Rapper Bushido geht gegen Markenrechtsverletzungen vor

Rapper Bushido geht gegen Markenrechtsverletzungen vor
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von Verena Eckert
08.10.2007 | Lesezeit: 3 min

Erst kürzlich hatte die IT-Recht Kanzlei von einer Abmahnwelle, ausgelöst durch Abercrombie & Fitch berichtet. eBay-Verkäufer, die Artikel von Abercrombie & Fitch verkauften, wurden wegen angeblicher Verletzungen der Markenrechte von Abercrombie & Fitch abgemahnt.. Nun wehrt sich der als Rap-Künstler bekannte Bushido gegen Konkurrenz auf dem Textilsektor.

Rapper Bushido geht gegen Markenrechtsverletzungen vor

Erst kürzlich hatte die IT-Recht Kanzlei von einer Abmahnwelle, ausgelöst durch Abercrombie & Fitch berichtet. eBay-Verkäufer, die Artikel von Abercrombie & Fitch verkauften, wurden wegen angeblicher Verletzungen der Markenrechte von Abercrombie & Fitch abgemahnt.. Nun wehrt sich der als Rap-Künstler bekannte Bushido gegen Konkurrenz auf dem Textilsektor.

Bushido ist seit sieben Jahren als Rap-Künstler in Deutschland bekannt und tätig, sowohl durch Konzerte als auch den Verkauf von um 800.000 Tonträgern hat er Bekanntheit erlangt. Er ist zudem Inhaber der deutschen Marke BUSHIDO Nr. 30428333. Die Marke ist neben Produkten, die im Zusammenhang mit dem Musikgeschäft stehen, auch für Kleidung eingetragen.

Aus dieser Marke macht Bushido nun seine Rechte an dem Namen „BUSHIDO“ gegenüber Benutzern geltend, die diesen für ihre Zwecke verwenden. In einem der IT-Recht Kanzlei bekannten Fall wurden Verkäufe von Textilien, die über die eBay-Plattform getätigt wurden und mit „BUSHIDO“ bezeichnet worden waren, abgemahnt.

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Wann liegt überhaupt eine Markenverletzung vor?

Gem. § 14 MarkenG steht einem Markeninhaber ein ausschließliches Recht an der Benutzung der Marke zu. Wird die Marke durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt, stellt dies eine Verletzung der Marke dar. Eine markenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts ist damit gegeben, wenn die Marke im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient. Dies löst wiederum Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer der Marke gem. §§ 14 und 19 MarkenG aus.

a) Zum einen können hierunter die Fälle gefasst werden, in denen gefälschte Ware oder Fremdware mit einer Marke versehen wird und dann auch vertrieben wird.

b) Zum anderen können aber auch solche Fälle darunter gefasst werden, in denen echte Waren von Dritten unter der Markenbezeichnung verkauft werden. Zwar gilt im Markenrecht der so genannte Erschöpfungsgrundsatz, nach dem echte Ware, die einmal von dem Markeninhaber auf den Markt gebracht wurde, von Dritten unter der Marke weiterveräußert werden dürfen, ohne dass damit eine Markenverletzung vorliegt. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur innerhalb eines geschlossenen Marktes, wie etwa dem EU-Wirtschaftsraum. Werden wiederum Waren in beispielsweise den USA erworben und als „Grauimport“ nach Europa verbracht, so hat der Markeninhaber durchaus das Recht, gegen eine die Marke verletzende Weiterveräußerung in Europa vorzugehen.

c) Auch ist der Fall denkbar, dass die Marke in Bezug auf ganz andere Arten von Waren benutzt wird und dadurch der Ruf der Marke ausgenutzt wird, um den Absatz zu fördern.

Werden nun beispielsweise Fremdwaren mit der Marke „BUSHIDO“ versehen und zum Kauf angeboten, so stellt dies den ersteren der oben dargestellten Fälle einer Markenverletzung dar.

Fazit

Vorsicht also bei der Benutzung von bekannten Namen und Marken. Die Inhaber von Marken schlafen nicht und pochen immer wieder auf ihre Rechte. Gerade beim Verkauf im Internet ist der Missbrauch von Markennamen spielend aufzudecken. Daher sollten Sie sich im Voraus gut überlegen, wie Sie sich bei Ihren Geschäften präsentieren, damit Markenverletzungen und –streitigkeiten vermieden werden können, die oft sehr kostspielig sein können.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
RainerSturm / PIXELIO

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7 Kommentare

A
Andreas 13.11.2021, 13:18 Uhr
Markenrecht
Um das Recht, an einer Marke oder eines Namens, überhaupt teilhaben zu dürfen dies rechtlich als sein betrachten zu dürfen muss dies als Weltneuheit bekannt sein.

Es darf nicht schon vorher Verwendung noch nichtmal bekannt sein.

Bushido ist kein Name
Wie schon vorher gesagt ist Bushido der Verhaltenskodex aus der Militärischen Geschichte Japans

Die Samurai sind seit Tausenden von Jahren bekannt, die netten Herren oder Damen die mit Schwertern herumliefen. :)
U
Unbekannt 13.05.2009, 22:41 Uhr
vermarktung von bushido
da muss ich den Christoph Eberl recht geben der name Bushido ist ein kodex der japaner Weg des Kriegers bezeichnet heutzutage den Verhaltenskodex und die Philosophie des japanischen Militäradels im späten Mittelalter – der Samurai. Seine Popularität und Bekanntheit verdankt der Begriff in besonderer Weise dem 1899 in englischer Sprache entstandenen Werk Bushido - the Soul of Japan von Inazo NitobeDanach ist Bushidō ein ungeschriebener Kodex: [...]WERK Bushido - the Soul of Japan somit ist der Name bushido ja rechtmässig vergeben.es gibt noch eine sport grube die sich bushido....heist.und wen der name BUSHIDO so regestriert wurde dan kann ich den namen bushido so geschrieben auch vermarkten und auf t-shirts drucken lassen.den ist zwar der gleiche name nur die Schrieft ist kleingeschrieben weiß ja nicht ob es auch um die groß und kleinschreibung bei der vermarktung relevant ist.
C
Christoph Eberl 17.11.2008, 13:51 Uhr
Ohne Titel
Naja für mich sieht es so aus als hätte sich das Markenamt gar nicht mit dem tatsächlichen Bedeutung des Namens Bushido beschäftigt sondern es eher als "Künstlername" interpretiert.
C
Christoph Eberl 17.11.2008, 13:48 Uhr
Ohne Titel
In Anbetracht dessen, das Herr Bushido vom Markenamt den Namen ev. ungerechtfertigterweise zugesprochen bekommen hat finde ich es umso erschreckender, daß er gegen junge Menschen markenrechtlich vorgeht die seine "Marke" dummerweise bei Ebay verwendet haben und sie mit Klagen bis 40.000 € rücksichtslos eindeckt und die Zunkunft für solche Menschen dann schwiergig gestaltet.
U
Unbekannt 31.10.2008, 20:54 Uhr
Ohne Titel
Soweit ich weiß kann man sich nur Markennamen sichern wenn es aus mindestens 2 Wörtern zusammen gesetzt worden sind

und Bushido heißt auf Japanisch "Weg des Kriegers"
> Quelle: http://www.kurokumo-bushido.de/html/bedeutung_der_namen.html<

Mir ist der Artikel aufgefallen (MarkenG):
§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft

§ 8 Absolute Schutzhindernisse


Ich möchte ja nichts vorgreifen, aber für mir sieht es eher so aus, als wenn der Sänger vom Patentamit zu unrecht die Marke erhalten hat.

Da es im Japan eine uralte Bezeichnung gibt für den Namen:
>> https://pro40.abac.com/pacificdreams/images/books/bushido-large.jpg

nach dem zu urteilen ist der Name eine Lebensweise in Japan. Ob man so was markenrechtlich eintragen lassen kann weiß ich aber nicht.

Textil: noch ein Beispiel.
http://images.google.de/imgres?imgurl=http://www.japanforever.net/catalog/images/bushido_bianca.gif&imgrefurl=http://www.japanforever.net/catalog/product_info.php%3Fproducts_id%3D50&h=340&w=400&sz=11&hl=de&start=1&um=1&usg=__vncjDW1_iXVA9ImohIS-ZQMpX04=&tbnid=RN23dCpNWh2C-M:&tbnh=105&tbnw=124&prev=/images%3Fq%3D%2522Bushido%2522%2Bjapan%2Bt-shirt%26um%3D1%26hl%3Dde%26sa%3DG

Ich habe auch schon eine CD gefunden aus Japan wo der Name vermerkt ist.






C
Christoph Eberl 27.10.2008, 19:26 Uhr
Artikel
Hier noch ein Artikel dazu:


Probleme ergeben sich hierbei insbesondere im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 lit. d, wonach Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich gewor-den sind, nicht eintragungsfähig sind.
C
Christoph Eberl 27.10.2008, 19:00 Uhr
Ohne Titel
Was mich interessiert ist die Frage ob es überhaupt möglich ist den Namen Bushido international namensrechtlich zu sichern, da es sich hier bei um einen Begriff handelt der ursprünglich Japanischen Kriegskunst kommt und eigentlich schon viel älter ist als Herr " Bushido" Soviel ich weiß müssen für eine namensrechtliche Sicherung Kriterien uns Abgrenzungen erfüllt sein zumindest im österreichischen Recht ist dies so.

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