Der sichere Handel mit Chemikalien nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Der sichere Handel mit Chemikalien nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Die „Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz“ legt dem Inverkehrbringer bestimmter Chemikalien besondere Prüf- und Aufzeichnungspflichten auf. Zudem gibt es Besonderheiten beim Vertrieb über das Internet zu beachten. Leider ist die ChemVerbotsV alles andere als ein Ausbund an Übersichtlichkeit und Verständlichkeit. Die IT-Recht Kanzlei bringt mit dem nachfolgenden Beitrag ein wenig Licht ins Dunkel und stellt dar, welche Vertriebsbeschränkungen ein Online-Händler in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Chemikalien über das Internet zu beachten hat.

Vorab: Dieser Beitrag setzt sich nur mit den für den Versandhandel hauptsächlich maßgeblichen §§ 3 und 4 der ChemVerbotsV auseinander:

  • § 3: Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
  • § 4: Selbstbedienungsverbot, Versandhandel

Behandelt werden gerade nicht die in § 1 ChemVerbotsV geregelten Vertriebsverbote.

I. Einführung

Um was geht es bei der ChemVerbotsV überhaupt?

Wie der Titel der ChemVerbotsV bereits vermuten lässt, soll der Chemikalienhandel durch die Verordnung sicherer gemacht werden, indem gefährliche Stoffe und Zubereitungen nur unter bestimmten Voraussetzungen  abgegeben werden dürfen. Es geht dabei um den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der natürlichen Umwelt.

Was versteht man unter gefährlichen Stoffen und Zubereitungen?

Hierzu das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin:

"Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind Stoffe und Zubereitungen, die explosions-gefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind (Gefährlichkeitsmerkmale).

Gefährliche Stoffe, die entsprechend vorstehender Eigenschaften nach § 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) eingestuft worden sind, werden im Anhang VI der Tab. 3.2 der Verordnung EG Nr. 1272/2008 veröffentlicht. Diese Liste wird jeweils dem technischen Fortschritt angepasst. Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ist in der Richtlinie 1999/45/EWG geregelt."

Was versteht man unter "Abgabe"?

Hierzu Nöthlichs (Kommentar zu Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung, 3025 § 3 S. 4):

"(...)Aus der Überschrift des § 3 sowie aus den Anforderungen an die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen lässt sich jedoch ableiten, dass die Abgabe gemäß § 3 eine synonyme Bedeutung entsprechend dem Inverkehrbringen gemäß §§ 1 und 2 zukommt. Demzufülge würde das betriebsinterne Überlassen und Bereitstellen von Stoffen und Zubereitungen im Rahmen eines Produktions- oder Arbeitsvorgangs, auch wenn diese mit einem oder mehreren der in § 3 aufgeführten Gefahrensymbolen gekennzeichnet sind, keine Abgabe im Sinne der ChemVerbotsV darstellten".

Wen betrifft die ChemVerbotsV?

Der ChemVerbotsV unterliegen alle Personen oder Unternehmen, die die durch die Verordnung erfassten Stoffe an Dritte abgeben möchten (weitere Details s.u.).

1

Welche Konsequenzen drohen bei einer Missachtung der ChemVerbotsV?

Ein Verstoß gegen die ChemVerbotsV kann eine Ordnungswidrigkeit (§ 7 ChemVerbotsV) oder gar eine Straftat (§ 8 ChemVerbotsV) darstellen. Auch sind der IT-Recht Kanzlei bereits viele wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit der ChemVerbotsV bekannt.

II. Vertriebsbeschränkungen bei Stoffen oder Zubereitungen mit bestimmten Gefahrensymbolen

Stoffe oder Zubereitungen die mit folgenden Gefahrensymbolen gekennzeichnet sind

  • Gefahrensymbol T (giftig),
  • Gefahrensymbol T+ (sehr giftig),
  • Gefahrensymbol O (brandfördernd),
  • Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich),
  • R-Satz R 40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung),
  • R-Satz R 62 (Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),
  • R-Satz R 63 (Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen),
  • R-Satz R 68 (Irreversibler Schaden möglich).

dürfen gemäß § 3 ChemVerbotsV nur unter den Voraussetzungen vertrieben werden, dass

1. der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat.

Hinweis: Entbehrlich ist die Identitätsfeststellung wiederum bei Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die mit dem Gefahrensymbol  O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 gekennzeichnet sind und an natürliche Personen verkauft werden*und* dabei nicht zu den folgenden in § 3 Abs. 1 S.4 genannten neun Sprengstoffgrundstoffe gehören:

  • Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2)
  • ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die einer der in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können
  • Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9),
  • Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
  • Kaliumperchlorat (CAS-Nummer7778-74-7),
  • Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7),
  • Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9),
  • Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4),
  • Natriumperchlorat (CAS-Nummer 7601-89-0),
  • Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent (CAS-Nummer 7722-84-1).

2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser

a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder

b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,

und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen.

3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,

4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgelegt hat und

5. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.

Exkurs zu Polyurethanschäumen:

1. "Polyurethanschäume (PU-Bau- oder Montageschäume), die Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) enthalten, können bei unsachgemäßer Anwendung (Kontakt mit der Haut, den Schleimhäuten oder Einatmen freiwerdender Dämpfe) Gesundheitsgefahren hervorrufen. Deshalb wurde MDI von der EU als krebserzeugend eingestuft. Wegen der neuen Einstufung müssen Gemische mit MDI ab einem Gehalt von 1 Masseprozent nun zusätzlich mit dem Gefahrenhinweis R40 „Verdacht auf krebserzeugende Wirkung“ gekennzeichnet werden. Dies hat wiederum zur Folge,  dass derartige Montageschäume unter den Geltungsbereich der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) fallen (s.o.)."  (Quelle: Merkblatt der IHK Chemnitz, "Neue Regelungen für die Abgabe von PU-Montageschäumen")

2. "Zusätzlich zu den vorgenannten Abgabebestimmungen der ChemVerbotsV ist die Abgabe von MDI bzw. MDI-haltigen Gemischen ab einem MDI-Gehalt von 0,1 % auch im Eintrag Nr. 56 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung durch die Verordnung (EG) 552/2009 geregelt. Hiernach dürfen seit dem 28. Dezember 2010 MDI-haltige Gemische an die breite Öffentlichkeit nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Verpackung geeignete Schutzhandschuhe beigefügt sind (Hinweis: gilt nicht für Heißklebestoffe).

Weiterhin sind die Verpackungen mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen:

  • Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen.
  • Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen Kontakt, einschließlich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden.
  • Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen."

(Quelle: Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen: "[Informationen zu MDI-haltigen Produkten wie Bauschäumen, Klebstoffen, Dichtmassen und Rostschutzprodukten](http://www.arbeitsschutz.nrw.de/pdf/themenfelder/chemikaliensicherheit/Informationen_zu_MDI.pdf) ".

Exkurs Ende

Achtung: Besonderheit Versandhandel

Stoffe oder Zubereitungen die mit folgenden Gefahrensymbolen gekennzeichnet sind

  • Gefahrensymbol T (giftig),
  • Gefahrensymbol T+ (sehr giftig),

dürfen gemäß § 4 ChemVerbotsV] im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Privatkunden dürfen also gerade nicht via Versand beliefert werden.

Die oben genannten Stoffe und Zubereitungen dürfen zwar über das Internet Privatpersonen angeboten werden. Die Privatperson hat die bestellten Stoffe und Zubereitungen jedoch vor Ort abzuholen. Der Händler hat in dem Fall das in § 4 I ChemVerbotsV normierte Selbstbedienungsverbot zu beachten.

III. Vertriebsbeschränkungen bei  Wasserstoffperoxidlösungen und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen

Vertriebsbeschränkungen sieht die ChemVerbotsV vor bei

  • nicht nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent und
  • den nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die einer der in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können.

Diese dürfen nur in dem Fall vertrieben werden, dass

1. der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat,

2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser

a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder

b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,

und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen.

3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist.

Hintergrund: Die aus dem Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung ausgewählten ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen unterliegen aus folgenden Gründen den oben dargestellten Vertriebsbeschränkungen:

  • Die Gruppen A und E sind bereits ohne weitere Manipulationen/Veränderungen detonationsfähig oder können in einfacher Weise detonationsfähig gemacht werden.
  • Düngemittel der Untergruppe C I haben einen hohen Ammoniumnitratgehalt und wurden bereits bei Anschlägen der IRA verwendet.
  • Düngemittel der Untergruppe B I dürfen gemäß der Tabelle 1 des Anhangs III Nr. 6 nur maximal 0,4 Prozent verbrennliche Bestandteile enthalten, damit sichergestellt ist, dass diese nicht detonationsfähig sind. Sie können jedoch durch die missbräuchliche Zugabe von verbrennlichen Bestandteilen detonationsfähig werden.
  • Düngemittel der Untergruppen D III bzw. D IV haben einen hohen Ammoniumnitratgehalt. Aus diesen können durch Trocknung bzw. Auskristallisation und Zugabe von verbrennlichen Bestandteilen detonationsfähige Mischungen entstehen.

IV. Vertriebsbeschränkungen bei Phosphorwasserstoffen

Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, unterliegen Vertriebsbeschränkungen gemäß § 3 I Satz 5 ChemVerbotsV selbst dann, wenn diese nicht mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 gekennzeichnet sind.

Diese Stoffe und Zubereitungen dürfen nur unter den Voraussetzungen vertrieben werden, dass

1. der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat.

Hinweis: Hiervon nicht betroffen ist die die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (in der Bekanntmachung vom 31.01.1991, zuletzt geändert am 31.10.2006).
2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser
a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder

b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,

und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen.

Hinweis: Hiervon nicht betroffen ist die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (in der Bekanntmachung vom 31.01.1991, zuletzt geändert am 31.10.2006).
3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist.

Hinweis: Hiervon nicht betroffen ist die die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (in der Bekanntmachung vom 31.01.1991, zuletzt geändert am 31.10.2006).

4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgelegt hat.

Hinweis: Eine Ausnahme vom Vorlegen der Erlaubnis besteht dann, wenn

  • die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden oder
  • es sich um die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (in der Bekanntmachung vom 31.01.1991, zuletzt geändert am 31.10.2006) handelt.

5. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.

V. Ausnahmen von den Vertriebsbeschränkungen der ChemVerbotsV

Nach § 3 Absatz 4 Satz 3 ChemVerbotsV, gelten oben dargelegte Vertriebsbeschränkungen nicht für folgende Produkte:

  • Gase im Sinne der Klasse 2 nach Unterabschnitt 2.2.2.1 Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. 2007 II S. 1399), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
  • Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
  • Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind (Achtung: Grundsatz Nr. 3 bleibt unberührt, das heißt der Abnehmer muss mindestens 18 Jahre alt sein),
  • Mineralien für Sammlerzwecke,
  • Heizöl und Dieselkraftstoffe,
  • Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind,
  • Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen.

VI. Anforderungen an die Person des Abgebers

Die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 gekennzeichnet sind, darf nur durch eine im jeweiligen Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die folgende Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 ChemVerbotsV erfüllt:

  • Nachweis der Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV,
  • Zuverlässigkeit
  • mindestens 18 Jahre alt

Die erforderliche Sachkunde hat dabei gem. § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen, wer

  • die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach § 5 Absatz 2 ChemVerbotsV bestanden hat,
  • die Approbation als Apotheker besitzt,
  • die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
  • die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,
  • die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2 entspricht,
  • die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat,
  • im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach § 5 Absatz 2 ChemVerbotsV entspricht, oder
  • nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach § 5 Absatz 2 ChemVerbotsV entspricht.

Diese Anforderungen an die Person des Abgebers gelten jedoch wiederum nicht beim Verkauf von

  • nicht nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent und
  • nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die einer der in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können.

Auch gelten die oben genannten Anforderungen generell nicht, soweit die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben werden und mit der Abgabe Personen beauftragt sind, die zuverlässig sind, 18 Jahre sind und mindestens einmal jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden. Die Belehrung muss dabei schriftlich bestätigt werden.

VII. Aufzeichnungspflichten

Über die Abgabe bestimmter Stoffe und Zubereitungen (s,u,) ist nach § 3 Absatz 3 ChemVerbotsV ein sogenanntes Abgabebuch zu führen, das

  • Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen,
  • das Datum der Abgabe,
  • den Verwendungszweck,
  • den Namen und die Anschrift des Erwerbers und
  • den Namen des Abgebenden

enthält.

Erfasst durch die Aufzeichnungspflicht sind die in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV genannten Stoffe, also:

  • Nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnende Stoffe und Zubereitungen,
  • Ammoniumnitrat,
  • Die nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die einer der in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können,
  • Kaliumchlorat,
  • Kaliumnitrat,
  • Kaliumperchlorat,
  • Kaliumpermanganat,
  • Natriumchlorat,
  • Natriumnitrat,
  • Natriumperchlorat,
  • Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent.

Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber (wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom Abholenden) im Abgabebuch oder auch auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen.

Das Abgabebuch ist vom Inhaber des Betriebes zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Achtung: Die oben dargestellten Aufzeichnungspflichten gelten nicht für Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die geforderten Angaben in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen können. Die ePflicht zum Führen eines Abgabebuchs ist also allein auf die Abgabe an Privatpersonen beschränkt.

VIII. Besonderheiten Versandhandel (§ 4 ChemVerbotsV)

Nach § 4 ChemVerbotsV] dürfen bestimmte Stoffe und Zubereitungen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Endverbraucher dürfen also gerade nicht beliefert werden.

Betroffen sind die in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV genannten Stoffe, also:

  • Nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnende Stoffe und Zubereitungen,
  • Ammoniumnitrat,
  • Die nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die einer der in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können,
  • Kaliumchlorat,
  • Kaliumnitrat,
  • Kaliumperchlorat,
  • Kaliumpermanganat,
  • Natriumchlorat,
  • Natriumnitrat,
  • Natriumperchlorat,
  • Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent.

Die oben genannten Stoffe und Zubereitungen dürfen zwar über das Internet Privatpersonen angeboten werden. Die Privatperson hat die bestellten Stoffe und Zubereitungen jedoch vor Ort abzuholen.

In dem Zusammenhang schreibt die Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft (vgl. Leitfaden: Gute Internetpraxis für den Chemiekalienhandel):

„Auch bei einer erlaubten Abgabe dürfen folgende Chemikalien nicht über Versand an private Kunden abgegeben werden:

a)  giftige und sehr giftige Stoffe, Gemische bzw. Zubereitungen, 
b) Kaliumchlorat, Kaliumnitrat, Kaliumperchlorat, Kaliumpermanganat,
Natriumchlorat, Natriumnitrat, Natriumperchlorat,
c) Ammoniumnitrat und Gemische bzw. Zubereitungen der Gruppen A, E, BI, CI,
DIII, DIV,
d) Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12%.
D. h., die über Internet bestellten Stoffe und Zubereitungen müssen von dem
Privatkunden vor Ort abgeholt werden oder es erfolgt eine Auslieferung und
persönliche Übergabe durch eine Person mit Sachkundenachweis, bei Stoffen nach
c) und d), soweit diese nicht als brandfördernd eingestuft sind, möglichst durch das
Fachpersonal des Verkäufers.

Chemikalienhändler befinden sich auf der sicheren Seite, wenn sie Chemikalien aus den o. g. Stoffgruppen einschließlich der namentlich genannten Chemikalien nicht an private Endverbraucher abgeben und diesen Sachverhalt entsprechend auf der Homepage deklarieren. Falls sie dies doch tun möchten, kommen sie nicht umhin, die diversen Sonder- und Ausnahmeregelungen im Einzelfall zu prüfen und wiederum auf diese zu verweisen.“

IX. Mustertexte

Diverse (sehr nützliche) Mustertexte in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Chemikalien können dem „Leitfaden: Gute Internetpraxis für den Chemiekalienhandel“ der  Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft entnommen werden.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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