Anpassung der BVB an die geänderte Gesetzeslage durch die BVB-Vertragsblätter

Die BVB sind aus technischer und rechtlicher Sicht überholt. Spätestens seit der Einführung des neuen Schuldrechts im Januar 2002 steht fest, dass alle wesentlichen BVB-Klauseln, also die Klauseln über Haftung, Verzug und Mängelhaftung (Gewährleistung) und Vertragsstrafe nach den inzwischen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.
Die EVB-IT sollten daher die BVB möglichst schnell ersetzen, um diese untragbare Situation zu beenden. Die Arbeit an den EVB-IT erwies sich aber als langwieriger als zunächst geplant. Darüber hinaus deckten die EVB-IT in der Regel nur einen Vertragstyp ab. Dies schafft zwar Transparenz, führt aber dazu, dass die BVB, die oft mehrere Vertragstypen beinhalten, nur teilweise ersetzt werden. Zum Beispiel enthält der BVB-Überlassungsvertrag Typ II, mietvertragliche, kaufvertragliche und werkvertragliche Elemente (Herbeiführung der Funktionsfähigkeit). Die EVB-IT enthalten diese Palette nicht.
So entstand die nicht hinnehmbare Situation, dass unwirksame BVB-Klauseln in den Fällen noch Anwendung finden, in denen kein EVB-IT-Vertragstyp vorliegt. Die Verwendung von unwirksamen BVB war aber nicht weiter akzeptabel. Anderseits machte es aber auch keinen Sinn, die abzulösenden BVB grundlegend zu überarbeiten. So wurde entschieden, lediglich die unwirksamen Klauseln unter Beibehaltung des Haftungskonzeptes der BVB an die geänderte Gesetzeslage anzupassen und bei dieser Gelegenheit auch für die BVB ein Vertragsformular zu schaffen, das von beiden Parteien unterschrieben werden soll.
Für jeden noch im Einsatz befindlichen BVB-Vertragstyp liegt daher nunmehr ein Vertragsdeckblatt vor. Dieses ähnelt dem EVB-IT Vertragsformular. Es regelt die Geltungshierarchie der Vertragsbestandteile und passt die jeweils nicht mehr wirksamen BVB-Klauseln der geltenden Rechtslage an.
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