Corona-Krise: Entschädigungsansprüche für Gewinneinbrüche im Online-Handel?

Corona-Krise: Entschädigungsansprüche für Gewinneinbrüche im Online-Handel?
18.03.2020 | Lesezeit: 7 min

Die Corona-Pandemie wird für Online-Händler zunehmend zur existenziellen Bedrohung. Zu der stetig zurückgehenden Nachfrage und Kaufbereitschaft von Kunden gesellen sich Lieferengpässe und Ungewissheiten über die Verlässlichkeit von Versandunternehmen hinzu. Die Folge sind nicht selten gravierende Umsatzeinbußen. In verschiedenen Verlautbarungen ist allerdings zu lesen, dass Unternehmern im Falle einer Pandemie Entschädigungszahlungen zustehen. Auch von staatlichen Hilfen ist die Rede. Der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen Online-Händler zu aktuellen Krisenzeiten Zahlungen oder Subventionen von der öffentlichen Hand verlangen können.

I. Grundsatz: Jeder ist seines eigenen Umsatzes Schmied

Wer sich als Online-Händler im elektronischen Geschäftsverkehr behaupten will, hält sein Schicksal grundsätzlich selbst in der Hand. Das Wirtschaftsrisiko, also dasjenige der wirtschaftlichen Erträglichkeit der eigenen Geschäftstätigkeit, trägt jeder Online-Händler selbst.

Marktschwankungen und Ungleichgewichte von Angebot und Nachfrage sind daher eigenständig zu verkraften und gehören bei negativen Ausfällen zur allgemeinen Geschäftsgefahr des Online-Handels.
Abflachende Umsätze und ein Abwandern von Käufern sind insofern meist eine allgemeine Erscheinung des Wettbewerbs und müssen gegebenenfalls durch geschäftliche Maßnahmen wie einer Steigerung der Angebotsattraktivität oder einer erhöhten Werbepräsenz selbst ausgeglichen werden.

Finanzielle Hilfen von staatlicher Seite sind grundsätzlich nicht vorgesehen und gar unzulässig. Insofern gilt, dass staatliche Förderungsmaßnahmen für einzelne Unternehmen prinzipiell verboten sind, weil sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen und so die Marktkraft einzelner Akteure zum Nachteil der anderen befeuern.

Dieses Verbot ist in Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausdrücklich normiert.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, welche gerade in allgemeinen wirtschaftlichen Krisenzeiten infolge gewisser Naturereignisse eingreifen können. Nachfolgend soll erörtert werden, welche Ausnahmen die Corona-Pandemie mit sich bringt und wann Online-Händler finanzielle Zuschüsse von Bund oder Ländern verlangen können.

II. Entschädigungsansprüche infolge infektionsbedingter Tätigkeitsverbote

Als erste Kategorie potenzieller finanzieller Hilfen kommen gesetzliche Ansprüche in Betracht, die infolge der Pandemie durch staatlich angeordnete Tätigkeitsverbote begründet werden.

In anderen europäischen Ländern schon bittere Realität geworden, steht derzeit auch in der Bundesrepublik eine weitgehende Generalquarantäne zur Debatte.

Im Falle von Pandemien oder sonstigen risikoreichen Krankheitsausbreitungen werden staatliche Ersatzansprüche durch die §§ 56 ff. des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt. Diese sehen eine Kompensation für Erwerbstätige vor, wenn sie infolge einer staatlichen Infektionsschutzmaßnahme persönlich an der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit gehindert werden.

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist eine behördliche Anordnung auf Grundlage des § 31 IfSG, die – gleich welcher Art – eine Fortführung der Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unmöglich macht.

Insbesondere relevant ist hier eine behördliche angeordnete Quarantäne (§ 30 IfSG). Grundsätzlich stattet § 56 Abs. 1 IfSG zwar nur denjenigen mit einem Anspruch aus, der die Anordnung als Ansteckungsverdächtiger oder tatsächlich Infizierter erhält und damit ein allgemeines Gesundheitsrisiko darstellt.

Mangels anderweitiger Rechtsgrundlagen ist es aber vertretbar, den Entschädigungsanspruch auch dann heranzuziehen, wenn eine staatliche Maßnahme der Generalprävention ergeht, die unabhängig von konkreten Verdachtsfällen einzelne Bevölkerungsteile, Regionen oder die gesamte Bundesrepublik unter Generalquarantäne stellt.

Hinweis:
Ansprüche nach §§ 56 ff. IfSG setzen in jedem Fall ein persönlich oder allgemein angeordnetes Tätigkeitsverbot voraus. Das bloße Verzeichnen von Gewinneinbrüchen ohne eine entsprechende Anordnung berechtigt nicht zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

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1.) Einzelunternehmer

Online-Händler, die ihre Tätigkeit als Einzelunternehmer ausüben und keine Angestellten Beschäftigten, haben bei infektionsbedingten behördlichen Tätigkeitsverboten einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat, der der Höhe nach Folgendes umfasst:

  • den kompletten Verdienstausfall innerhalb der ersten 6 Wochen und
  • ab der 7. Woche das gesetzlich zu gewährende Krankengeld
  • zusätzlich die im Anordnungszeitraum weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang
  • Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang, falls keine Pflichtversicherung in gesetzlicher Kranken-, Renten- oder sozialen Pflegeversicherung besteht

2.) Online-Händler mit Angestellten

Treten Online-Händler als Arbeitgeber auf, sehen sich diese im Zweifel nicht nur eigenen behördlichen Anordnungen gegenüber, sondern müssen damit rechnen, dass einzelnen Angestellte infektionsbedingt die Berufstätigkeit behördlich untersagt wird.

Infolge des angeordneten Arbeitsausfalls eines Arbeitsnehmers konkurrieren grundsätzlich der arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) und der Entschädigungsanspruch nach §§ 56 ff. IfSG. Nach herrschender Meinung geht letzterer vor.

Die Besonderheit ist, dass Online-Händler als Arbeitgeber die Entschädigung in Höhe des Arbeitsentgeltes innerhalb der ersten 6 Wochen für den Staat zahlen müssen (§ 56 Abs. 5 IfSG). Zwar ist der Staat grundsätzlich entschädigungspflichtig, der Arbeitgeber tritt aber für den Staat ein und muss den Mitarbeiter innerhalb der ersten 6 Wochen direkt entschädigen. Erst nach Ablauf der 6 Wochen zahlt der Staat unmittelbar an den Arbeitnehmer.

Freilich kann der Arbeitgeber aber das ausfallbedingt gezahlte Arbeitsentgelt vom Staat zurückverlangen.

3.) Zuständige Stellen und Anträge

Die Verdienstausfallentschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots gestellt werden.

Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Stelle des Bundeslands zu stellen, in welchem der Online-Händler seinen Sitz hat.

Eine Übersicht findet sich hier.

Die zuständigen Stellen halten meist online abrufbare Antragsformulare bereit.

III. Staatliche Hilfen

Als zweite Kategorie potenzieller finanzieller Hilfen für Online-Händler kommen staatliche Subventionen in Betracht.

Diese sind zwar nach Art. 107 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verboten. Treffen aber nicht nur einzelne Unternehmen als normale Folge des Wettbewerbs, sondern ganze Wirtschaftszweige oder gar die Wirtschaft im Allgemeinen universell starke Einbußen infolge von Naturereignissen, darf der Staat Hilfen bereitstellen. Nach Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, nämlich mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die derzeitige Corona-Pandemie dürfte als eine solche Naturkatastrophe einzuordnen sein. Die EU-Kommission hat bereits erste Subventionsmaßnahmen der Mitgliedsstaaten auf Basis der Ausnahmevorschrift genehmigt.

1.) Maßnahmen des Bundes

Auf Basis des Ausnahmezustands hat die Bundesregierung jüngst einen umfangreichen „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen" beschlossen, der verschiedene staatliche Beihilfen für Unternehmen vorsieht.

Einzelne Maßnahmen sind:

  • Lockerungen der Vergabebedingungen für Unternehmerkredite durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau und Erhöhungen von Haftungsfreistellungen für Betriebsmittelkredite
  • Lockerungen der Vergabebedingungen für ERP-Gründerkredite
  • Verdoppelung der Bürgschaftshöchstbeträge bei Bürgschaftsbanken auf 2,5 Millionen Euro, Erhöhung des Risikoanteils des Bundes um 10%, Beschleunigung von Bürgschaftsentscheidungen auf Zeiträume innerhalb von 3 Tagen, Erweiterung des Großbürgschaftsprogramms
  • Einführung eines Sonderprogramms zur kurzfristigen Versorgung mit Krediten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau
  • Steuerliche Erleichterungen wie Stundungen von Steuerzahlungen, Absenkungen von Vorauszahlungen und dem Verzicht auf Säumniszuschläge
  • Erleichterter Erhalt von Kurzarbeitergeld für Unternehmen (Antrag möglich, wenn 10% der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind)

Hilfen können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und den Bürgschaftsbanken der Länder beantragt werden.

Das BMWi hat eine Corona-Förderhotline eingerichtet:
0301 8615 8000 (Mo - Do 9:00 bis 16:00 Uhr).

2.) Maßnahmen der Länder

Auch die einzelnen Bundesländer sind derzeit bemüht, Soforthilfeprogramme für Unternehmen einzurichten, die sich etwa durch Erhöhungen des Bürgschaftsrahmens und der Haftungsfreistellungen, aber auch in Zuschüssen auswirken.

Teilweise werden finanzielle Soforthilfen (gestaffelt nach Anzahl der Mitarbeiter) auf Antrag ausgezahlt (etwa in Bayern und Niedersachsen).

Ein Überblick über die Hilfsmaßnahmen der einzelnen Länder sowie Kontaktdaten der zuständigen Stellen finden sich hier.

IV. Fazit

Die Corona-Pandemie geht auch an Online-Händlern nicht spurenlos vorbei. Viele Anbieter kämpfen derzeit mit erheblichen Umsatzverlusten und Gewinneinbrüchen. Auch wenn den Online-Handel hierbei grundsätzlich das allgemeine Geschäftsrisiko trifft, sind Marktakteure nicht schutzlos gestellt.

Einerseits kommen öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche für pandemiebedingte Verdienstausfälle in Betracht, wenn diese Folge eines behördlichen Tätigkeitsverbots sind.

Andererseits stellen Bund und Länder bereits wirksame Hilfen für Unternehmer bereit, die sich in Erhöhungen von Bürgschaftsrahmen und Haftungsfreistellungen, günstigeren Kreditvergabebedingungen, Steuererleichterungen und teilweise gar finanziellen Soforthilfen niederschlagen.

Zu hoffen ist, dass durch die diversen staatlichen Hilfsmaßnahmen die nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise wirksam abgefedert werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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