Corona-Soforthilfen: Verwendung auch für den Lebensunterhalt zulässig?

Corona-Soforthilfen: Verwendung auch für den Lebensunterhalt zulässig?
Stand: 16.04.2020 3 min 3

Im Zuge der grassierenden Corona-Pandemie haben Bund und Länder durch stattliche Hilfspakete auf wirtschaftliche Engpässe und berufliche Existenzgefährdungen reagiert. Besonders betroffene Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige können derzeit sog. Soforthilfen als einmalige Subventionszahlungen beantragen. Einmal ausgezahlt, stellt sich die Frage, für welche Ausgaben die Soforthilfen konkret herangezogen werden dürfen. Welche Kosten mit den Soforthilfen rechtmäßig gedeckt werden können und ob auch der private Lebensunterhalt subventioniert werden darf, behandelt die heutige Frage des Tages.

Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige können bei den zuständigen Behörden ihrer Bundesländer sowohl die landeseigenen Soforthilfen als auch Subventionen des Bundes beantragen.

Eine Übersicht mit Eckdaten sowie weiterführenden Links auf die Online-Antragsseiten der Ländern haben wir für Sie hier zusammengetragen.

I. Staatliche Verwendungsbestimmung: nur Betriebskosten

Die Corona-Soforthilfen sollen Unternehmer ausschließlich dabei unterstützen, ihre wirtschaftliche Existenz und mithin den unternehmerischen Fortbestand zu sichern. Die Soforthilfen dienen insofern insbesondere der Überbrückung betrieblicher Liquiditätsengpässe und dürfen allein für wirtschaftliche unternehmerische Ausgaben verwendet werden, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens bzw. der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit stehen.

Gemäß einem Faktenpapier der Bundesregierung sollen mit den Soforthilfen laufende Betriebskosten gedeckt werden.

Hierzu zählen

  • Mieten
  • Kredite für Betriebsräume
  • Leasingraten
  • Aufwendungen für Betriebsmittel
Banner Premium Paket

II. Grundsätzlich keine Verwendung für den Lebensunterhalt

Die Corona-Soforthilfen sind grundsätzlich nur zur Deckung solcher Kosten vorgesehen, die durch erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand entstehen.

Daraus folgt, dass die Soforthilfen in der Regel gerade nicht für private Ausgaben verwendet werden dürfen, die beim Unternehmer anfallen.

Gegen die Verwendungsvoraussetzungen verstößt also grundsätzlich insbesondere der Gebrauch für

  • die private Haushaltsführung
  • private Mietkosten
  • private Versicherungen

Auch dürfen die Soforthilfen nicht verwendet werden, um sich selbst oder Angestellten ein Einkommen auszuzahlen.

Hinweis: Einzelne Bundesländer, darunter Baden-Württemberg und Hamburg, erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von Soforthilfen aus dem Länderetat auch für den Lebensunterhalt. Konkrete Verwendungsbefugnisse entnehmen Sie bitte den Gewährungsvoraussetzungen für das jeweilige Bundesland.

Für den privaten Lebensunterhalt muss insofern auf die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zurückgegriffen werden. Für die Deckung privater Lebenskosten ist die bestehende Grundsicherung (ALG 2) und sind grundsätzlich nicht die Soforthilfen zu verwenden.

Auch für die Auszahlung von Angestelltengehältern sind die Soforthilfen nicht gedacht. Hierfür ist bei der Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld zu beantragen.

III. Was droht bei zweckwidriger Verwendung der Soforthilfen?

Die ordnungsgemäße Verwendung ausgezahlter Soforthilfen wird derzeit stichprobenartig generell und bei Verdachtsfällen spezifisch überprüft.

Zweckentfremdet verwendete Gelder müssen zurückgezahlt werden. Ferner droht bei zweckwidriger Verwendung gegebenenfalls ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) . Für eine Strafbarkeit genügt gemäß § 264 Abs. 5 StGB bereits ein leichtfertiges, also ein besonders fahrlässiges Verhalten. Vorsatz ist nicht erforderlich.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

3 Kommentare

K
Klaus Sellin 23.04.2020, 11:10 Uhr
AU wg. Unterernährung
Wenn der Zuschuß nicht für privar verwendet werden darf, und die Sozialhilfe von mir verlangt, dass ich erst mein Haus verkaufen und nach Umzug in eine nun "angemessene" Wohnung den Gewinn erstmal aufbrauchen muss, dann ist meine existenzielle one-man-show hiernach wg. Unterernährung schon längst gestorben...., was explizit das wäre, was verhindert werden soll. So what???
E
Elisaweta Smuschkevic 18.04.2020, 17:26 Uhr
Angaben im Antrag
Das ist eine sehr wichtige Fragen, ich habe ebenso im Antrag geschrieben bei der Begründung, dass Teil des Geldes meine Ausgaben im Betrieb deckt und ein Teil des Geldes ist mein Beitrag izut Unterhalt meiner Familie. Dieser wurde genehmig. Ist es richtig? Wurde die Begründung berücksichtigt?
H
Han Uta 17.04.2020, 10:30 Uhr
Verwirrung
Was ist bitte mit Anträgen in denen ausdrücklich stand es darf auch für den privaten Lebensunterhalt genutzt werden und dann kommt der Bescheid und darin steht es ist nur für betriebliche Kosten?

Beiträge zum Thema

LG Bonn zur irreführenden Bewerbung von Schutzmasken
(26.05.2021, 13:11 Uhr)
LG Bonn zur irreführenden Bewerbung von Schutzmasken
OLG Düsseldorf: Eigenbeteiligungsübernahme bei Schutzmasken durch Apotheken
(16.04.2021, 12:22 Uhr)
OLG Düsseldorf: Eigenbeteiligungsübernahme bei Schutzmasken durch Apotheken
Verkauf von FFP2-Masken auf Amazon: Abmahnungen vermeiden
(08.03.2021, 16:22 Uhr)
Verkauf von FFP2-Masken auf Amazon: Abmahnungen vermeiden
OLG Hamm: „Alltagsmaske“ ist kein Medizinprodukt und muss dies auch nicht klarstellen
(25.01.2021, 16:32 Uhr)
OLG Hamm: „Alltagsmaske“ ist kein Medizinprodukt und muss dies auch nicht klarstellen
Ist eine „Alltagsmaske“ in Form einer „textilen Mund-Nasen-Bedeckung“ ein Medizinprodukt?
(19.01.2021, 16:37 Uhr)
Ist eine „Alltagsmaske“ in Form einer „textilen Mund-Nasen-Bedeckung“ ein Medizinprodukt?
Corona-Lockdown zum 16.12.2020: Warenabholungen vor Ort weiterhin zulässig?
(15.12.2020, 11:04 Uhr)
Corona-Lockdown zum 16.12.2020: Warenabholungen vor Ort weiterhin zulässig?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei