Corona-Virus: Angebote von Corona-Schnelltests im Internet nach HWG grundsätzlich unzulässig
Zu Beginn der Corona-Pandemie war die allgemeine Verfügbarkeit von Schnelltests zur medizinischen Analyse einer Covid-19-Infektion in der Bundesrepublik eingeschränkt. Trotz nunmehr flächendeckend eingerichteter Testzentren besteht noch immer eine nicht unerhebliche private Nachfrage an Corona-Schnelltests für die häusliche Diagnostik. Online-Händler, die sich diese Nachfrage zu Nutze machen und über das Internet öffentlich Corona-Schnelltests anbieten wollen, verstoßen aber gegen geltendes Medizinrecht. Weil der IT-Recht Kanzlei diesbezüglich bereits eine Abmahnung vorliegt, zeigen wir in folgendem Beitrag auf, warum das Anbieten von Corona-Schnelltestes im Internet gesetzeswidrig und damit unzulässig ist.
Inhaltsverzeichnis
- I. Corona-Schnelltests im Online-Shop
- II. Die Problematik: Öffentliche Werbung für Produkte zur Erkennung einer Corona-Infektion gesetzlich verboten
- 1.) Öffentliche Werbung für Corona-Schnelltests nach § 12 HWG untersagt
- 2.) Weiter Werbebegriff des HWG erfasst Angebotsbeschreibungen und Gebrauchsinformationen
- 3.) Konsequenzen bei Verstößen
- III. Fazit
Achtung: Die nachfolgenden Ausführungen sind inzwischen veraltet.
Seit dem 25.05.2020 darf sich nach §4a der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes die Werbung außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-CoV-2 beziehen.
Damit steht (Online-)Angeboten von Corona-Schnelltests der § 12 HWG nicht mehr entgegen - jedenfalls bis zum 31.05.2022, wo die o.g. Verordnung wieder außer Kraft treten soll.
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Das Wichtigste in Kürze:
Corona-Schnelltests sind Medizinprodukte, die der Erkennung einer Krankheit dienen. Nach dem HWG darf sich Werbung für Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise nicht auf die Erkennung einer Covid-19-Infektion beziehen. Als Werbung im Sinne des HWG gelten bereits Produkt- und Gebrauchsinformationen. Solche sind in Online-Angeboten grundsätzlich enthalten. Mithin verstoßen Online-Angebote von Corona-Schnelltests, die öffentlich zugänglich und nicht explizit an Fachkreise gerichtet sind, gegen das HWG und sind unzulässig, abmahnbar sowie bußgeldbewährt.
I. Corona-Schnelltests im Online-Shop
Angelehnt an ein erhöhtes Bedürfnis in der Bevölkerung, im Angesicht der grassierenden Ausbreitung des Covid-19-Virus sichere Gewissheit über den eigenen Infektionsstatus zu erlangen, unterziehen sich große Bevölkerungsteile derzeit freiwillig sogenannten „Corona-Schnelltests“. Diese werden von staatlicher Seite mittlerweile zwar grundsätzlich flächendeckend und bundesweit angeboten. Dennoch existiert eine Nachfrage auch für die „bequeme Anwendung im häuslichen Bereich“, auch wenn dies aus medizinischen und gesundheitlichen Gründen höchstbedenklich ist.
Diese Nachfrage versuchen nun Online-Händler zu bedienen, indem Sie in Ihren Shops Corona-Schnelltests zum Verkauf anbieten.
In rechtlicher Hinsicht verstoßen diese Angebote bzw. die mit den Angebotenen bereitgestellten Begleitinformationen zum Produkt aber gegen geltendes Heilmittelwerberecht.
II. Die Problematik: Öffentliche Werbung für Produkte zur Erkennung einer Corona-Infektion gesetzlich verboten
Der Rechtsverstoß beim Anbieten von Corona-Schnelltests im Online-Shop wird über eine Reihe von zusammenhängenden Vorschriften begründet, die allerdings nicht an das Angebot im Rechtssinne anknüpfen.
Rechtlich unzulässig sind vielmehr die Beschreibungen und Gebrauchsinformationen für die Schnelltests, ohne die ein Online-Angebot kaum auskommt.
1.) Öffentliche Werbung für Corona-Schnelltests nach § 12 HWG untersagt
Grundlage für das Verbot ist zunächst die Tatsache, dass es sich bei Corona-Schnelltests um Medizinprodukte in Form von sogenannten „In-vitro-Diagnostika“ nach § 3 Nr. 1 lit. a des Medizinproduktegesetzes (MPG) handelt. Die Schnelltests dienen nämlich der Erkennung einer Krankheit.
Für solche In-Vitro-Diagnostika besteht nun nach § 12 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) ein eingeschränktes Werbeverbot.
Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift darf sich die Werbung für Medizinprodukte wie den Corona-Schnelltest nicht beziehen auf die Erkennung von Krankheiten, die in der Anlage A Nr. 1 zum HWG aufgeführt sind.
Anlage A Nr. 1 erfasst nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten, zu denen nunmehr auch Infektionen mit dem Corona-Virus gehören. Die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz wurde im Zuge der Pandemie durch die „2019-nCo“-Verordnung für Erkrankungen mit dem Corona-Virus ausgeweitet.
Kurzum: Werbung für Medizinprodukte, welche die Erkennung von Corona-Infektionen betrifft, ist nach § 12 HWG verboten, wenn sie außerhalb der Fachkreise erfolgt. Damit ist auch die Werbung für Corona-Schnelltests außerhalb der Fachkreise grundsätzlich verboten.
Außerhalb der Fachkreise wird geworben, wenn die Werbung (auch) die Allgemeinheit und nicht nur Fachpersonal wie Angehörige der Heilberufe adressiert. Dies ist bei öffentlichen Darstellungen im Online-Shop grundsätzlich der Fall.
2.) Weiter Werbebegriff des HWG erfasst Angebotsbeschreibungen und Gebrauchsinformationen
Als verbotene Werbung für Corona-Schnelltests gelten nun aber nicht nur besonders positivierte oder anpreisende Produktinformationen.
Vielmehr ist der Werbebegriff im Sinne des Heilmittelrechts so weit auszulegen, dass er auch nüchterne, objektiv sachgehaltene Informationen erfasst. Produktbeschreibungen und Gebrauchsinformationen gelten damit bereits als „Werbung“ im Sinne des HWG.
Dies hat zur Folge, dass Online-Angebote von Corona-Schnelltests, die grundsätzlich Informationen über die Anwendung, die Produkteignung und die Wirkungen enthalten, außerhalb der Fachkreise stets als verbotene „Werbung für ein Medizinprodukt in Bezug auf die Erkennung einer Corona-Infektion“ gelten.
3.) Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen das vorliegend tangierte Werbeverbot des § 12 HWG stellen einerseits abmahnbare Wettbewerbsverletzungen dar, weil § 12 HWG eine wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensnorm im Sinne des § 3a UWG ist.
Gleichzeitig begründet eine nach § 12 HWG unzulässige Werbung eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 9 HWG, die mit einer Geldbuße von bis zu 50,000€ geahndet werden kann.
III. Fazit
Wer im Online-Shop öffentlich zugänglich Corona-Schnelltests mit dazugehörigen Produkt- und Gebrauchsinformationen anbietet, verstößt gegen § 12 des Heilmittelwerbegesetzes. Dieses verbietet für Medizinprodukte wie die Schnelltests die Werbung in Bezug auf die Erkennung von Covid19-Erkankungen.
Als Werbung gelten hierbei aber nicht nur positivistische oder reklamehafte Darstellungen, sondern bereits nüchterne Sachinformationen. Dazu zählen also auch Gebrauchshinweise, Wirkungsbeschreibungen und Anwendungsinformationen.
Es ist Online-Händlern dringend zu empfehlen, vom Verkauf von Corona-Schnelltests über das Internet abzusehen.
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2 Kommentare
Stand März 2021
Danke !