Corona-Soforthilfen: Verwendung auch für den Lebensunterhalt zulässig?
Im Zuge der grassierenden Corona-Pandemie haben Bund und Länder durch stattliche Hilfspakete auf wirtschaftliche Engpässe und berufliche Existenzgefährdungen reagiert. Besonders betroffene Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige können derzeit sog. Soforthilfen als einmalige Subventionszahlungen beantragen. Einmal ausgezahlt, stellt sich die Frage, für welche Ausgaben die Soforthilfen konkret herangezogen werden dürfen. Welche Kosten mit den Soforthilfen rechtmäßig gedeckt werden können und ob auch der private Lebensunterhalt subventioniert werden darf, behandelt die heutige Frage des Tages.
Inhaltsverzeichnis
Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige können bei den zuständigen Behörden ihrer Bundesländer sowohl die landeseigenen Soforthilfen als auch Subventionen des Bundes beantragen.
Eine Übersicht mit Eckdaten sowie weiterführenden Links auf die Online-Antragsseiten der Ländern haben wir für Sie hier zusammengetragen.I. Staatliche Verwendungsbestimmung: nur Betriebskosten
Die Corona-Soforthilfen sollen Unternehmer ausschließlich dabei unterstützen, ihre wirtschaftliche Existenz und mithin den unternehmerischen Fortbestand zu sichern. Die Soforthilfen dienen insofern insbesondere der Überbrückung betrieblicher Liquiditätsengpässe und dürfen allein für wirtschaftliche unternehmerische Ausgaben verwendet werden, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens bzw. der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit stehen.
Gemäß einem Faktenpapier der Bundesregierung sollen mit den Soforthilfen laufende Betriebskosten gedeckt werden.
Hierzu zählen
- Mieten
- Kredite für Betriebsräume
- Leasingraten
- Aufwendungen für Betriebsmittel
II. Grundsätzlich keine Verwendung für den Lebensunterhalt
Die Corona-Soforthilfen sind grundsätzlich nur zur Deckung solcher Kosten vorgesehen, die durch erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand entstehen.
Daraus folgt, dass die Soforthilfen in der Regel gerade nicht für private Ausgaben verwendet werden dürfen, die beim Unternehmer anfallen.
Gegen die Verwendungsvoraussetzungen verstößt also grundsätzlich insbesondere der Gebrauch für
- die private Haushaltsführung
- private Mietkosten
- private Versicherungen
Auch dürfen die Soforthilfen nicht verwendet werden, um sich selbst oder Angestellten ein Einkommen auszuzahlen.
Hinweis: Einzelne Bundesländer, darunter Baden-Württemberg und Hamburg, erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von Soforthilfen aus dem Länderetat auch für den Lebensunterhalt. Konkrete Verwendungsbefugnisse entnehmen Sie bitte den Gewährungsvoraussetzungen für das jeweilige Bundesland.
Für den privaten Lebensunterhalt muss insofern auf die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zurückgegriffen werden. Für die Deckung privater Lebenskosten ist die bestehende Grundsicherung (ALG 2) und sind grundsätzlich nicht die Soforthilfen zu verwenden.
Auch für die Auszahlung von Angestelltengehältern sind die Soforthilfen nicht gedacht. Hierfür ist bei der Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld zu beantragen.
III. Was droht bei zweckwidriger Verwendung der Soforthilfen?
Die ordnungsgemäße Verwendung ausgezahlter Soforthilfen wird derzeit stichprobenartig generell und bei Verdachtsfällen spezifisch überprüft.
Zweckentfremdet verwendete Gelder müssen zurückgezahlt werden. Ferner droht bei zweckwidriger Verwendung gegebenenfalls ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) . Für eine Strafbarkeit genügt gemäß § 264 Abs. 5 StGB bereits ein leichtfertiges, also ein besonders fahrlässiges Verhalten. Vorsatz ist nicht erforderlich.
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