs (z. B. durch Ankreuzen einer Opt-in Box) ausdrücklich sein Einverständnis mit den AGB erklären).
- Widerrufsrecht
Nach dänischem Recht besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn der Verkäufer seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat. Bei Nichterfüllung dieser Informationspflichten verlängert sich die Widerrufsfrist auf drei Monate. Nur die Rücksendekosten können dem Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden. Der Onlinehändler muss den bereits geleisteten Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Widerrufserklärung rückerstatten.
Impressum und Datenschutz
Der deutsche Onlinehändler, der über keine Niederlassung in Dänemark verfügt, kann für Onlinegeschäfte in Dänemark sein ihm vertrautes Impressum und seine deutsche Datenschutzerklärung verwenden.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© daboost - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare