Rapper Bushido geht gegen Markenrechtsverletzungen vor
Erst kürzlich hatte die IT-Recht Kanzlei von einer Abmahnwelle, ausgelöst durch Abercrombie & Fitch berichtet. eBay-Verkäufer, die Artikel von Abercrombie & Fitch verkauften, wurden wegen angeblicher Verletzungen der Markenrechte von Abercrombie & Fitch abgemahnt.. Nun wehrt sich der als Rap-Künstler bekannte Bushido gegen Konkurrenz auf dem Textilsektor.
Rapper Bushido geht gegen Markenrechtsverletzungen vor
Erst kürzlich hatte die IT-Recht Kanzlei von einer Abmahnwelle, ausgelöst durch Abercrombie & Fitch berichtet. eBay-Verkäufer, die Artikel von Abercrombie & Fitch verkauften, wurden wegen angeblicher Verletzungen der Markenrechte von Abercrombie & Fitch abgemahnt.. Nun wehrt sich der als Rap-Künstler bekannte Bushido gegen Konkurrenz auf dem Textilsektor.
Bushido ist seit sieben Jahren als Rap-Künstler in Deutschland bekannt und tätig, sowohl durch Konzerte als auch den Verkauf von um 800.000 Tonträgern hat er Bekanntheit erlangt. Er ist zudem Inhaber der deutschen Marke BUSHIDO Nr. 30428333. Die Marke ist neben Produkten, die im Zusammenhang mit dem Musikgeschäft stehen, auch für Kleidung eingetragen.
Aus dieser Marke macht Bushido nun seine Rechte an dem Namen „BUSHIDO“ gegenüber Benutzern geltend, die diesen für ihre Zwecke verwenden. In einem der IT-Recht Kanzlei bekannten Fall wurden Verkäufe von Textilien, die über die eBay-Plattform getätigt wurden und mit „BUSHIDO“ bezeichnet worden waren, abgemahnt.
Wann liegt überhaupt eine Markenverletzung vor?
Gem. § 14 MarkenG steht einem Markeninhaber ein ausschließliches Recht an der Benutzung der Marke zu. Wird die Marke durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt, stellt dies eine Verletzung der Marke dar. Eine markenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts ist damit gegeben, wenn die Marke im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient. Dies löst wiederum Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer der Marke gem. §§ 14 und 19 MarkenG aus.
a) Zum einen können hierunter die Fälle gefasst werden, in denen gefälschte Ware oder Fremdware mit einer Marke versehen wird und dann auch vertrieben wird.
b) Zum anderen können aber auch solche Fälle darunter gefasst werden, in denen echte Waren von Dritten unter der Markenbezeichnung verkauft werden. Zwar gilt im Markenrecht der so genannte Erschöpfungsgrundsatz, nach dem echte Ware, die einmal von dem Markeninhaber auf den Markt gebracht wurde, von Dritten unter der Marke weiterveräußert werden dürfen, ohne dass damit eine Markenverletzung vorliegt. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur innerhalb eines geschlossenen Marktes, wie etwa dem EU-Wirtschaftsraum. Werden wiederum Waren in beispielsweise den USA erworben und als „Grauimport“ nach Europa verbracht, so hat der Markeninhaber durchaus das Recht, gegen eine die Marke verletzende Weiterveräußerung in Europa vorzugehen.
c) Auch ist der Fall denkbar, dass die Marke in Bezug auf ganz andere Arten von Waren benutzt wird und dadurch der Ruf der Marke ausgenutzt wird, um den Absatz zu fördern.
Werden nun beispielsweise Fremdwaren mit der Marke „BUSHIDO“ versehen und zum Kauf angeboten, so stellt dies den ersteren der oben dargestellten Fälle einer Markenverletzung dar.
Fazit
Vorsicht also bei der Benutzung von bekannten Namen und Marken. Die Inhaber von Marken schlafen nicht und pochen immer wieder auf ihre Rechte. Gerade beim Verkauf im Internet ist der Missbrauch von Markennamen spielend aufzudecken. Daher sollten Sie sich im Voraus gut überlegen, wie Sie sich bei Ihren Geschäften präsentieren, damit Markenverletzungen und –streitigkeiten vermieden werden können, die oft sehr kostspielig sein können.
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RainerSturm / PIXELIO
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7 Kommentare
Es darf nicht schon vorher Verwendung noch nichtmal bekannt sein.
Bushido ist kein Name
Wie schon vorher gesagt ist Bushido der Verhaltenskodex aus der Militärischen Geschichte Japans
Die Samurai sind seit Tausenden von Jahren bekannt, die netten Herren oder Damen die mit Schwertern herumliefen. :)
und Bushido heißt auf Japanisch "Weg des Kriegers"
> Quelle: http://www.kurokumo-bushido.de/html/bedeutung_der_namen.html<
Mir ist der Artikel aufgefallen (MarkenG):
§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft
§ 8 Absolute Schutzhindernisse
Ich möchte ja nichts vorgreifen, aber für mir sieht es eher so aus, als wenn der Sänger vom Patentamit zu unrecht die Marke erhalten hat.
Da es im Japan eine uralte Bezeichnung gibt für den Namen:
>> https://pro40.abac.com/pacificdreams/images/books/bushido-large.jpg
nach dem zu urteilen ist der Name eine Lebensweise in Japan. Ob man so was markenrechtlich eintragen lassen kann weiß ich aber nicht.
Textil: noch ein Beispiel.
http://images.google.de/imgres?imgurl=http://www.japanforever.net/catalog/images/bushido_bianca.gif&imgrefurl=http://www.japanforever.net/catalog/product_info.php%3Fproducts_id%3D50&h=340&w=400&sz=11&hl=de&start=1&um=1&usg=__vncjDW1_iXVA9ImohIS-ZQMpX04=&tbnid=RN23dCpNWh2C-M:&tbnh=105&tbnw=124&prev=/images%3Fq%3D%2522Bushido%2522%2Bjapan%2Bt-shirt%26um%3D1%26hl%3Dde%26sa%3DG
Ich habe auch schon eine CD gefunden aus Japan wo der Name vermerkt ist.
Probleme ergeben sich hierbei insbesondere im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 lit. d, wonach Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich gewor-den sind, nicht eintragungsfähig sind.