Aufgepasst: Aussage „cholesterinfrei“ für Lebensmittel wird abgemahnt!
Das rechtssichere Anbieten von Lebensmitteln im Internet ist eine hohe Kunst. Neben fehlenden Pflichtinformationen nach der LMIV bieten immer wieder krankheits- bzw. gesundheitsbezogene Werbeaussagen Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Derzeit kursieren Abmahnungen aufgrund der Aussage „cholesterinfrei“.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
In Bezug auf das Anbieten von Lebensmitteln im Internet bestehen zum einen zahlreiche Informationspflichten. Die Lebensmittelinformationsverordnung (kurz: LMIV) stellt einen bunten Strauß an lebensmittelbezogenen Informationspflichten auf, etwa hinsichtlich Zutaten, Nährwerten und verantwortlichem Lebensmittelunternehmer.
Fehlt hier etwas bzw. werden falsche Angaben getätigt, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Wir stellen Ihnen gerne hier einen sehr umfassenden Leitfaden zur Verfügung. Dieser leitet Sie durch die Informationspflichten nach der LMIV.
Wer Lebensmittel im Ecommerce anbietet, muss also online eine Vielzahl von Informationspflichten erfüllen.
Daneben bestehen aber auch Werbeverbote bzw. Werbeeinschränkungen für Lebensmittel.
Insbesondere darf für Lebensmittel nicht mit krankheitsbezogenen Aussagen geworben werden. Dieses Werbeverbot findet seine Grundlage in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 3 LMIV.
Danach dürfen (werbliche) Informationen über Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
Wer sich als Lebensmittelhändler nicht an dieses Verbot hält, begeht ganz klar einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß.
Beispiel: Ein Händler, der getrockneten Knoblauch anbietet bewirbt diesen als wirksames Mittel bei krankhaftem Bluthochdruck.
Zu beachten ist, dass auch gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig sind. Dies regelt die sogenannte Lebensmittel-Gesundheitsangaben-Verordnung oder auch Health-Claims-Verordnung (kurz HCVO) genannt.
Nach der HCVO ist die Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben für Lebensmittel nur dann zulässig, wenn diese Angaben nach einem wissenschaftlichen Verfahren durch die Europäische Behörde für Lebensmittelrecht (EFSA) anerkannt wurde.
Kurzum: Soll ein Gesundheitsbezug für ein Lebensmittel hergestellt werden, ist dies nur zulässig, wenn dieser wissenschaftlich nachweisbar ist und als „Claim“ für die Art des Lebensmittels eintragen wurde.
Soweit gilt also das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt, d.h., dass alles was nicht erlaubt, werblich verboten ist.
Aufgepasst auch bei auf den ersten Blick pauschalen, belanglosen Aussagen hinsichtlich einer physiologischen Wirkung des Lebensmittels.
Auch dadurch ist in aller Regel bereits ein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot gesundheitsbezogener Werbung gegeben.
Wer etwa das angebotene Bier als „bekömmlich“ oder sein Obst als „verdauungsfördernd“ anpreist, wird dafür mit großer Wahrscheinlichkeit Probleme in Form einer Abmahnung bekommen.
Aussage „cholesterinfrei“ wird derzeit abgemahnt
Online-Händler tappen recht häufig in diese „Werbefalle“, weil es gar nicht um per se unwahre Werbeaussagen geht, sondern meist um grundsätzlich in der Sache zutreffende Eigenschaften des jeweiligen Lebensmittels. Es gibt also, da in der Sache ja grundsätzlich zutreffend, gar keine „Hemmschwelle“ so für das jeweilige Lebensmittel zu werben.
Derzeit kursieren Abmahnungen des bekannten Abmahners Verband sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin aufgrund der Aussage „cholesterinfrei“ für Lebensmittel.
Bei der Aussage „cholesterinfrei“ handelt es sich um eine nährwertbezogene Aussage. Eine solche ist nach Art. 8 Abs. 1 HCVO nur dann zulässig, wenn die nährwertbezogene Aussage ausdrücklich im Anhang zur HVCO genannt wird.
Die Aussage „cholesterinfrei“ oder eine sinngemäße Aussage findet sich allerdings nicht im Anhang zur HCVO aufgeführt.
Damit liegt in der Aussage „cholesterinfrei“ ein abmahnbarer Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 HCVO vor, die zu einem Unterlassungsanspruch des Abmahners führt.
Fazit
Augen auf beim Lebensmittelverkauf!
Beachten Sie die Informationspflichten nach der LMIV.
Finger weg von krankheitsbezogener Werbung, Finger weg von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen, es sei denn, es gibt dafür eine ausdrückliche „Freigabe“ in der HCVO.
Als Händler sollte man insbesondere auch von Herstellern, Importeuren oder Großhändlern vorgegebene Werbetexte und Beschreibungen dahingehend kritisch durchleuchten. Bereits auf den ersten Blick völlig unverfängliche Aussagen wie „bekömmlich“ können für Ärger sorgen, den dann der Händler auszubaden hat.
Wer als Händler lebensmittelbezogene Informationspflichten (z.B. nach der LMIV) nicht erfüllt oder Werbeverbote (wie etwa nach der HVCO) missachtet, muss mit einer ärgerlichen und teuren Abmahnung rechnen.
Gerade die Abmahnvereine sind hier stark engagiert, entsprechende Verstöße zu verfolgen.
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FHPhoto / shuttertstock.com
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