OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit CE-Zeichen
Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Online-Händlerin, die u.a. Einrichtungsgegenstände anbietet, mit der Angabe „CE/TÜV/GS-geprüft“ werben durfte. Problematisch war dabei vor allem, dass es sich bei der Angabe „CE“ nicht um ein – durch eine mehr oder weniger unabhängige Stelle vergebenes – Prüfsiegel im klassischen Sinn handelt, sondern um eine gesetzlich verpflichtende Herstellerangabe innerhalb der EU.
1) Was war geschehen?
Der Kläger ist der älteste deutsche Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und störte sich an der Produktwerbung der Beklagten für einen Elektro-Wecker auf einer Internet-Plattform. Konkret rügte der Verein die dort enthaltene Angabe „Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“. Durch den Zusatz „-geprüft“ sowie die Erwähnung des Hinweises „CE“ im unmittelbaren Zusammenhang mit den Hinweisen „TÜV“ und „GS“ werde beim Verbraucher die irrige Vorstellung geweckt, auch hinter dem Hinweis „CE“ verberge sich ein Prüfzeichen, mit dem ein unabhängiger Dritter die Qualität des Produkts bescheinigt habe. Es werde der Anschein erweckt, dass das Produkt neben „TÜV“ und „GS“ über ein zusätzliches besonderes Qualitätssigel verfüge. Tatsächlich handele es sich bei der CE-Kennzeichnung jedoch um ein reines Verwaltungszeichen, mit dem der Hersteller gemäß seiner gesetzlichen Pflicht selbst erkläre, dass das von ihm hergestellte Produkt den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen genüge. Die Beklagte berief sich hingegen in erster Linie auf die Trennstriche, die deutlich machten, dass das Adjektiv „geprüft“ sich lediglich auf „GS“ beziehe. Ohnehin beziehe sich die Werbung auf ein bloßes Zubehörteil (das Netzteil), sodass die Kaufentscheidung des Verbrauchers letztlich gar nicht beeinflusst werde.
2) Wie entschied das OLG Düsseldorf den Rechtsstreit?
Das OLG Düsseldorf gab der Klägerin Recht. Als völlig „unschädlich“ befand es zunächst, dass der CE-Hinweis „nur“ auf das Netzteil bezogen ist, da es sich bei diesem Bauteil um einen wichtigen Bauteil des Gesamtprodukts handele, auf den der Verbraucher gerade unter Sicherheitsaspekten großen Wert lege.
„Hinweise auf eine (amtliche) Prüfung bzw. Zulassung eines Produkts sind irreführend, wenn diese in Wirklichkeit nicht oder nicht in der behaupteten Form vorliegt, was insbesondere bei einer verfehlten Verwendung des TÜV-Prüfzeichens, des GS-Zeichens oder des CE-Zeichens gegeben sein kann.“
So sei auch der Gesamteindruck der Werbung entscheidend, bei dem ein Durchschnittsverbraucher sich klassischerweise keine näheren Gedanken zur Bedeutung von Trennstrichen oder dergleichen mache, sondern durch die Nähe zu den echten Prüfsiegeln annehmen müsse, dass es sich auch bei dem CE-Zeichen um ein weiteres Qualitätssiegel handele. Das CE-Kennzeichen sei aber gerade „kein Prüfzeichen im klassischen Sinne, sondern eine reine Herstellererklärung in Bezug auf die relevanten Sicherheitsstandards“. Ausweislich des Willens der EU-Kommission solle aber die CE-Kennzeichnung gerade nicht kommerziellen Interessen dienen. Der Unterlassungsanspruch folge somit aus §§ 8, 3, 5 UWG.
Besonderheit der Entscheidung:
Das Gericht wandte - mangels einer Übergangsvorschrift - die neuen Vorschriften des erst im Dezember 2015 in neuer Fassung in Kraft getretenen UWGs an, obwohl der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt begonnen hatte. Relativ unproblematisch möglich war dies jedoch, da die nunmehr weggefallene „Spürbarkeitsklausel“ mit der „Abnehmerrelevanz“ („… geeignet sein muss, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“) eine ähnliche Normierung im neuen § 5 UWG erfahren hatte.
3) Fazit
Auch wenn hier nicht direkt mit der schon auf den ersten Blick falschen Angabe „CE-geprüft“ geworben wurde, nahm das Gericht bei der streitgegenständlichen Aufmachung durch die Kombination und Nähe mit echten Prüfsiegeln eine „gesteigerte Irreführungsgefahr“ an. Händler müssen sich daher darauf einstellen, dass jedwedes „Beiwerk“ zum CE-Zeichen, das positive Assoziationen wecken könnte, eine Abmahngefahr darstellt. Zulässige Zusätze können einzig Risiko- oder Verwendungshinweise – etwa durch (Mülltonnen-)Piktogramme - sein.
"Der Hersteller bzw. Werbende hat tunlichst alles zu unterlassen, was über den rein gesetzlich geschuldeten Hinweis hinaus geht."
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© K.C.
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