Corona-Pandemie: Finanzielle Soforthilfen in allen Bundesländern beantragbar
Die staatlichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung von Corona-Infektionen stellen Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige und Freischaffende zunehmend vor Existenzprobleme. Zu deren Rettung haben der Bund und die Länder in kurzer Zeit milliardenschwere Rettungsschirme gespannt und wollen die Liquidität des Mittelstands in den aktuellen Krisenzeiten mit Soforthilfen unterstützen. Die Hilfen des Bundes und der Länder sind ab sofort in allen Bundesländern verfügbar. Der Beitrag zeigt die Subventionsrahmen und Anträge im Überblick.
Bei Soforthilfen handelt es sich um einmalige staatliche Subventionen, die in die wirtschaftliche Tätigkeit investiert werden sollen und nicht zurückgezahlt werden müssen. Es handelt sich demnach nicht um Darlehen. Die aktuell gewährten Soforthilfen sind betragsmäßig gestaffelt, die Höhe der Auszahlbeträge richtet sich nach der Beschäftigtenzahl im Unternehmen.
Verfügbar sind die Soforthilfen für in der Corona-Krise in Schwierigkeiten geratene
- kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen
- Solo-Selbstständige und
- Angehörige der Freien Berufe
Sowohl der Bund als auch die einzelnen Länder (mit Ausnahme Sachsens) stellen eigene Soforthilfen bereit.
So steuert der Bund eine Einmalzahlung für 3 Monate – je nach Betriebsgröße – in Höhe von
- bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)
- bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)
bei.
Das Antragsverfahren wird in jedem Fall aber über das jeweilige Bundesland abgewickelt. Beim diesem können insofern sowohl Bundes- als auch die landesspezifischen Hilfen beantragt werden.
Nachfolgend stellen wir eine Übersicht der Soforthilfemaßnahmen der einzelnen Bundesländer mit Links auf die entsprechenden Informationsseiten der Ministerien bereit. Auf diesen Seiten können Informationen zum Antrags- und Bewilligungsverfahren eingesehen sowie notwendige Formulare für die Landes- und Bundeshilfe heruntergeladen werden.
- Baden-Württemberg: für Solo-Selbstständige und Unternehmen zwischen 9.000 Euro und 30.000 Euro je nach Unternehmensgröße – Informationen hier
- Bayern: für Solo-Selbstständige und Unternehmen zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro je nach Unternehmensgröße - Informationen hier
- Berlin: für Solo-Selbstständige und Unternehmen gestaffelte Zuschüsse bis zu 15.000 Euro je nach Unternehmensgröße - Informationen hier
- Brandenburg: für Solo-Selbstständige und Unternehmen zwischen 9.000 Euro und 60.000 Euro je nach Unternehmensgröße – Informationen hier
- Bremen: für Solo-Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten bis zu 5.000 Euro (in Ausnahmen bis zu 20.000 Euro) – Informationen hier
- Mecklenburg-Vorpommern: für Solo-Selbstständige und Unternehmen zwischen 9.000 und 40.000 Euro je nach Unternehmensgröße - Informationen hier
- Nordrhein-Westfalen: für Solo-Selbstständige und Unternehmer zwischen 9.000 und 25.000 Euro je nach Unternehmensgröße - Informationen hier
- Rheinland-Pfalz: für Solo-Selbstständige und Unternehmen zwischen 9.000 und 15.000 Euro je nach Unternehmensgröße (Verweis auf Soforthilfe des Bundes) - Informationen hier
- Saarland: für Solo-Selbstständige und Unternehmen zwischen 3.000 Euro und 10.000 Euro je nach Unternehmensgröße – Informationen hier
- Sachsen: zinslose Darlehen von 5.000 - 50.000 Euro für Solo-Selbstständige und Unternehmen - Informationen hier
- Sachsen-Anhalt: für Solo-Selbstständige und Unternehmen zwischen 9.000 und 25.000 Euro je nach Unternehmensgröße - Informationen hier
- Schleswig-Holstein: für Solo-Selbstständige und Unternehmen zwischen 9.000 und 15.000 Euro je nach Unternehmensgröße - Informationen hier
- Thüringen: für Solo-Selbstständige und Unternehmen zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro je nach Unternehmensgröße – Informationen hier
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
6 Kommentare
Zumindest die Miete?
ich bin seit 30 Jahren im Nebenerwerb Selbständig. Seit 6 Jahren bin Erwerbsunfähig und bekomme Erwerbsunfähigkeitsrente.
Da ich aber keine Angestellten habe und auch nicht 51% Einkommen vom Nebenerwerb habe falle ich komplett aus allen Corona Hilfen heraus.
Das ist aber ein Verstoss vom Grundgesetz heraus.Denn auch ich habe Pacht,Strom,Leasing usw. zu bezahlen.Beim Finanzamt gibt es auch keinen Bonus oder Vergünstigung. Nein ich muss auch hier alle Steuern zahlen.Deshalb grober Verstoss zum Grundgesetz.Alle Menschen sind gleich!? Oder doch nicht.
mfg