Schweiz: Harmonisierung des Chemikalienrechts mit den EU-Vorschriften
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Schweiz E-Commerce (AGB)"
Am 01.12.2012 sind in der Schweiz die Chemikalienverordnung (ChemV) und die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) durch entsprechende Änderungen an die europäische Rechtslage angeglichen worden. Durch die Revision beider Normen soll einerseits ein höheres Schutzniveau erreicht, und andererseits der grenzüberschreitende Handel mit Chemikalien zwischen der Schweiz und EU-Ländern vereinfacht werden.
Wie der Schweizer Bundesrat in einer Pressemitteilung bekanntgab, wird das eidgenössische Chemikalienrecht schrittweise an das EU-Recht angeglichen. Bereits am 01.12.2012 ist eine Revision der Chemikalienverordnung (ChemV) und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) in Kraft getreten, durch die beide Normen an die europäische REACH-Verordnung angepasst wurden. Bis 2015 soll außerdem schrittweise ein neues System zur Klassifikation und Kennzeichnung von Chemikalien eingeführt werden, durch das die Rechtslage auch mit den GHS-Standards (Globally Harmonized System of classification, labelling and packaging of chemicals) harmonisiert wird.
Im Rahmen der Revision wurden in der Schweiz einige bis dahin noch erlaubte Stoffe untersagt, ebenso wurde die unionsrechtliche Regelung zu „besonders besorgniserregenden Stoffen“ übernommen. Nach dem Vorbild der EU wurden auch Einschränkungen für die Verwendung von Schwermetallen und flammenhemmenden Substanzen in elektrischen und elektronischen Geräten sowie Verbote und Ausnahmen zu persistenten organischen Schadstoffen eingefügt.
Die Voraussetzungen für die Abgabe von Chemikalien an Endverbraucher gleichen in der Schweiz nun den Vorgaben der EU, sodass Händler künftig in beiden Rechtsräumen mit der geltenden Rechtslage vertraut sind. Hierdurch wird eine Erleichterung für den grenzüberschreitenden Handel mit Chemikalien erwartet.
Händler beiderseits der Schweizer Grenze sollten jedoch weiterhin bedenken, dass im jeweils anderen Rechtsraum ein abweichendes Wettbewerbs- und Kaufrecht gilt. Die Harmonisierung bezieht sich also nur auf die Stoffe selbst, nicht jedoch auf Werbung und Vertragsbeziehungen.
Weitere Informationen können einer Kampagnenseite der Schweizer Behörden (cheminfo.ch) sowie einem erläuternden Bericht des zuständigen Departements (PDF, 331 KB) entnommen werden.
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