Checkliste 2022 für Online-Händler
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "IT-Recht-Kanzlei stellt an das Kaufrecht 2022 angepasste, deutschsprachige AGB und Datenschutzerklärungen zur Verfügung!"
Das Jahr 2022 bringt zahlreiche gesetzliche Änderungen mit sich, welche sich auch auf den Online-Handel auswirken. Wir haben dies zum Anlass genommen, eine Checkliste zu erstellen, anhand derer Sie feststellen können, ob und ggf. inwieweit Sie von den gesetzlichen Änderungen betroffen sind und welche Konsequenzen sich hieraus ggf. für Sie ergeben. Wir empfehlen diese Checkliste sorgfältig durchzuarbeiten und unsere Hinweise genau zu beachten, soweit Sie von den gesetzlichen Änderungen betroffen sind.
Inhaltsverzeichnis
- Sie verkaufen Waren, digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen an Verbraucher?
- Sie vertreiben gegenüber Verbrauchern Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphones) und/oder digitale Produkte (digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen)?
- Sie verkaufen Mängelexemplare?
- Sie verkaufen Gebrauchtware?
- Sie verkaufen Biozid-Produkte?
- Sie verkaufen pfandpflichtige Produkte?
- Sie verkaufen grundpreispflichtige Produkte?
- Sie verkaufen Tätowierfarben oder Permanent-Make-up?
- Sie werben mit Garantien?
- Sie werben mit Preisermäßigungen?
- Sie werben mit Bio-Begriffen und Bio-Siegeln?
- Sie verfügen über Versand- und Lagerflächen von mindestens 400 Quadratmetern für Elektrogeräte?
- Sie stellen Elektrogeräte her oder importieren Elektrogeräte?
- Sie verschicken Ware/Verpackungen innerhalb Deutschland und/oder Österreich?
- Sie versenden Ware nach Frankreich?
Sie verkaufen Waren, digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen an Verbraucher?
Dann sollten Sie spätestens ab dem 01.01.2022 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nutzen, die den Vorgaben des neuen Kaufrechts entsprechen.
Wir stellen Mandanten bereits heute (17.12.2021) gemäß dem Kaufrecht 2022 überarbeitete deutschsprachige AGB in unserem Mandantenportal bereit. Die fremdsprachigen AGB werden Anfang nächster Woche zur Verfügung stehen.
Die neuen AGB können ab sofort genutzt werden. Die bisher im Einsatz befindlichen AGB sollten spätestens zum 31.12.2021 komplett ausgetauscht werden.
Tipp: AGB, die über unsere Schnittstelle/n eingebunden sind, aktualisieren sich automatisch. Unsere Rechtstexte-Schnittstelle unterstützt bereits über 40 Systeme (z.B. Etsy, Shopify, Shopware etc.). Auch unterstützen wir die Schnittstellenanbindung von Inhouse-Individual Shops. Systemspezifische Anleitungen zur Einrichtung unserer Schnittstelle finden Mandanten hier.
Neue Muster: auf Mängelansprüche von Verbrauchern auch künftig richtig reagieren
Sollten Sie Ihrem Kunden künftig (unbeabsichtigt) mangelhafte Ware zusenden, so hat er Ihnen gegenüber sog. "Mängelansprüche". Insoweit sieht das neue Kaufrecht ab dem 01.01.2022 zahlreiche rechtliche Änderungen vor.
Damit unsere Mandanten auch in den kommenden Jahren rechtskonform und zuverlässig auf Mängelrügen Ihrer Kunden reagieren können, stellen wir ihnen 13 überarbeitete Muster für typische Konfliktsituationen mit Verbrauchern zur Verfügung.
Sie vertreiben gegenüber Verbrauchern Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphones) und/oder digitale Produkte (digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen)?
Datenschutzerklärung aktualisieren!
Dann sollten Sie bis zum 31.12.2021 auch Ihre Datenschutzerklärung/en aktualisieren.
Wir stellen Mandanten bereits heute (17.12.2021) gemäß dem neuen Kaufrecht 2022 überarbeitete Datenschutzerklärungen (für Online-Shops und Verkaufsplattformen in deutscher Sprache) im Mandantenportal bereit.
Die neuen Datenschutzerklärungen können ab sofort genutzt werden. Die bisher im Einsatz befindlichen Datenschutzerklärungen sollten spätestens bis zum 31.12.2021 komplett ausgetauscht werden.
Tipp: Datenschutzeklärungen, die über unsere Schnittstelle/n eingebunden sind, aktualisieren sich automatisch.
Besondere Anforderungen ergeben sich nach der zukünftigen Rechtslage für die Vereinbarung von Mängeln des digitalen Produkts mit Verbrauchern. Wollen der Unternehmer und der Verbraucher von den objektiven Anforderungen an das digitale Produkt oder von den Vorschriften zu Rechtsmängeln beim digitalen Produkt abweichen, ist dies nur unter Beachtung besonderer gesetzlicher Formvorschriften wirksam möglich. Zu dem Thema informieren wir hier.
Aktualisierungspflicht beachten
Zu den weiteren Neuerungen bei Waren mit digitalen Elementen gehört auch eine sog. Aktualisierungspflicht. Dieses sog. „Recht auf Update“ bringt ein Element eines partiellen Dauerschuldverhältnisses für Online-Händler mit sich. Zudem stellt der Gesetzgeber neue Informationspflichten betreffend der Aktualisierungen auf.
Grund für die neue Aktualisierungspflicht: Gemäß dem europäischen Gesetzgeber ist zu berücksichtigen, dass sich das digitale Umfeld von Waren mit digitalen Elementen fortlaufend ändert. Daher sind Aktualisierungen ein notwendiges Instrument, das sicherstellen soll, dass die Ware in der zeitlichen Folge genauso funktioniert wie zum Zeitpunkt der Lieferung. Zudem treten Waren mit digitalen Elementen im Gegensatz zu herkömmlichen Sachen auch nach Lieferung nicht vollständig außerhalb der Sphäre des Händlers, da in der Regel der Händler oder der Hersteller Fernzugriffsmöglichkeiten auf die Ware haben und so aus der Entfernung das digitale Element ändern oder aktualisieren können.
Welche Neuerungen die Aktualisierungspflicht für Online-Händler bringt, welche Informationspflichten zu erfüllen sind ,und ein hilfreiches Muster für die Erfüllung dieser Informationspflichten finden Sie in diesem Beitrag.
Sie verkaufen Mängelexemplare?
Dann passen Sie auf, dass Sie kein Opfer eines ganz neuen "Geschäftsmodells" werden, von dem "Nacherfüllungsschmarotzer" profitieren könnten.
Folgendes wird ab dem 01.01.2022 gelten:
Wer als Unternehmer ab dem 01.01.2022 rechtssicher mangelhafte (z.B. beschädigte) Ware an Verbraucher verkaufen möchte, der trifft auf neue Herausforderungen.
Es reicht ab diesem Stichtag nicht mehr, den Käufer – wie bisher - über vorhandene Mängel in der Artikelbeschreibung zu informieren. Insbesondere schließt die Kenntnis des Käufers von vorhandenen Mängeln nicht mehr – wie nach bisheriger Rechtslage – Mängelrechte des Käufers wegen dieser Mängel aus.
Vielmehr muss der Verkäufer künftig dafür sorgen, dass
- der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht, und
- die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Nur wenn der Verkäufer diese neuen Formalia einhält, wird die Ware mit den beschriebenen Mängeln Vertragsgegenstand und Mängelrechte des Käufers wegen der beschriebenen Mängel sind ausgeschlossen.
Wie kann das alles nun umgesetzt werden?
- Wie die Umsetzung in einem eigenen Onlineshop ausgestaltet sein könnte, darüber informieren wir hier.
- Wie etwa die Verkaufsplattform eBay.de die neuen Vorgaben umzusetzen plant, lesen Sie gerne hier.
Sie verkaufen Gebrauchtware?
Geht es um den Verkauf gebrauchter Waren, möchten die meisten gewerblichen Verkäufer die Haftung für Mängel möglichst weitgehend beschränken. Schließlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine gebrauchte Sache einen Mangel aufweist, durch die bereits erfolgte Nutzung deutlich größer als bei Neuware.
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für eine wirksame Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr zum 01.01.2022 erheblich verschärft.
Eine solche ist nur noch dann wirksam möglich, wenn
- der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde, und
- die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Sie möchten auch künftig in Zusammenhang mit der Verkauf Ihrer Gebrauchtware die Mängelhaftung verkürzen? Dann werden Sie einen gehörigen Aufwand betreiben müssen...
Lesen Sie hierzu diesen Leitfaden und setzen Sie dort aufgeführten rechtlichen Vorgaben um.
Sie verkaufen Biozid-Produkte?
Ab dem 01.01.2022 gelten besondere Registrierungs- und Meldepflichten für Biozid-Produkte. Lesen Sie hierzu diesen Beitrag.
Sie verkaufen pfandpflichtige Produkte?
Beachten Sie, dass zum 28.05.2022 die neue Preisangabenverordnung in Kraft tritt. § 7 PAngV nF wird dann künftig regeln, dass der Pfand eben kein Bestandteil des Gesamtpreises sein darf.
Genauere Informationen zu dem Thema erhalten Sie hier.
Sie verkaufen grundpreispflichtige Produkte?
Zum 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Eine besonders wichtige Änderung gibt es im Bereich der zulässigen Einheiten für die Grundpreisangabe. Ab dem 28.05.2022 müssen für nach Gewicht bzw. Volumen angebotene bzw. beworbene Waren einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Grundpreiseinheit angegeben werden. Dies soll einer verbesserten Preistransparenz dienen.
Mit anderen Worten: Ab dem 28.05.2022 entfällt also die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, ersatzlos.
Kein Händler sollte daher ab dem 28.05.2022 Grundpreise noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sondern immer in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter).
Weitere Informationen zu dem Thema entnehmen Sie diesem Beitrag.
Sie verkaufen Tätowierfarben oder Permanent-Make-up?
Ab dem 04.01.2022 werden werden EU-weit geltende Beschränkungen für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen eingeführt, die in Tätowierfarben oder Permanent Make-up verwendet werden. Welche Auswirkungen dies auf den Online-Handel mit Tätowierfarben hat, erläutern wir hier.
Sie werben mit Garantien?
In dem Falle beachten Sie, dass sich durch das neue Kaufrecht die Vorgaben für die Werbung mit Garantien zum 01.01.2022 ändern!
Wir stellen unseren Mandanten hier einen aktualisierten Leitfaden inkl. rechtssicherer Muster zur rechtssicheren Werbung mit Garantien zur Verfügung.
Sie werben mit Preisermäßigungen?
Ab dem 28.05.2022 werden Sie eine neue zusätzliche Informationspflicht bei Preisermäßigungen für Waren zu beachten haben.
Konkret ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware als Referenz der niedrigste Gesamtpreis anzugeben und anzusetzen, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde. Die Neuregelung soll eine Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen bewirken, in denen Händler eine Preisermäßigung angeben bzw. zu Werbezwecken nutzen.
Mehr zum Thema lesen Sie hier.
Sie werben mit Bio-Begriffen und Bio-Siegeln?
Auch hier wird es neue rechtliche Vorgaben geben.
Wie mit Bio-Begriffen und -Siegeln ab dem 01.01.2022 rechtssicher geworben werden kann, bespricht dieser aktualisierte Leitfaden.
Sie verfügen über Versand- und Lagerflächen von mindestens 400 Quadratmetern für Elektrogeräte?
Neue Rücknahmepflicht
Beachten Sie, dass Sie ab dem 01.01.2022 eine neue Rücknahmepflicht trifft.
So haben Online-Händler bei Auslieferung von Elektrogeräten der Kategorien 1, 2 und 4 ab dem 01.01.2022 ihren Kunden die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Altgerät unentgeltlich abholen zu lassen (etwa indem die den Kühlschrank anliefernde Spedition den alten Kühlschrank des Kunden kostenfrei mitnimmt).
Informieren Sie sich zu dem Thema hier.
Neue Informationspflichten
Sofern Sie als Vertreiber über Versand- und Lagerflächen für Elektrogeräte von mindestens 400 qm verfügen, haben Sie zudem gegenüber privaten Haushalten umfangreiche Informationspflichten zu beachten - gerade auch beim Verkauf über das Internet. Diese Pflichten werden zum 01.01.2022 grundlegend erweitert.
In dieser Handlungsanleitung zeigen wir unseren Mandanten, welche Informationspflichten wie genau umzusetzen sind, und stellen ein neues Muster zur Verfügung.
Sie stellen Elektrogeräte her oder importieren Elektrogeräte?
Sofern Sie Hersteller/Importeur von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG sind, haben Sie gegenüber privaten Haushalten umfangreiche Informationspflichten zu beachten - gerade auch beim Verkauf über das Internet. Ab dem 01.01.2022 werden die Pflichten erweitert.
In dieser Handlungsanleitung zeigen wir unseren Mandanten, welche Informationspflichten wie genau umzusetzen sind, und stellen ein neues Muster zur Verfügung.
Sie verschicken Ware/Verpackungen innerhalb Deutschland und/oder Österreich?
Denken Sie auch im Jahr 2022 an die verpackungsrechtlichen Vorgaben.
Verpackungen müssen bei einem sog. dualen System kostenpflichtig angemeldet werden. Ansonsten dürfen Verpackungen nicht in Verkehr gebracht werden (= Vertriebsverbot). Auch haben Sie in Deutschland die Mengen, die Sie bei Ihrem Systembetreiber/Dualen System lizenziert haben, zum Jahresbeginn der ZSVR melden (LUCID).
Wie Sie Ihren Verpflichtungen
- nach dem deutschen Verpackungsgesetz nachgekommen, erfahren Sie hier.
- nach der österreichischen Verpackungsverordnung nachkommen, erfahren Sie hier.
Zum 01.01.2022 kündigt sich eine weitere Reform des Verpackungsgesetzes an. Dieser Beitrag zeigt auf, was sich in Form von erweiterten Dokumentationspflichten für nicht lizenzierungspflichtige Verpackungen und neuen Pfandpflichten zum Jahreswechsel ändert.
Sie versenden Ware nach Frankreich?
Informationspflicht in AGB und Impressum zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR)
Zum 01.01.2022 treten in Frankreich Verschärfungen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zur umweltgerechten Rückführung von Bedarfsprodukten in Kraft. Verpflichtete werden neuartige Registrierungsnummern führen und in AGB und im Impressum angeben müssen. Auch der Geltungsbereich der EPR wird auf neue Produktkategorien ausgeweitet.
Da auch deutsche Online-Händler, die nach Frankreich versenden, betroffen sein können, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesen FAQ auf, was es ab dem 01.01.2022 zu beachten gibt.
Achtung: Zum 01.01.2022 werden in Frankreich neue individuelle Registrierungsnummern („identifiants uniques“ – „IDUs“) für Hersteller im Sinne des französischen Umweltrechts eingeführt, die mit Produkten mit erweiterter Herstellerverantwortung (EPR) handeln. Diese Nummern müssen ab der Vergabe in französischen AGB und im Impressum auf französischen Internetpräsenzen von betroffenen „Herstellern“ angegeben werden.
Um Mandanten eine fristgerechte Reaktion auf die neuen Informationspflichten in Frankreich zu ermöglichen, hat die IT-Recht Kanzlei alle französischsprachigen AGB, die für den Verkauf in Frankreich bestimmt sind, um eine neue Klauseloption erweitert.
Neue Informationspflichten zur Reparaturfähigkeit diverser Produkte
Ab dem 01.01.2022 treffen Online-Händler, die bestimmte Produkte in Frankreich vertreiben, eine Fülle neuer Informationspflichten. Hierauf gehen wir in diesem Beitrag genauer ein.
Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
Zudem wird auch die gesetzliche Gewährleistungsfrist gem. Art. 217-7 französisches Verbrauchergesetz ab Januar 2022 auf 2 Jahre verlängert. Innerhalb dieses Zeitraums wird vermutet, dass Mängel an der Kaufsache bereits bei Lieferung bestanden haben. Bei gebrauchten Waren wird diese Frist von 6 auf 12 Monate verlängert. Der Online-Händler, der Waren in Frankreich vertreibt, hat den Verbraucher hierüber zu informieren.
Anmerkung: Wir haben die Änderung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bereits bei unseren französischen AGB berücksichtigt.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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2 Kommentare
wann bin ich Verpflichtet mich in Frankreich anzumelden? Muss ich Aktiv auf Amazon Fr gelistet sein bzw. verkaufen um Anmeldepflichtig für meine Verpackung zu sein oder reicht es schon aus, wenn jemand aus Frankreich über Amazon DE kauft?