Buttonlösung: Neue Informationspflichten ab 01.08.2012!

Buttonlösung: Neue Informationspflichten ab 01.08.2012!
04.06.2012 | Lesezeit: 15 min

Die „Buttonlösung“ eilt mit großen Schritten heran. Es sind nicht einmal mehr drei Wochen, bis Händler im Ecommerce ihre Onlineshops dafür fit gemacht haben müssen. In der Praxis stellen wir fest, dass die gesetzlichen Neuerungen insbesondere hinsichtlich der erweiterten Informationspflichten häufig unterschätzt werden. Viele Unternehmer sind der Meinung, es wäre mit der korrekten Beschriftung des „Buttons“ getan - dabei handelt es sich wohl um die einschneidendste bzw. weitreichendste Neuregelung im Bereich des Ecommerce seit Einführung des gesetzlichen Widerrufrechts.

Update: Hier finden Sie den Leitfaden zur Button-Lösung der IT-Recht Kanzlei und TÜV SÜD s@afer-shopping. Der Leitfaden enthält unter anderem Screenshots von finalen Bestellübersichtsseiten diverser Shopsysteme und darüber hinaus viele praxisnahe Tipps. Er stellt damit für Online-Händler, aber auch für Shopsystem-Betreiber, ein unverzichtbares Hilfsmittel dar.

1. Hintergrund

Die Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei erleben derzeit eine Welle an Anfragen hinsichtlich der Umsetzung der sog. „Buttonlösung“ (falls auch Sie Beratung zur Umsetzung der Buttonlösung benötigen, wenden Sie sich bitte an RA Nicolai Amereller, n.amereller@it-recht-kanzlei.de).

Schon seit Monaten hängt die heranrollende „Buttonlösung“  wie ein Damoklesschwert über Deutschlands Onlinehändlern. Nun wird zudem langsam die Zeit knapp, da die neuen gesetzlichen Vorgaben zwingend bis zum 01.08.2012 umgesetzt sein müssen.

Es ist das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“, welches den Händlern im Ecommerce eine Menge Arbeit bereiten wird.

Dieses führt u.a. durch den neugefassten § 312g  Abs. 3 BGB die eigentliche „Buttonlösung“ ein, schreibt also die Gestaltung der Bestellsituation bei entgeltlichen B2C-Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr dahingehend vor, dass die die Bestellung des Verbrauchers auslösende Schaltfläche („Button“) in ganz bestimmter Weise gestaltet sein muss.

Daneben führt dieses Gesetz bei entgeltlichen B2C-Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr durch den neugefassten § 312g Abs. 2 BGB jedoch auch zu einer Erweiterung der Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher.

Der Begriff der „Buttonlösung“, der sich für die genannten gesetzlichen Änderungen eingebürgert hat ist damit irreführend, da ab dem 01.08.2012 eben nicht nur der Bestellbutton umzubenennen ist. Wie uns die Vielzahl von Anfragen zeigt, besteht hinsichtlich der Notwendigkeit und konkreten Umsetzung der neuen Informationspflichten ein erheblicher Aufklärungsbedarf.

Daher wollen wir uns im Rahmen dieses Artikels auf Umfang und Gestaltung der erweiterten Pflichtinformationen für den Verbraucher konzentrieren. Dabei liegt uns in erster Linie eine für Webshopbetreiber und -gestalter auch praktikable Lösung am Herzen.

2. Erweiterte Informationspflichten durch § 312g Abs. 2 n.F. BGB

Grundlage für die Erweiterung der Pflichtinformationen ist § 312g Abs. 2 n.F. BGB. Dieser lautet:

„Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.“

Der Gesetzeswortlaut lässt aufgrund der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe leider einen erheblichen Interpretationsspielraum offen, den wir nachfolgend einzugrenzen versuchen.

a)Wer ist betroffen?

Betroffen von den erweiterten Informationspflichten sind alle Unternehmer, die im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs, also unter Nutzung von Tele- und Mediendiensten (z.B. Internet) entgeltliche Verträge (z.B. über kostenpflichtige Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers) (auch) mit Verbrauchern schließen. Nicht erfasst werden die in § 312b Abs. 1 S. 2 genannten Finanzdienstleistungen.

b)Worüber muss informiert werden?

Der betroffene Unternehmer muss den Verbraucher  gemäß § 312g Abs. 2 n.F. BGB i.V.m. Artikel 246 § 1 Abs. 1 EGBGB informieren über:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenden Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

aa) Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung

In der Praxis bereit dabei vor allem dieser Punkt große Probleme. Eine allgemeingültige Definition des Begriffs der „wesentlichen Merkmale“ von Waren oder Dienstleistungen existiert nicht und kann in dieser Pauschalität auch gar nicht existieren.

Teilweise wird vertreten, dass auch gesetzliche Kennzeichnungspflichten (z.B. die Angabe der Energieeffizienzklasse und Nennlebensdauer bei einer Glühbirne, die Textilkennzeichnung bei Textilien) oder gar Testergebnisse dargestellt werden müssen.

Mit dem Ratschlag, möglichst alle Produktmerkmale anzuführen, ist Händlern nicht geholfen, da dies zu einer Ausuferung der Informationen führen würde, die zum einen technisch unter den gebotenen Kriterien kaum zu realisieren ist und zum anderen die Gefahr birgt, durch einen Mangel an Transparenz den Verbraucher in die Irre zu führen.

Es muss also ein vernünftiger Kompromiss gefunden werden.

Hierbei muss sich der Unternehmer in die Lage des Verbrauchers versetzen und abschätzen, welche Merkmale des Produkts für dessen Kaufentscheidung von Belang sein könnten. Gefordert ist damit eine übersichtliche, aber dennoch detaillierte Beschreibung des Produkts, aus welcher der Verbraucher die für seine Kaufentscheidung maßgeblichen Produktmerkmale entnehmen kann.

Die Fülle der Angaben zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware bzw. Dienstleistung kann dabei nicht pauschal beurteilt werden. Dies hängt vielmehr individuell von der jeweils verkauften Ware bzw. angebotenen Dienstleistung ab. So weist ein angebotener Pkw-Reifen wohl deutlich mehr „wesentliche Merkmale“ auf als eine WC-Bürstengarnitur.

In aller Regel reicht es jedoch nicht mehr aus, lediglich die Bezeichnung des Artikels wiederzugeben (z.B. die Artikelüberschrift im Shop). Künftig müssen damit auch beschreibende Elemente, also Artikelmerkmale, die sich bislang nur in der Artikelbeschreibung fanden (nochmals) vor dem Absenden der Bestellung angegeben werden.

Eine Weitschweifigkeit ist dabei aber zu vermeiden. Sie verwirrt den Verbraucher mehr, als dass sie ihn informiert. Dies gilt umso mehr bei einer Bestellung mit vielen verschiedenen Artikeln. Würde hier für jeden Artikel vor Abschluss des Bestellvorgangs die Angaben der jeweiligen Artikeldetailseite integriert, würde dies mehr Chaos als Information darstellen. Von den programmiertechnischen Unwägbarkeiten ganz abgesehen.

Wir raten daher Unternehmern dazu, lediglich die markanten Produktmerkmale, die für eine Identifikation des Produkts erforderlich sind (wie etwa Art des Produkts, genaue Bezeichnung und Ausführung, ggf. Marke, Größe, Farbe) als wesentliche Merkmale (hier einer Ware) anzugeben und zugleich für weitere Artikeldetails auf die jeweilige Artikeldetailseite zu verlinken.

Eben aus Gründen der Übersichtlichkeit (die wiederum Voraussetzung für die bei der Erteilung der Pflichtinformation geforderte Klarheit und Transparenz ist) muss es letztlich ausreichen, wenn lediglich die prägenden Merkmale der Ware genannt werden und der Unternehmer zusätzlich für sämtliche Artikeldetails unter Hinweis auf eine genaue Beschreibung und das Setzen eines Links auf die jeweilige Artikeldetailseite verweist.

Zumal handelt es sich bei den Kennzeichnungspflichten (etwa nach der Energieeffizienzklasse) nicht zwingend um Merkmale der Ware , die ihr in wesentlicher Weise anhaften, sondern nur um Merkmale, die der Gesetzgeber für bestimmte Zwecke (z.B. Senkung des Energieverbrauchs) als wesentlich erachtet.

So spricht auch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die durch das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ teilweise umgesetzt wird, davon, dass die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang darzustellen sind.

Folgt man der Gegenansicht, müssten im Rahmen der Pflichtinformation nochmal sämtliche Artikeldetails, die sich auch schon auf der Artikeldetailseite finden, dargestellt werden.

1

bb) Mindestlaufzeit des Vertrags

Bezüglich dieser Informationspflicht sind keine größeren Probleme zu befürchten. Über das Gros der Webshops erfolgt lediglich ein Warenverkauf ohne Aboverpflichtung, so dass diese gar nicht von dieser Pflichtangabe betroffen sind.

Verbreitet sind jedoch auch Dienstleistungen mit Mindestvertragslaufzeiten (z.B. Partnersuche- und Datingplattformen). Im Rahmen solcher Verträge muss ab dem 01.08.2012 in der Bestellübersichtsseite zwingend die Mindestvertragslaufzeit angegeben werden.

cc) Angabe des Gesamtpreises einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile und der Steuern

Auch diesbezüglich sind keine größeren Probleme zu befürchten.

Beim Gesamtpreis sind Preisbestandteile, etwa Servicezuschläge (auch für Leistungen Dritter, die der Verbraucher zwingend in Anspruch nehmen muss) zu berücksichtigen.

Auch muss durch den Unternehmer ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer erfolgen.

dd) Versandkosten und sonstige Zusatzkosten

Hier ist bereits jetzt Standard, dass im Zuge der Zusammenfassung der Bestellung anfallende Versandkosten angezeigt werden. Unternehmer, die in das Nicht-EU-Ausland versenden müssen ab 01.08.2012 zusätzlich auf etwaige Zölle und Steuern hinweisen.

c)Wann muss informiert werden?

Der Unternehmer hat die genannten Informationen zu liefern, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Diese sind also zum Abschluss des Bestellvorgangs zu erteilen, und damit auf der Seite des Bestellprozesses, auf welcher der Verbraucher seine für den Abschluss des Vertrags relevante Willenserklärung abgibt. Dies ist in der Regel die Seite, auf welcher der Verbraucher bislang seine Bestellung an den Unternehmer abschickt und damit sein Angebot auf Abschluss eines Vertrags an den Unternehmer abgibt.

Es wird folglich das Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher und dem Bereitstellen der Informationen durch den Unternehmer aufgestellt.  Eine Bereitstellung der Informationen zu einem früheren Zeitpunkt im Bestellvorgang wäre ebenso schädlich wie eine spätere Information des Verbrauchers nach Abgabe dessen Bestellung. Es gibt also nicht nur ein „zu spät“, sondern auch ein „zu früh“.

d)Wie muss die Information erfolgen?

Schließlich stellt sich noch die Frage nach der Gestaltung der Information. Zusätzlich zu dem bereits erwähnten engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erteilung der Pflichtinformation und Abschicken der Bestellung besteht ein solcher auch in räumlicher Hinsicht. Darüber hinaus muss die Gestaltung der Information klar und verständlich sein und in hervorgehobener Weise erfolgen.

aa) enger räumlicher Zusammenhang

Dieses Kriterium verursacht in der Praxis massive Probleme, insbesondere hinsichtlich seiner technischen Umsetzung bei komplexen Bestellungen (Bestellungen mit einer Vielzahl verschiedener Artikel und Artikel mit einer Vielzahl wesentlicher Merkmale).

Intention des Gesetzgebers ist, dass der Verbraucher die dargestellten Informationen*in unmittelbarer räumlicher Nähe mit dem finalen Bestellschritt* , also im Regelfall seiner Möglichkeit zur Abgabe der vertragsrelevanten Willenserklärung, erhalten soll. Der Idealfall ist damit, dass dem Verbraucher alle wesentlichen Informationen zu seiner Bestellung auf einen Blick präsentiert werden können.

Erfolgt die Bestellauslösung wie im Regelfall über eine Schaltfläche („Button“), dann muss diese Schaltfläche so platziert sein, dass der Verbraucher gezwungen wird, vor einer Möglichkeit der Betätigung der Schaltfläche von dem Inhalt der Pflichtinformationen Kenntnis zu nehmen.

Aber gerade bei komplexen Bestellungen besteht in der Praxis das Problem, dass die dort darzustellende „Informationsflut“ nicht mehr auf einer Bildschirmseite darstellbar ist, der Verbraucher mithin die Scrollfunktion nutzen muss, um alle Informationen erfassen zu können.

(1)Scrollen erlaubt?

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob es im Rahmen des geforderten engen räumlichen Zusammenhangs überhaupt zulässig ist, dass der Verbraucher scrollen muss, um vom gesamten Inhalt der Pflichtinformationen Kenntnis zu erlangen.

Dazu hieß es zunächst in der Begründung des Regierungsentwurfs :

“Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang. (…) Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.”

Der Gesetzgeber hat wohl schnell erkannt, dass das „Scrollverbot“ in der Praxis nicht umzusetzen ist, schon weil es in heutigen Zeiten keine verbindliche Definition einer „üblichen Bildschirmauflösung“ geben kann, etwa bei der Nutzung eines Smartphones.

So wurde das „*Scrollverbot* “ in einer Konkretisierung der Gesetzesbegründung aufgrund einer Gegenäußerung der Bundesregierung wieder „aufgehoben “:

“Eine Information des Verbrauchers, die unterhalb der Bestellschaltfläche angeordnet ist und erst durch Scrollen sichtbar wird, kann nicht sicherstellen, dass der Verbraucher die Informationen vor Abgabe der Bestellung erhält.”

Ein Scrollvorgang - soweit technisch notwendig - steht damit der Einhaltung des gebotenen engen räumlichen Zusammenhangs nicht zwingend entgegen.

(2)Anordnung der Pflichtinformationen zwingend oberhalb der Schaltfläche

Gleichzeitig muss in jedem Fall (egal ob Scrollvorgang gegeben oder nicht) gewährleistet sein, dass die Pflichtinformationen immer oberhalb des „Buttons“ dargestellt werden. Der „Button“ hat gewissermaßen eine Art Abschlussfunktion (wie eine Unterschrift unter einem Vertrag). Platziert der Unternehmer Pflichtinformationen unterhalb des „Buttons“, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er diese Informationen gar nicht vorgenommen.

Der „Button“ darf auch nicht mehrfach auf der letzten Seite des Bestellvorgangs platziert werden, etwa ober- und unterhalb der Pflichtinformation. Dort bestünde das Risiko, dass der Verbraucher dazu verführt wird, die Bestellung bereits über den „Button“ oberhalb abzuschließen, ohne überhaupt von der Pflichtinformation Kenntnis zu nehmen.

Bei einer „kompakten“ letzten Seite des Bestellvorgangs, bei der kein Scrollvorgang erforderlich ist, um deren gesamten Inhalt zu erfassen ist die Gestaltung unproblematisch.

Sofern aufgrund die Vielzahl an Informationen ein Scrollvorgang erforderlich ist, wird die Sache komplizierter. Es bieten sich hier zwei Alternativen an:

1. Zum einen können die umfangreichen Pflichtinformationen dann in einem großen, eigenständigen Scrollfenster abgelegt werden, und unterhalb dieses Scrollfensters ein statischer „Button“ platziert werden. Hier ergibt sich der Vorteil, dass aufgrund des eigenen Scrollfensters und dem direkt darunter platzierten, festen „Button“ eine gewisse räumliche Nähe zwischen jedem Bestandteil der Pflichtinformation und dem „Button“ ergibt und sich keine Informationen unterhalb des „Buttons“ befinden können.

Allerdings könnte die gestalterische Trennung in Scrollfenster und statischen Button als trennendes Gestaltungselement aufgefasst werden, welches die erforderliche räumliche Nähe beseitigt (dazu weitere Informationen unter (3)).

2. Zum anderen können umfangreiche Pflichtinformationen, die einen Scrollvorgang erforderlich machen, auch ohne eigenes Scrollfenster auf der letzten Seite des Bestellvorgangs platziert werden, so dass der Verbraucher die gesamte letzte Seite des Bestellvorgangs zu scrollen hat. Direkt im Anschluss an die letzte Angabe der Pflichtinformation wird dann unmittelbar der zutreffend gestaltete und beschriftete „Button“ vorgehalten.

Gegen diese Alternative kann angeführt werden, dass bei einer sehr umfangreichen Pflichtinformation der Beginn der Pflichtinformation nicht mehr in unmittelbarer räumlicher Nähe zum „Button“ befindet (den sich der Verbraucher ja erst noch „erscrollen“ muss). Dafür besteht bei dieser Alternative keinerlei trennendes gestalterisches Element mehr zwischen Pflichtinformation und „Button“.

Jedenfalls kann sich auch hier keine Pflichtinformation verbotenerweise unterhalb des „Buttons“ befinden.

Dem Einwand, dass bei der zweiten Variante der „Button“ an versteckter Stelle platziert sein könnte kann wohl in vertretbarer Weise damit begegnet werden, dass der Verbraucher den „Button“ so oder so suchen muss, weil er sonst seine Bestellung nicht abschließen kann.

Nach hiesiger Ansicht ist der zweiten Alternative der Vorzug zu geben. Die Integration eines Scrollfensters verkompliziert die Gestaltung und läuft damit dem grundliegenden Transparenzerfordernis zuwider. Darüber hinaus erfolgt hier eine gestalterische Trennung zwischen Pflichtinformation und „Button“, die vermeidbar ist.

Schließlich besteht bei der ersten Alternative die Gefahr, dass der Verbraucher den „Button“ betätigt und damit seine Bestellung auslöst, ohne das Scrollfenster (und damit sämtliche Pflichtinformationen) überhaupt in seiner ganzen Ausdehnung zur Kenntnis genommen zu haben. Bei der zweiten Alternativ muss er erst die gesamte Seite herabscrollen (und damit zumindest in der Theorie Kenntnis von den gesamten Pflichtinformationen nehmen), bevor er seine Bestellung auslösen kann.

Damit kommt die zweite Alternative der gesetzgeberischen Intention näher, so dass der Einwand des dort versteckt liegenderen „Buttons“ zurücktreten muss.

(3)Keine weiteren, trennenden Gestaltungselemente

Schließlich dürfen zwischen Darstellung der Information und dem „Button“ keine weiteren, trennenden  Gestaltungselemente vorhanden sein. Die Informationsdarstellung und die Möglichkeit der Schaltflächenbetätigung sollen optisch quasi nahtlos ineinander übergehen.

So sollte auch vermieden werden, zwischen Pflichtinformationen und „Button“ eine Checkbox für die Kenntnisnahme und das Akzeptieren der AGB des Unternehmers platzieren. Auch weitere Angaben zur Bestellung (etwa Angaben zur Liefer- oder Rechnungsadresse oder Bezahlmethode) dürfen hier nicht platziert werden.

Wir empfehlen daher, im Rahmen der ohnehin notwendigen Anpassungen der Bestellübersichtsseite die folgende Reihenfolge bei der Gestaltung:

[1] Hinweis auf AGB / Akzeptieren der AGB

[2] Adressangaben

[3] Angaben zur Zahlungsart

[4] Darstellung der Pflichtinformationen nach § 312g Abs. 2 n.F. BGB

[5] Schaltfläche („Button“) entsprechend der Vorgaben des § 312g Abs. 3 S.2 n.F. BGB

Wichtig ist, dass dabei dem Verbraucher keinesfalls Pflichtinformationen unterhalb des „Buttons“ angezeigt werden dürfen und die Pflichtinformationen vom „Button“ nicht durch weitere, trennende Gestaltungselemente abgespalten werden.

bb) klar und verständlich

Die Pflichtinformationen sind in klarer und verständlicher Weise zu liefern. Die Informationen sollten klar als solche erkennbar sein. Weiterhin sollte auf eine klare und verständliche Ausdrucksweise geachtet werden. Überflüssiges, also solche Zusätze, die nicht vom § 312g Abs. 2 n.F. BGB erfasst werden, müssen vermieden werden. Erst recht verbieten sich verwirrende oder ablenkende Zusätze.

cc) in hervorgehobener Weise

Schließlich müssen die Pflichtinformationen auch noch optisch hervorgehoben werden. Sie dürfen also keinesfalls im Gesamtzusammenhang der Seite untergehen und sollten sich von sonstigen Informationen auf der letzten Bestellseite (z.B. Adressangaben, Angaben zur Zahlungsart) abheben. Dies kann z.B. durch eine farbliche Hervorhebung der Pflichtinformationen gegenüber den anderen dort vorhandenen Informationen erfolgen.

3. Fazit

Es besteht enormer Handlungsbedarf hinsichtlich der Umgestaltung von Onlineshops, um den Anforderungen der gesetzlichen Neuerungen gerecht zu werden. Dabei handelt es sich wohl um die einschneidendste bzw. weitreichendste Neuregelung im Bereich des Ecommerce seit Einführung des gesetzlichen Widerrufrechts.

Die Zeit drängt, da die neuen Vorgaben ab dem 01.08.2012 zwingend einzuhalten sind. Mit der Neubeschriftung der die Bestellung auslösenden Schaltfläche ist es noch lange nicht getan. Vielmehr ist die letzte Seite des Bestellvorgangs komplett umzugestalten und ggf. auch die Terminologie der AGB und Kundeninformationen anzupassen, sofern diese auf diese Seite verweist.

Zwar wird der Unternehmer für den Fall, dass er den Verbraucher (lediglich) nicht ordnungsgemäß entsprechend den neuen Vorgaben informiert nicht mit der harten Konsequenz eines nicht zustandegekommenen Vertrags bestraft. Diese Konsequenz trifft nur Unternehmer, die es versäumen,  die Bestellsituation in ihrem Shop so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten bzw. bei einer Bestellung über eine Schaltfläche diese Schaltfläche korrekt zu beschriften.

Werden die erweiterten Informationspflichten nicht beachtet, liegt jedoch ein Wettbewerbsverstoß vor, so dass ein erhebliches wirtschaftliches Risiko durch Abmahnungen besteht.

Unsere Empfehlung: Nutzen Sie die noch verbleibende Zeit, Ihren Shop fit für die neuen gesetzlichen Vorgaben zu machen. Die neuen Vorgaben können von Ihnen natürlich auch schon vor dem 01.08.2012 umgesetzt werden.

Für eine Beratung zu dieser Thematik stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Für Ihre Fragen wenden Sie sich bitte an RA Nicolai Amereller (n.amereller@it-recht-kanzlei.de).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Anatoly Maslennikov - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

19 Kommentare

M
M.Wolff 13.10.2013, 11:38 Uhr
Fragen über Fragen
Wäre es möglich, dass jemand die im Beitrag von Jan Weber 22.06.2012, 18:40 Uhr geäußerte Frage zur nationalen Gültigkeit wenigstens ansatzweise beleuchtet?

Gefühlt würde ich meinen, dass der Sitz des Käufers, ja der Ort ist, an dem die geforderte Information vorliegen muss, um eine Kaufentscheidung zu fällen.

Somit dürfte ein nach §312g rechtswidrig zustande gekommener Vertrag mit einem ausländisch ansässigem Anbieter ebenfalls hinfällig sein.

Bsp. eine in Deutschland ansässige Firma zieht Gebühren für eine chinesisches Softwarefirma (smartphone App) ein und verweist in Ihren AGB darauf, dass mit dem Käufer keinerlei Vertrag zustande kommt.
F
Franz Mayr 03.04.2013, 10:16 Uhr
abgemahnt
musste 770.-euro zahlen
button zahlungspflichtig bestellen war nicht instaliert
S
SeeMaus 09.08.2012, 19:13 Uhr
keinerlei Beachtung der Button-Lösung
Anfangs erschreckend, nun ernüchternd, wie wenig sich Shopbetreiber an die Vorgaben seit dem 01.08. halten: Amazon, Zalando, Cyberport, Brands4Friends und viele, viele weitere scheren sich recht wenig drum. Das große Warten auf das erste Opferlamm in der Hoffnung, selbst nicht betroffen zu sein?
D
Damokles 31.07.2012, 14:28 Uhr
wesentliche Merkamle
Eine rechtsgültige Definition, der wesentlichen Merkmale
für jeden nur erdenklichen Artikel,der über Telemedien verkauft werden könnte, gibt es nicht.

Also wer soll wen wegen fehlender Angaben der wesentlichen Merkmale abmahnen, und nach welchen Grundlagen will ein Gericht entscheiden?

Ich würde jede Abmahnung sofort vom Rechtsanwalt prüfen lassen, dann auch unter Beachtung der Richtlinie 2005/29/EG und den Alleingang Deutschlands mit seiner neuen Regelung. Wenn man früher dazu geneigt war, schnell mal eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, so gilt das für Abmahnungen weg. der neuen Button-Lösung doch eher nicht,
oder irre ich?
Der Gesetzgeber hat doch schon einen Kommentar der wieder etwas relativierend wirkt (betrifft das Scrollen der Seite) herausgebracht. Ich bin mir sicher weitere werden folgen.
Abmahnungen von Abzock-Anwälten kann man wohl getrost in den Papierkorb wandern lassen, oder glaubt Ihr wirklich, solche Anwälte wollten sich auf kostenspielige Verfahren einlassen, bei so schwammingen Gesetzen, ohne dass Sie sich ihrem "Gewinn" sicher sein könnten?
J
Jan Weber 22.06.2012, 18:40 Uhr
Button Lösung gilt dies auch wenn Anbieter seinen Shop aus dem Ausland betreibt?
Was ist eigentlich wenn der shop anbieter im ausland sitzt zum beispiel in österreich wo es dieses button gesetz nicht gibt und der anbieter nicht verpflichtet ist einen zahlungspflichtig bestellen button zu setzen. Bedeutet dies dass deutsche kunden einfach dienstleistungen in anspruch nehmen können und sich dann auf das button gesetz berufen und sagen
es ist kein vertrag zustande gekommen und somit man die forderung nicht einklagen kann als shop anbieter oder bedeutet es dass dieses gesetz keine geltung hat wenn der shopanbieter aus dem ausland agiert was wiederum zur konsequenz hätte dass eine menge shopanbieter ihren geschäftssitz ins ausland verlegen?
B
Birgit 22.06.2012, 14:25 Uhr
Buttonlösung - na endlich
Hallo,

darauf haben wir gewartet. Endlich weiß der Kunde, dass er, wenn er in einem Onlineshop etwas bestellt, auch bezahlen muss.
Können dann endlich alle Spaßbesteller zur Zahlung verpflichtet werden? Und kann man,
wenn nicht, das Geld einklagen?
K
Klaus 19.06.2012, 12:42 Uhr
nur Pflichtinformationen...
Hallo,
meiner Meinung nach ist das Gesetz auch viel zu schwammig. Niemand kann einem genau sagen wie ich jetzt meine Ware beschreiben muss.
Ich habe dazu noch eine Frage.
Muss ich den Link zu den AGB, Adressen und Zahlart auch auf dieser Seite präsentieren oder reicht es wenn ich nur die neuen Pflichtangaben richtig darstelle.
Der Link zu den AGB wird bei uns zum Beispiel schon eine Seite weiter vorne abgefragt. Ich hoffe es geht bei der in dem Whitepaper in Punkt 3 vorgegebenen Struktur nur um die beste Möglichkeit fals ich alle Daten auf einer Seite haben möchte.

Wird schon werden....
J
Ja Hallo 13.06.2012, 18:03 Uhr
@ Eva
die Überschrift sagt doch schon alles

" Buttonlösung: Neue Informationspflichten ab 01.08.2012! "
E
Eva 13.06.2012, 11:44 Uhr
zahlungspflichtig bestellen
Ist die Idee mit dem Vorschlag der Beschriftung "zahlungspflichtig bestellen" nun wieder gekippt worden?
I
IT-Recht Kanzlei 08.06.2012, 22:26 Uhr
Antwort auf Kommentar von traderg
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

entscheidend ist das Unmittelbarkeitskriterium (sowohl hinsichtlich zeitlicher als auch räumlicher Nähe), dessen Einhaltung auch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EUR (beziehen Sie sich mit dem Begriff „Verbraucherinformationsrichtlinie“ auf diese?) fordert (und für dessen Einhaltung der Unternehmer darlegungs- und ggf. beweisbelastet ist).

Dessen Einhaltung in räumlicher Hinsicht ist nach hiesiger Auffassung schon dann in Gefahr, wenn der Verbraucher durch die Gestaltung von Pflichtinformation und Button dazu verleitet werden kann, den Button zu betätigen, ohne die Information zur Kenntnis genommen zu haben. Entscheidend ist also, in welcher Reihenfolge der Verbraucher Informationen und bestellauslösende Schaltflächen typischerweise erfasst.

Der Verbraucher ist es von schriftlichen Vertragsschlüssen her gewohnt, dass er mit seiner Unterschrift unterhalb des Vertragstexts den oberhalb stehenden Text zum Inhalt des Vertrags macht. Die Unterzeichnung der Vertragsurkunde stellt dabei regelmäßig den Moment dar, in welchem der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgibt. Bereitstellung des Vertragstexts und Unterzeichnung der Vertragsurkunde stehen damit in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang.

Genau das gilt es auch im elektronischen Geschäftsverkehr zu erreichen, dort eben bezogen auf Bereitstellung der Pflichtinformation und Betätigung des Bestellbuttons. Und dort ist unserer Ansicht nach der sicherste Weg, dem Bestellbutton eine Abschlussfunktion zu geben ähnlich der einer Unterschrift auf einer Vertragsurkunde.

Der europäische Verbraucher ist es eben nicht nur gewohnt, Texte durch Lesen von links nach rechts zu erfassen, sondern mit seinem Lesevorgangs beginnend oben links in Richtung unten rechts zu starten. Auch sind Vertragsformulare, deren Unterzeichnung rechts neben dem Vertragstext zu erfolgen hat doch eher die Ausnahme.

Wir haben im Rahmen der Buttonlösung mit einer Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen umzugehen. Solange hier von der Rechtsprechung noch keine greifbaren Kriterien herausgebildet wurden, ist es uns wichtig, für unsere Mandanten den sichersten Weg zu gehen.

Mit freundlichen Grüßen
H
Hammann 08.06.2012, 13:41 Uhr
Bürokratie Wahnsinn
Wer stoppt diesen EU / Verbrauerwahnsinn.

Bei der nächsten Bundestagswahl 2013 sollte man das richtige Votum abgeben und das Kasperle Theater ( Muppetshow ) abwählen. Wer solch einen Mist verzapft, sollte sich nicht mehr Volksvertreter nennen.

Selten so viel Dummheit gelesen, das sowohl aus der EU kommt , aber auch aus dem Eigner Sekretariät !! ( Bundesverbraucher Ministerium ).

Erschreckend wie Politiker die Ebende der Wirklichkeit verloren haben.

Es sollte jeder Onlineshopper sich an das Bundesverbraucher Ministerium wenden um um klare Vorgaben bitten. Ein Land stirbt am Beamtentum
t
traderg 08.06.2012, 07:49 Uhr
Informationen zwingend "oberhalb" des Buttons?
>> Gleichzeitig muss in jedem Fall (egal ob Scrollvorgang gegeben oder nicht) gewährleistet sein, dass die Pflichtinformationen immer oberhalb des „Buttons“ dargestellt werden. Der „Button“ hat gewissermaßen eine Art Abschlussfunktion (wie eine Unterschrift unter einem Vertrag). Platziert der Unternehmer Pflichtinformationen unterhalb des „Buttons“, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er diese Informationen gar nicht vorgenommen.

Wie kommen Sie darauf?

Die neue gesetzliche Regelung sagt nur "unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt". Damit ist zwar auch eine räumliche und nicht nur eine zeitliche Nähe gemeint, jedoch nicht zwingend eine Angabe räumlich "oberhalb" des Buttons. Warum sollte es z.B. nicht auch möglich sein, Informationen links vom Button anzuzeigen?

Falls Sie dies im Rahmen vorauseilenden Gehorsams aus der Gesetzesbegründung herauslesen, sollten Sie unbedingt darauf verweisen, dass die Verbraucherinformationsrichtlinie eine solche Anforderung nicht aufstellt, sondern ebenfalls nur von "bevor der Verbraucher seine Bestellung tätigt" spricht (siehe Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie). Erwägungsgrund 39 wird hier für die Auslegung herangezogen werden müssen, zumal die Richtlinie Vollharmonisierung anstrebt und daher gemäß Artikel 4 der Richtlinie explizit auch keine strengeren Vorschriften erlaubt. Erwägungsgrund 39 sagt aber nur aus, dass die Informationen "in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden" sollen, nicht dagegen zwingend "oberhalb".
I
IT-Recht Kanzlei 07.06.2012, 22:11 Uhr
Antwort auf Kommentar von Interessierter
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

selbstverständlich handelt der Unternehmer auch dann wettbewerbswidrig, wenn er (nur) den Button falsch beschriftet. Beschriftet er den Button falsch, kommt mit dem Verbraucher zudem nach § 312g Abs. 4 n.F. BGB kein Vertrag zustande (was nicht der Fall ist, wenn er lediglich die erweiterten Pflichtinformationen nicht erfüllt).

Es gilt also:

- Unternehmer erfüllt erweiterte Pflichtinformationen und beschriftet Button korrekt --> alles bestens.

- Unternehmer erfüllt auschließlich die erweiterten Pflichtinformationen nicht, Button ist in Ordnung --> Vertrag mit Verbraucher kommt zustande, aber Wettbewerbsverstoß hinsichtlich Pflichtinformation.

- Unternehmer erfüllt erweiterte Pflichtinformationen, beschriftet aber den Button falsch --> Es kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande, zusätzlich Wettbewerbsverstoß hinsichtlich Button.

- Unternehmer erfüllt erweiterte Pflichtinformationen nicht und beschriftet den Button falsch --> Es kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande, zusätzlich Wettbewerbsverstoß in doppelter Hinsicht bezüglich Pflichtinformationen und Button.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fazit.

Falls bei der Bestellabwicklung keine Schaltfläche (Button) zum Einsatz kommt, gelten die oben auf den Button bezogenen Ausführungen entsprechend, sofern der Unternehmer die Bestellsituation nicht derart gestaltet hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen musste, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen
I
Interessierter 07.06.2012, 18:51 Uhr
Unklares Fazit
Warum liegt denn kein Wettbewerbsverstoß bei einer falschen Beschriftung des "Buttons" vor? Was ist dann überhaupt die Folge, wenn man diesen falsch beschriftet hat, wenn so wohl der Vertrag trotzdem zustande kommt und kein Wettbewerbsverstoß vorliegt?
T
Tom Schmidt 07.06.2012, 17:35 Uhr
Buttonlösung
Ich betreibe eine Webseite ohne jegliche automatische Warenkorb-oder Bestellfunktion.
Der Kunde fragt per eMail an und bekommt per eMail ein Angebot mit sämtlichen vorgeschriebenen Angaben, ggf auch mit Bildern, mit Zahlungsmöglichkeiten, Widerrufsbelehrung, AGB, Rückgaberecht etc. Erst, nachdem der Kunde das Angebot schriftlich angenommen hat, wird dies als Bestellung bearbeitet. Meistens sind das dann persönliche eMails in denen der Kunde ziemlich genau auf das Angebot eingeht.
Wozu diese blöde Buttonlösung?
Mit freundlichen Grüssen vom Tom.
a
angelika bayer 07.06.2012, 16:46 Uhr
buttonlösung bei ebay ?
hallo,
ich verkaufe seit 10 Jahren über die ebay plattform, wie ist es da geregelt ?
d
dirk 07.06.2012, 16:17 Uhr
Beispiel als Wireframe
Hallo,

wenn es sich um so einscheidende Änderungen im E-Commerce handelt, wäre vielleicht ein Dummy-Template oder ein Beispiel einer Gestaltung (z.B. Wireframe) ganz sinnvoll. Ich bin seit 15 Jahren im E-Commerce, werde aber aus dem Text noch nicht wirklich ganz schlau.

Sollen die Pflichtangaben alle in den Button oder muss der Button nur an einer ganz bestimmten Stelle angeordnet sein?

Ich glaube für alle Mandanten wäre vielleicht eine visueller Vorschlag im Mandantenportal eine gute Lösung.

Viele Grüße - Dirk
R
Rene 05.06.2012, 21:35 Uhr
...ändert sich auch was für Anbieter aus dem Ausland?
Ist diese Regelung nur für Deutschland oder Europa oder für alle Anbieter von Digitalen Dienstleistungen & Waren? Also ist das nur eine Benachteiligung von Deutschen / Europäischen Händlern oder betrifft es alle, denn das wäre ja dann eine Benachteiligung der Hiesigen Händler...!
M
Marc 05.06.2012, 12:24 Uhr
Armes Deutschalnd
Es ist nicht mehr nachzuvollziehen was sich unsere Politiker so alles ausdenken und was nach deren Auffassung alles geregelt werden muss OHNE auch nur den geringsten Bezug bzw. Einblick in die Realität des Online Handels zu haben.

Wieso werden den Händlern immer mehr Hürden auferlegt OHNE gleichzeitig den Verbraucher EBENSO in die Pflicht zu nehmen. Wenn diese neuerlichen Vorgaben bis ins letzte umgesetzt werden, gibt es eigentlich keinen vernünftigen Grund ein 14 tägiges Widerrufsrecht mit all seinen verbraucherfreundlichen Regelungen (Stichwort Versandkosten, Testen,...) aufrecht zu erhalten da der Verbraucher inzwischen über jeden noch so kleinen "Sachverhalt" (um nicht ordinär zu werden) aufgeklärt werden MUSS und es schon lange nicht mehr um die Gleichstellung von "Onlinekunden" mit "Ladenkunden" geht - inzwischen muss man sich die Frage stellen, wieso es dort eben KEIN Widerrufsrecht / Umtauschrecht gibt über dass natürlich auch nicht aufgeklärt werden muss, oder in welchem Möbelladen dürfen Sie die lediglich nach dem dort ausliegen Katalog bestellte Schrankwand erst einmal aufbauen (damit für andere Kunden unbrauchbar zu machen), geschweige denn dannach zurück geben?

Hier wird ein bürokratisches Monster aufgebaut, dass den Handel insgesamt und den Onlinehandel im speziellen massivst beeinträchtigt und enorme Recourcen (man bedenke nur mal das sinnfreie Hin- und Herschicken von Waren der Verbraucher um die Ware nur vom schnellsten Versender zu behalten; die Vernichtung von Waren die durch den Verbraucher beim Test "zufällig" kaputt gegangen sind) und natürlich auch von Geld (Versandkosten, administartive Leistungen, Agenturbeauftragung, anwaltschaftliche Beratungskosten, Abmahnungen uvm.).

Letztendlich spielen diese bürokratischen Hürden den nachweislich immer größer werdenden chinesischen Direktversendern speziell im Bereich Elektronik, Spielwaren oder auch Textilien in die Hände - dort hat man weder vom Widerrufsrecht, noch von Gewährleistung, WEEE, BattVO, VerpackVO,ROHS, Abmahnungen geschweige denn von ordentlichen Rechnungen, Zoll, USt, Mindestlohn und jetzt auch noch einer "Buttonlösung" oder ähnlichem gehört (gibts wahrscheinlich nicht mal eine chinesische Übersetzung für). Hier sollte sich die Politik mal mit befassen - aber ist ja nicht so bequem wie den bereits bis zur Unterhose ausgezogenen, absolut durchsichtigen, ortsansässigen Onlinehänler noch weiter zu bedrängen.

Ob unsere Politiker es glauben oder nicht - der "rechtlich" ach so benachteiligte Verbraucher schafft es nicht zuletzt auch Dank Firmen wie E-Bay, zwischen dem Besuch zur Demonstartion für höhere Löhne, fleißig bei chinesischen Direktversendern zu bestellen - in vollem Bewustsein der fehlenden rechtlichen Regelungen UND bei bewußter Auswahl im Bestellprozess von günstigen "Fake-Rechnungen" (das ist vermutlich die chinesische Buttonlösung) - Hauptsache billig.

Armes Deutschland respektive Europa

Weitere News

OLG Nürnberg: Kündigungsbutton erst im Nutzeraccount unzureichend
(21.11.2024, 08:00 Uhr)
OLG Nürnberg: Kündigungsbutton erst im Nutzeraccount unzureichend
OLG Düsseldorf: Aufspaltung des elektronischen Kündigungsprozesses in mehr als zwei Stufen mit Identifizierung unzulässig
(23.08.2024, 12:23 Uhr)
OLG Düsseldorf: Aufspaltung des elektronischen Kündigungsprozesses in mehr als zwei Stufen mit Identifizierung unzulässig
Bestellbuttons "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" unzulässig
(05.04.2024, 12:34 Uhr)
Bestellbuttons "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" unzulässig
Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!
(01.03.2024, 07:57 Uhr)
Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!
LG München I: Kündigungsbutton erst nach weiterem Klick unzureichend
(15.12.2023, 07:40 Uhr)
LG München I: Kündigungsbutton erst nach weiterem Klick unzureichend
Kündigungsbutton bei Online-Verträgen – Häufig mangelhafte Umsetzung in der Praxis
(30.10.2023, 09:46 Uhr)
Kündigungsbutton bei Online-Verträgen – Häufig mangelhafte Umsetzung in der Praxis
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei