„Netz-Fahndung“: Bundesnetzagentur überprüft den Vertrieb von Funk- und Kommunikationsgeräten
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommnikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) überprüft derzeit stichprobenartig die Vertreiber von Funk- und Telekommunikationsanlagen, insbesondere WLAN-Geräten – gesucht wird hierbei nach Geräten, die nicht den Vorgaben des FTEG entsprechen. Wie die Mitarbeiter der BNetzA vorgehen können und welche Fehler sie suchen, erfahren Sie hier.
1. Die BNetzA und das FTEG
Das „Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen“ (FTEG) regelt das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
Hierbei ist "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann (vgl. § 2 Nr. 3 FTEG) , z.B. ein Funkgerät.
"Telekommunikationsendeinrichtung" ist ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen (auch drahtlose) von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist (vgl. § 2 Nr. 2 FTEG) , z.B. ein Telefon.
Viele moderne Kommunikationsmittel fallen unter beide Kategorien, da sie sowohl via Funkwellen kommunizieren, als auch Endgeräte eines Telekommunikationsnetzes sind; insbesondere sind hier Mobiltelefone und WLAN-Dongles zu nennen.
Die BNetzA ist nun (neben vielen anderen Aufgaben) dafür zuständig, die eingesetzten Kommunikationsgeräte auf ihre FTEG-Konformität hin zu überwachen. Der beste Anknüpfungspunkt ist hier natürlich der Handel, da an dieser Stelle die Verbreitung von nicht-konformen Geräten am einfachsten zu unterbinden ist. Hierbei stehen ihr einige Befugnisse zu; gem. § 15 Abs. 1 FTEG sind dies vor allem die in den §§ 14, 15 EMVG genannten.
So sind die BNetzA und ihre Mitarbeiter insbesondere dazu befugt,
- in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne des FTEG stichprobenweise auf Einhaltung der dort geregelten Anforderungen zu prüfen (§ 15 Abs. 1 FTEG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 EMVG) ;
- den Vertrieb nicht CE-gekennzeichneter Geräte zu unterbinden bzw. rückgängig zu machen (§ 15 Abs. 1 FTEG i.V.m. § 14 Abs. 2 EMVG) ;
- den Vertrieb fälschlich CE-gekennzeichneter Geräte zu unterbinden bzw. rückgängig zu machen (§ 15 Abs. 1 FTEG i.V.m. § 14 Abs. 3 EMVG) ;
- von Personen, die Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vertreiben, anbieten, ausstellen, vermitteln oder betreiben, Auskünfte und Mitwirkungshandlungen zu verlangen (§ 15 Abs. 1 FTEG i.V.m. § 15 Abs. 1 EMVG) ;
- Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge dieser Personen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und die entsprechenden Geräte zu besichtigen, zu prüfen und zeitweise (unentgeltlich) zur Prüfung zu entnehmen (§ 15 Abs. 1 FTEG i.V.m. § 15 Abs. 2 EMVG) ; sowie
- zur Durchsetzung ihrer Befugnisse Zwangsgelder von bis zu € 500.000,- festzusetzen und zu vollstrecken (§ 15 Abs. 1 FTEG i.V.m. § 16 EMVG) .
2. Anforderungen des FTEG an Funkanlagen und Kommunikationsendeinrichtungen
Wie so oft, dreht sich für den Handel der meiste Ärger um Kennzeichnungen und Pflichtangaben. Um einen Besuch der BNetzA-Mitarbeiter ohne anschließende behördliche Schwierigkeiten zu überstehen, sollten Händler vor allem auf die folgenden Kennzeichen und Angaben achten:
a) CE-Kennzeichen
Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte dürfen gem. § 10 Abs. 1 FTEG nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und ein für sie nach § 7 Abs. 2 oder 3 FTEG zulässiges Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde; ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist dann gem. §§ 10 Abs. 1 und 9 Abs. 1 FTEG mit dem CE-Kennzeichen (abgebildet in Anhang VII der Richtlinie 1999/5/EG) zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Geräts ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person (= Vertreiber).
Das CE-Kennzeichen ist anzubringen
- auf der Anlage;
- falls Sender und Empfänger getrennt sind, auf beiden Einzelgeräten;
- in der Bedienungs- und Gebrauchsanweisung; sowie
- auf der Verpackung.
b) weitere kennzeichnende Merkmale auf dem Gerät gem. § 9 FTEG
Neben der CE-Kennzeichnung werden in § 9 FTEG noch weitere Pflichtangaben auf dem Gerät verlangt:
- Typenbezeichnung (§ 9 Abs. 4 FTEG) ;
- Los-/Seriennummer (§ 9 Abs. 4 FTEG) ;
- Name des Herstellers oder Vertreibers (§ 9 Abs. 4 FTEG) ; sowie
- bei der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens beteiligte benannte Stellen (§ 9 Abs. 2 FTEG) .
c) Konformitätserklärung
Das Ergebnis des Konformitätsbewertungsverfahrens (vgl. Punkt „a“) muss in einer Konformitätserklärung festgehalten werden (vgl. § 10 Abs. 3 FTEG) . Beim Händler bzw. am Gerät müssen vorhanden sein:
- die Konformitätserklärung selbst (beim Händler bereitzuhalten);
- ein Hinweis über die Einhaltung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen (am Gerät, in der Verpackung o.ä.); sowie
- die Fundstelle zur Anforderung der Konformitätserklärung in der Bedienungsanleitung.
d) Geräteklassenkennzeichnung
Für Funkanlagen ist ferner eine Geräteklassen-Kennzeichnung vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 2 FTEG) . Die Geräteklasse ist anzugeben:
- auf dem Gerät;
- auf der Verpackung; sowie
- in der Bedienungsanleitung.
e) Angaben und ggf. geographische Einschränkungen gem. § 10 Abs. 3 FTEG
In § 10 Abs. 3 FTEG sind für einzelne Fälle noch weitere Angaben vorgesehen (vgl. dort); diese müssen ggf. vorhanden sein:
- auf dem Gerät;
- auf der Verpackung; sowie
- in der Bedienungsanleitung.
f) ggf. hinreichende Angaben zu den Schnittstellen der öffentlichen Telekommunikationsnetze
Für Telekommunikationsendgeräte sind gem. § 10 Abs. 3 a.E. außerdem hinreichende Angaben zu den Schnittstellen der öffentlichen Telekommunikationsnetze zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Bei allen Geräten sind diese Informationen deutlich hervorgehoben anzubringen:
- auf der Verpackung; sowie
- in der Bedienungs-/Gebrauchsanleitung.
3. Fazit
Behördliche Kontrollbesuche sind für den Händler immer ärgerlich, letztlich aber auch notwendig, um „schwarze Schafe“ aus dem Verkehr zu ziehen. Bei Befolgung der vorstehenden Punkte sollte ein Besuch der BNetzA aber schnell und ohne größere Schwierigkeiten vonstatten gehen.
Natürlich gilt hier wieder für den Online-Handel: Pflichtangaben sollten auch im Online-Angebot auftauchen, um die Gefahr von Abmahnungen zu reduzieren.
Über die hier skizzierten Kennzeichnungspflichten hinaus sind Händler teilweise noch mit weiteren Pflichten (z.B. Mitwirkungs- und Meldepflichten) belegt. Hierzu ist eine intensivere Lektüre des FTEG zu empfehlen; in Zweifelsfällen wird natürlich auch eine eingehende Rechtsberatung weiterhelfen.
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5 Kommentare
Gleichzeitig überschwemmt tonnenweise gefährlichster Technik insbes. von asiatischen Herstellern mit CE-Kennzeichnung legal den europäischen Markt, wo bleibt da die Bundesnetzagentur und andere Behörden? Ich nenne das erfolgreiche Lobby-Arbeit!...
Ich empfehle das Buch von Franzis-Verlag 5 vier ruft Monitor. Da sieht man erst, was deutsche Beamte für kranke Auswüchse vorantreiben können.