Bundestag beschließt zweites Datenschutz-Anpassungsgesetz
Seit Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai letzten Jahres wurden immer wieder Stimmen laut, die eine Anpassung deutscher Gesetze an die DSGVO forderten. Mit dem ersten Anpassungsgesetz wurde vor allem das Bundesdatenschutzgesetz an die DSGVO angepasst. Mit dem jetzt am 27.06.2019 durch den Bundestag beschlossenen zweiten Anpassungsgesetz sollen weitere Gesetze an die DSGVO angepasst und das neue Bundessdatenschutzgesetz in einigen Punkten korrigiert und redaktionell an die DSGVO angepasst werden.
I. Großzügigere Anforderungen für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten
Nach § 38 Abs. 1 BDSG bisherige Fassung müssen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn in der Regel mehr als 9 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Diese Schwelle soll nun auf 20 Personen hinaufgesetzt werden, um vor allem kleine Unternehmen zu entlasten und den bürokratischen Aufwand zu verringern.
II. Änderungen im bereichsspezifischen Datenschutz
Nachdem das Bundesdatenschutzgesetz bereits nach Einführung der DSVGO durch das erste Anpassungsgesetz grundlegend geändert wurde, sollen nun nach dem Willen des Bundestages auch bereichsspezifische gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz an die DSGVO angepasst werden. Regelungsschwerpunkte des über 400 Seiten starken neuen Datenschutzanpassungsgesetzes liegen bei der Anpassung von Begriffsbestimmungen und Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und den Betroffenenrechten. Hiervon sind über 150 Fachgesetze des Bundes betroffen.
III. Keine Einigung im Kernthema: Datenschutz vs. Meinungsfreiheit
Keine Einigung konnten die Koalitionsparteien dahingegen im Kernthema der Vereinbarkeit des neuen Datenschutzrechts mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung finden. Die DSVGO fordert in Art. 85 die Mitgliedsstaaten auf, durch Rechtsvorschriften das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Betroffene wie beispielsweise Journalisten, Autoren, Blogger, Influencer und Künstler wünschen sich hier dringend mehr Klarheit und mehr Rechtssicherheit. Der Bundestag konnte sich jedoch in der Sache auf keine konkreten Formulierungsvorschläge einigen. Es blieb bei einem Arbeitsauftrag an die Regierung. Es ist daher weiterhin Aufgabe der Gerichte, im Einzelfall Lösungen für Konflikte zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit zu finden.
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