Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei
Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Büchern, eBooks"
Die Buchpreisbindung geht jeden an, der neue Bücher gewerblich vertreibt. Dürfen etwa Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken? Sind Zugaben erlaubt? Welche Bonusprogramme sind im Zusammenhang mit dem Verkauf von Büchern zulässig? Die IT-Recht Kanzlei beantwortet die 34 meistgestellten Fragen der letzten Jahre.
Inhaltsverzeichnis
- Frage 1: Welche Produkte unterliegen der Buchpreisbindung?
- Frage 2: In welchen Fällen gilt keine Buchpreisbindung?
- Frage 2a: Gilt das Buchpreisbindungsgesetz auch für den privaten Verkäufer?
- Frage Nr. 3: Unterfallen Hörbücher der Buchpreisbindung?
- Frage Nr. 4: Sind auch eBooks preisgebunden?
- Frage Nr. 5: Wann handelt man als Bücherverkäufer bei eBay- oder Amazon gewerbsmäßig?
- Frage Nr. 6: Wer ist eigentlich Letztabnehmer i.S.d. § 3 BuchPrG?
- Frage Nr. 7: Wer bestimmt den Ladenpreis eines preisgebundenen Produkts?
- Frage Nr. 8: Unterliegen auch fremdsprachige Bücher der Preisbindung?
- Frage Nr. 9: Gilt das Buchpreisbindungsgesetz auch für Internetverkäufe?
- Frage Nr. 10: Was ist bei der Werbung preisgebundener Bücher zu beachten?
- Frage Nr. 11: Was ist bei der Werbung beim Verkauf von Büchern nach einer Preisaufhebung zu beachten?
- Frage Nr. 12: Unterliegen kombinierte Produkte der Preisbindung?
- Frage Nr. 13: Darf ich als gewerbs-/ bzw. geschäftsmäßiger Anbieter preisungebundene Bücher (z.B. Lehrerprüfexemplare) mit preisgebundenen Büchern im Rahmen eines Verkaufs koppeln?
- Frage 14: Gilt Flohmarktware auch als gebrauchte Ware, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt?
- Frage Nr. 15: Sind beim Verkauf von Büchern kleine Zugaben erlaubt?
- Frage Nr. 16: Dürfen Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken?
- Frage Nr. 17: Sind Bonusprogramme beim Verkauf von Büchern möglich?
- Frage Nr. 18: Dürfen Online-Händler beim Verkauf von Büchern Gutscheine ausgeben?
- Frage 19: Der Online-Kauf von Büchern mit den berühmten „5-Euro-Gutscheinen“: Ein Verstoß gegen das Preisbindungsgesetz?
- Frage Nr. 20: Was gilt nach dem Buchpreisbindungsgesetz als Mängelexemplar?
- Frage Nr. 21: Muss ein Mängelexemplar als solches gekennzeichnet werden?
- Frage Nr. 22: Wie erfolgt die Kennzeichnung eines Buches als Mängelexemplar?
- Frage Nr. 23: Muss ein Mängelexemplar wirklich Mängel aufweisen?
- Frage Nr. 24: Sind Remittenden immer Mängelexemplare?
- Frage Nr. 25: Dürfen Mängelexemplare eingeschweißt verkauft werden?
- Frage Nr. 26: Muss ein Händler die Mängelexemplare selbst auf Mängel überprüfen?
- Frage Nr. 27: Verjährt die Buchpreisbindung? Wie lange ist ein Händler an die Preisbindung gebunden?
- Frage Nr. 28: Ist ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz abmahnfähig? Welche Streitwerte werden hierbei angenommen?
- Frage Nr. 29: Wer kann nach dem Buchpreisbindungsgesetz abmahnen?
- Frage Nr. 30 Wie hoch darf der Aufwendungsersatz eines abmahnenden Rechtsanwalts als Buchpreisbindungstreuhänder ausfallen?
- Frage Nr. 31: Taugt das Argument des Abgemahnten, ihm sei es aufgrund der häufigen Änderungen der Preise nicht möglich, stets über die aktuellen Preise der preisgebundenen Bücher informiert zu sein?
- Frage Nr. 32: Wie kann man den jeweiligen Ladenpreis überhaupt sicher feststellen?
- Frage Nr. 33: Kann sich ein Händler (hinsichtlich gebrauchter Ware) gegen Abmahnungen schützen? Wie?
- Frage Nr. 34: Haften Buchhändler für in Bücher enthaltene Urheberrechtsverletzungen?
Die folgenden Fragen zur Buchpreisbindung werden beantwortet:
- Frage 1: Welche Produkte unterliegen der Buchpreisbindung?
- Frage 2: In welchen Fällen gilt keine Buchpreisbindung?
- Frage 2a: Gilt das Buchpreisbindungsgesetz auch für den privaten Verkäufer?
- Frage 3: Unterfallen Hörbücher der Buchpreisbindung?
- Frage 4: Sind auch eBooks preisgebunden?
- Frage 5: Wann handelt man als Bücherverkäufer bei eBay- oder Amazon gewerbsmäßig?
- Frage 6: Wer ist eigentlich Letztabnehmer i.S.d. § 3 BuchPrG?
- Frage 7: Wer bestimmt den Ladenpreis eines preisgebundenen Produkts?
- Frage 8: Unterliegen auch fremdsprachige Bücher der Preisbindung?
- Frage 9: Gilt das Buchpreisbindungsgesetz auch für Internetverkäufe?
- Frage 10: Was ist bei der Werbung preisgebundener Bücher zu beachten?
- Frage 11: Was ist bei der Werbung beim Verkauf von Büchern nach einer Preisaufhebung zu beachten?
- Frage 12: Unterliegen kombinierte Produkte der Preisbindung?
- Frage 13: Darf ich als gewerbs-/ bzw. geschäftsmäßiger Anbieter preisungebundene Bücher (z.B. Lehrerprüfexemplare) mit preisgebundenen Büchern im Rahmen eines Verkaufs koppeln?
- Frage 14: Gilt Flohmarktware auch als gebrauchte Ware, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt?
- Frage 15: Sind beim Verkauf von Büchern kleine Zugaben erlaubt?
- Frage 16: Dürfen Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken?
- Frage 17: Sind Bonusprogramme beim Verkauf von Büchern möglich?
- Frage 18: Dürfen Online-Händler beim Verkauf von Büchern Gutscheine ausgeben?
- Frage 19: Der Online-Kauf von Büchern mit den berühmten „5-Euro-Gutscheinen“: Ein Verstoß gegen das Preisbindungsgesetz?
- Frage 20: Was gilt nach dem Buchpreisbindungsgesetz als Mängelexemplar?
- Frage 21: Muss ein Mängelexemplar als solches gekennzeichnet werden?
- Frage 22: Wie erfolgt die Kennzeichnung eines Buches als Mängelexemplar?
- Frage 23: Muss ein Mängelexemplar wirklich Mängel aufweisen?
- Frage 24: Sind Remittenten immer Mängelexemplare?
- Frage 25: Dürfen Mängelexemplare eingeschweißt verkauft werden?
- Frage 26: Muss ein Händler die Mängelexemplare selbst auf Mängel überprüfen?
- Frage 27: Verjährt die Buchpreisbindung? Wie lange ist ein Händler an die Preisbindung gebunden?
- Frage 28: Ist ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz abmahnfähig? Welche Streitwerte werden hierbei angenommen?
- Frage 29: Wer kann nach dem Buchpreisbindungsgesetz abmahnen?
- Frage 30: Wie hoch darf der Aufwendungsersatz eines abmahnenden Rechtsanwalts als Buchpreisbindungstreuhänder ausfallen?
- Frage 31: Taugt das Argument des Abgemahnten, ihm sei es aufgrund der häufigen Änderungen der Preise nicht möglich, stets über die aktuellen Preise der preisgebundenen Bücher informiert zu sein?
- Frage 32: Wie kann man den jeweiligen Ladenpreis überhaupt sicher feststellen?
- Frage 33: Kann sich ein Händler (hinsichtlich gebrauchter Ware) gegen Abmahnungen schützen? Wie?
- Frage 34: Haften Buchhändler für in Bücher enthaltene Urheberrechtsverletzungen?
Im Einzelnen:
Frage 1: Welche Produkte unterliegen der Buchpreisbindung?
Der Buchpreisbindung unterliegen
- neue Bücher i.S.v. § 2 Abs. 1 BuchPrG, sowie
- Zeitungen und Zeitschriften i.S.v. § 30 Abs. 1 GWB n.F..
Nach § 1 des Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) sind Bücher im Sinne des Gesetzes nicht nur Bücher im eigentlichen Sinne, sondern gem. § 2 BuchPrG auch
- Musiknoten,
- kartographische Produkte,
- Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind,
- kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet,
- Remittenden, solange sie durch das Hin- und Hersenden (oder durch die Lagerung) nicht mangelhaft geworden sind (zum Thema Mängelexemplar s.u).
Frage 2: In welchen Fällen gilt keine Buchpreisbindung?
Die Buchpreisbindung gilt
- nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher (§ 3 Satz 2 BuchPrG), d.h. für solche, die bereits zu einem gebundenen Ladenpreis verkauft wurden.
- nach § 4 BuchPrG Preisbindung nicht für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. Ergibt sich jedoch aus objektiven Umständen, dass die betreffenden Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um das BuchPrG zu umgehen, so ist der nach dem BuchPrG festgesetzte Endpreis auch auf diese Bücher anzuwenden.
- nicht für Bücher, die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind.
- nicht für Bücher, die an Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhändler oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für deren Eigenbedarf verkauft werden.
- nicht für den Verkauf von Büchern an Autoren selbständiger Publikationen eines Verlages für deren Eigenbedarf oder an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung im Unterricht.
- nicht im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.
- nicht für Bildkalender, Kalender und Timer, sofern sie keine Bücher darstellen.
- nicht für sog. „Kleinschrifttum“. Darunter versteht man etwa Glückwunsch- und Spielkarten, Ansichtskarten sowie Vorlagen für technische, künstlerische und dekorative Arbeiten und Schnittmuster (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, Preisbindungsgesetz, S. 57)
- nicht für sonstige mediale Produkte, bei denen visuelle, akustische, interpretatorische oder interaktive Komponenten den Hauptanreiz bilden, wie es etwa bei CD`s, Videos, DVD`s, Platten etc. der Fall ist.
- nicht für gebrauchte Bücher – somit sind antiquarische Bücher sowie etwa Rohdrucke nicht bindungsfähig.
Hinweis: Beim Verkauf von Büchern können wissenschaftlichen Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, bis zu 5 Prozent, jedermann zugänglichen kommunalen Büchereien, Landesbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessionellen Büchereien und Truppenbüchereien der Bundeswehr und der Bundespolizei bis zu 10 Prozent Nachlass gewährt werden (vgl. § 7 Abs. 2 BuchPrG).
Frage 2a: Gilt das Buchpreisbindungsgesetz auch für den privaten Verkäufer?
Nach § 3 S.1 BuchPrG beschränkt sich die Anwendbarkeit auf gewerbs- oder geschäftsmäßige Verkäufer von neuen Büchern, private Verkäufer sind von der Preisbindung nicht betroffen.
Frage Nr. 3: Unterfallen Hörbücher der Buchpreisbindung?
Nein, da diese weder Bücher noch buchnahe Produkte darstellen (vgl. Gesetzesmaterialien, BT-Drucks. 14/9422, S.11). Dies entspricht – zumindest momentan, auch der Rechtsauffassung der Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.
Frage Nr. 4: Sind auch eBooks preisgebunden?
Das Thema ist noch immer umstritten - aber aufgrund des von Amazon angekündigten eBook-Systems „Kindle“ wieder brandaktuell. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat kürzlich zu dieser Frage Stellung bezogen und ist nun der Ansicht, dass E-Books, die einem gedruckten Buch im Wesentlichen entsprechen, preisgebunden seien. Mehr Informationen zu dem Thema finden Sie hier.
Frage Nr. 5: Wann handelt man als Bücherverkäufer bei eBay- oder Amazon gewerbsmäßig?
Nach Ansicht des OLG Frankfurt (Urteil vom 15. 6. 2004, Az. 11 U 18 /2004) jedenfalls dann, wenn in einem Zeitraum von sechs Wochen mehr als 40 Bücher verkauft werden.
Frage Nr. 6: Wer ist eigentlich Letztabnehmer i.S.d. § 3 BuchPrG?
§ 3 BuchPrG bestimmt, dass derjenige den nach § 5 festgesetzten Preis einzuhalten hat, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer, also den Endkunden (der das Buch zu eigenen Zwecken oder zur unentgeltlichen Weitergabe an Dritte erwirbt) verkauft.
Letztabnehmer ist nicht
- der gewerbliche (oder scheinbar „private) Händler, der ermäßigte Buchclubausgaben bei einem Buch- und Medienvertrieb zum Zwecke des Weiterverkaufs über Internetplattformen ankauft (vgl. OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Az. 11 W 9/06, Beschluss vom 11.04.2006). Das OLG Frankfurt argumentierte, dass bei der Bestimmung des Letztabnehmers darauf abzustellen sei, mit welcher Absicht die Bücher erworben werden; die Absicht des Käufers, an wen er die Bücher verkaufen will, sei dagegen unbeachtlich.
- der Journalist, der die Bücher von Verlagen unentgeltlich zu Rezensionszwecken erhält und sodann zum Verkauf bzw. zur Versteigerung anbietet. Grund: Diese Bücher wurden zuvor nicht wenigstens einmal entgeltlich erworben (vgl. OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Az. 11 U 18/2004 vom 15.06.2004).
- der Verein, der eine größere Anzahl von Büchern zum Zwecke des Weiterverkaufs an seine Mitglieder beim Verlag oder Buchhandel erwirbt (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 58).
Frage Nr. 7: Wer bestimmt den Ladenpreis eines preisgebundenen Produkts?
§ 5 BuchPrG bestimmt, dass Verleger und Importeure von Büchern verpflichtet sind, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.
Frage Nr. 8: Unterliegen auch fremdsprachige Bücher der Preisbindung?
Grundsätzlich unterliegt fremdsprachige Literatur nicht der Buchpreisbindung. § 2 Abs. 2 BuchPrG bestimmt jedoch, dass fremdsprachige Bücher dann unter das BuchPrG fallen, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind (Beispiel hierfür sind Schulbücher), was etwa bei (fremdsprachigen) Wörterbüchern der Fall ist, die sich an ein deutschsprachiges Publikum wenden.
Bei mehrsprachigen Büchern ist auf den deutschsprachigen Anteil abzustellen. Ist Letzterer nicht ganz untergeordnet, so sind auch mehrsprachige Bücher preisgebunden (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 56).
Frage Nr. 9: Gilt das Buchpreisbindungsgesetz auch für Internetverkäufe?
Das BuchPrG gilt auch für Internetverkäufe. Hier ist jedoch bei dem Versandhandel mit Auslandsbezug zu beachten, dass grenzüberschreitende Lieferungen an Endabnehmer im Ausland grundsätzlich preisbindungsfrei sind. Ebenso im umgekehrten Fall, dass ein Verkäufer im Ausland Endabnehmer in Deutschland (mit fremdsprachigen Büchern) beliefert.
Frage Nr. 10: Was ist bei der Werbung preisgebundener Bücher zu beachten?
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf von Büchern, deren Ladenpreis gebunden ist, besondere Hervorhebungen des Preises (etwa »nur«, %-Zeichen, »Power-Preis«, »Aktionspreis« o.ä.) vermieden werden sollten. So habe das Landgericht Frankfurt Ende 2007 entschieden, dass die Hervorhebung und Betonung der Preisangabe bei preisgebundenen Büchern als irreführende Werbung verboten sei. Nach Ansicht des Gerichts führe sie nämlich dazu, dass beim Kunden der falsche Eindruck entsteht, es handle sich um ein Sonderangebot, das nur bei dem werbenden Buchhändler zu haben ist.
Frage Nr. 11: Was ist bei der Werbung beim Verkauf von Büchern nach einer Preisaufhebung zu beachten?
Grundsätzlich ist es zulässig, bei nicht preisgebundenen Büchern (aufgrund einer zuvor erfolgten Preisaufhebung) den ursprünglichen Ladenpreis (ehemaliger gebundener Preis) zum Vergleich anzugeben. Um jegliche Irreführung des Kunden auszuschließen sollte dabei zusätzlich informiert werden (etwa durch einen Sternchenhinweis), dass eine Preisaufhebung stattgefunden hat („Preisbindung aufgehoben“).
Frage Nr. 12: Unterliegen kombinierte Produkte der Preisbindung?
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG unterliegen kombinierte Produkte aus Büchern oder anderen dem BuchPrG unterfallenden Produkten und anderen Waren zwingend einer Preisbindung, wenn es sich bei der Hauptsache um das der Preisbindung unterliegende Produkt handelt. Bsp.: Sprachlehrbuch mit Übungskassette, Rechtshandbuch mit erläuternder CD (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4).
Frage Nr. 13: Darf ich als gewerbs-/ bzw. geschäftsmäßiger Anbieter preisungebundene Bücher (z.B. Lehrerprüfexemplare) mit preisgebundenen Büchern im Rahmen eines Verkaufs koppeln?
Grundsätzlich darf der Anbieter dem Letztabnehmer preisungebundene Bücher (z.B. Lehrerprüfexemplar) mit preisgebundenen Büchern im Rahmen eines Verkaufs koppeln. Der Anbieter darf im Falle einer Koppelung jedoch die preisungebundenen Bücher nicht unter dem eigenen Anschaffungspreis anbieten, dies würde einen unzulässigen Preisnachlass auf die preisgebundenen Bücher darstellen.
Frage 14: Gilt Flohmarktware auch als gebrauchte Ware, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt?
Grundsätzlich möchte man natürlich davon ausgehen können, dass es sich bei Flohmarktware um gebrauchte und damit nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegende Produkte handelt, somit ein Weiterverkauf dieser Produkte zu einem günstigeren Preis möglich ist. Jedoch spricht einen die Tatsache, dass ein Buch auf einem Flohmarkt erworben wurde, nicht davon frei, dass es sich möglicherweise doch um Ware handelt, die der Buchpreisbindung unterliegt. So gibt es Händler, die versuchen, durch den Absatz ihrer eigentlich noch preisgebundenen Ware auf Flohmärkten die Buchpreisbindung zu umgehen. Gerät man an solch einen Händler und verkauft die Ware dann als gebrauchte weiter, so läuft man Gefahr, gegen das BuchPrG zu verstoßen, da in diesem Fall noch eine Buchpreisbindung für die Waren besteht.
Frage Nr. 15: Sind beim Verkauf von Büchern kleine Zugaben erlaubt?
Ja, solange es sich um Waren von geringem Wert oder Waren handelt, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen (bis zu 2 % des Buchpreises), vgl. § 7 IV, Nr. 1 BuchPrG. Achtung: Es geht hierbei ausschließlich um Sachprämien, nicht um Preisnachlässe! Auch ist nicht der Einkaufspreis der Sachzugabe maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, welchen Wert die Zugabe aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hat (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 132).
Natürlich dürfen auch Geschenkverpackungen von Büchern unberechnet bleiben.
Frage Nr. 16: Dürfen Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken?
Ja, es ist generell zulässig, preisgebundene Bücher versandkostenfrei zu verschicken, vgl. § 7 IV Nr. 3 BuchPrG.
Frage Nr. 17: Sind Bonusprogramme beim Verkauf von Büchern möglich?
Dies ist eine Frage des Einzelfalls wobei an dieser Stelle noch einmal klargestellt werden muss, dass derjenige gegen § 3 BuchPrG verstößt, der dem Endabnehmer Geldvorteile gewährt.
Zulässig:
- Laut OLG Frankfurt ist es möglich, Bonuspunkte beim Verkauf preisgebundener Bücher auszugeben, sofern diese beim Erreichen einer bestimmten Punktzahl nur für nicht der Preisbindung unterliegende vorbestimmte Prämien (z.B. Musik-CDs) eingelöst werden können (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 68). Wichtig: Auch hierbei darf die „Schwelle der Geringwertigkeit (also 2 % des Buchpreises, s.o.) nicht überschritten werden (vgl. OLG Frankfurt ,Az. 11 U 2/04, Urteil vom 20.07.2004).
- Denkbar wäre auch die Einlösung von Bonuspunkten, die der Kunde durch Geschäfte mit Dritten erworben hat, sofern der Dritte dem Buchhändler den Gegenwert der ausgegebenen Bonuspunkte auch tatsächlich sofort erstattet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., Az. 6 U 201/04, Urteil vom 20.10.2005).
Unzulässig:
- Sog. Bonusmeilen beim Kauf preisgebundener Bücher bei solchen Kunden anzurechnen, die diese Bonusmeilen bei dem Händler im Zusammenhang mit dem Kauf von preisgebundenen Büchern erworben haben (OLG Frankfurt (Az. 11 U 2/04, Urteil vom 20.07.2004) – hier wäre etwa das „miles & more“ – System zu nennen.
- Die Ausgabe von Bonuspunkten, die vom Kunden wie ein Zahlungsmittel beim Kauf anderer Waren eingesetzt werden können, also der Verrechnung dienen (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 68).
- Payback-Systeme, die es dem Kunden ermöglichen, Bonus-Punkte in Geld umzutauschen.
Frage Nr. 18: Dürfen Online-Händler beim Verkauf von Büchern Gutscheine ausgeben?
Nein, zumindest dann nicht, wenn es sich hierbei um versteckte Preisnachlässe handelt – was etwa für den Fall anzunehmen wäre, dass der Online-Händler den Gegenwert des Gutscheins bei einem späteren Kauf wieder verrechnet. So entschied bereits das OLG Frankfurt durch Urteil vom 20.07.2004 (Az. 11 U (Kart) 15/04), dass ein unzulässiger Preisnachlass nicht nur gewährt wird, wenn das Buch zu einem niedrigeren als dem festgesetzten Preis verkauft wird. Auch die Aushändigung von Gutscheinen könne bereits einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz darstellen. (Im konkreten Fall ging es um den Anbieter Amazon, dem die Gewährung eines „Startgutscheins“ im Wert von 5 € untersagt wurde).
Möglich wäre jedoch, wenn der Online-Händler Gutscheine ausgibt, die gegen Waren unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (maximal 2 % des Buchpreises, s.o.) eingetauscht werden könnten.
Kein Problem stellt es auch dar, wenn der Online-Händler einem Kunden einen Geschenkgutschein verkauft, den ein Dritter dann gegen entsprechende Gutschrift einlösen kann. Grund: Es kommt nach dem Buchpreisbindungsgesetz nicht darauf an, wer den gebundenen Ladenpreis zu bezahlen hat.
Frage 19: Der Online-Kauf von Büchern mit den berühmten „5-Euro-Gutscheinen“: Ein Verstoß gegen das Preisbindungsgesetz?
Die Preisbindung in § 3 BuchPrG schreibt vor, dass neue Bücher im Sinne von § 2 I BuchPrG, nicht unter dem festgelegten Preis verkauft werden dürfen, demzufolge sind Preisnachlässe unzulässig. Diese Vorschrift scheint bei Verwendung von Gutscheinen tangiert zu werden, da der Käufer bei Einsatz des Gutscheins nicht mehr den vollen (festgelegten) Buchkaufpreis zahlt.
Beim Einsatz von Gutscheinen zum Kauf von Büchern ist wie folgt zu unterscheiden:
- Unproblematisch sind die sog. Geschenkgutscheine, die der Kunde beim betreffenden Unternehmer zum Nennbetrag des gezahlten Geldes ersteht, damit ein Dritter unter Einsatz des Geschenkgutscheins ein Buch beim gutscheinaustellenden Unternehmen kaufen kann. Unzulässig ist es allerdings, wenn das gutscheinaustellende Unternehmen gegen Zahlung einer bestimmten Summe, einen Gutschein mit einem höheren Nennbetrag, als es dem gezahlten Nennbetrag entspricht, ausstellen würde. Hierin ist ein unzulässiger Rabatt zu sehen, der gegen § 3 BuchPrG verstößt.
- Gibt ein Buchhändler selbst Gutscheine aus, bei dem der Gutschein mit dem Kaufpreis des Buches verrechnet werden, so ist dies als unzulässiger Barnachlass zu werten, § 3 BuchPrG. So wurde dem Online-Handelsriesen Amazon in einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 20.07.2004, Az.: 11 U (Kart) 15/04) untersagt, „5-Euro-Aktionsgutscheine“ an Neukunden zu gewähren. Das Gericht argumentierte, dass es keinen Unterschied darstelle, ob der Händler dem Käufer einen niedrigeren als dem gebundenen Preis berechnet oder vom gebundenen Festpreis einen Gutscheinbetrag abzieht, den der Händler vorher an den Käufer ausgegeben hat.
- Etwas verzwickter ist die Sachlage, wenn ein Dritter den Kaufpreis teilweise trägt. Das Gesetz schreibt zwar vor, dass der gebundene Buchpreis an den Händler gezahlt werden muss, enthält allerdings keine Aussage dazu, wer den Kaufpreis zu tragen hat. Konkret tritt eine Schwierigkeit dann auf, wenn ein Dritter (z.B. ein Online-Bezahlsystem) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder die bloße Registrierung auf der Unternehmensseite einen Gutschein auslobt. Für den Gutscheinempfänger stellt sich die Einlösung eines solchen Gutscheins als reiner Nachlass aus den gebundnen Buchpreis dar. Zudem wird einem Außenstehenden nicht ersichtlich, wie die 5 Euro Kaufpreisübernahme finanziert werden. In Betracht kommt, dass der Dritte (z.B. des Online-Bezahlsystem) den Gutscheinbetrag an den Händler bezahlt, es kann aber auch sein, dass der Buchhändler selbst die Differenz ganz oder zum Teil aus eigenen Mitteln finanziert. Ein Verstoß gegen § 3 BuchPrG liegt auf jeden Fall vor, wenn der Buchhändler vom Gutscheingeber nicht „sofort“ nach Einreichung des Gutscheins den tatsächlichen Nennbetrag pro eingelöstem Gutschein ausgezahlt erhält (BGH NJW 2003, 2525f.). Ein Verstoß liegt zudem vor, wenn die Forderungen des Händlers aus den Gutscheinen mit einer Gegenforderung für die Zurverfügungstellung von Werbeflächen auf Verpackungen durch den Hersteller verrechnet werden, ohne dass der Wert der Gegenleistung schlüssig dargelegt werden kann (Franzen/Wallenfels/Russ, § 3 Rn.24 BuchPrG).
Frage Nr. 20: Was gilt nach dem Buchpreisbindungsgesetz als Mängelexemplar?
Mängelexemplare sind solche Produkte, die ursprünglich einwandfreie Verlagserzeugnisse waren, nun aber äußerlich erkennbare Schäden (z. B. abgescheuerter Einband, Beschmutzung durch häufiges Anfassen, Flecken, Transportschäden) aufweisen. Auch kleinere Beschädigungen führen zur Einordnung eines Buches als Mängelexemplar, wenn sie dazu führen, dass das Buch zum Ladenpreis nicht mehr verkäuflich ist. Beim Verkauf von Mängelexemplaren ist der Händler nicht an das BuchPrG gebunden, so dass der Verkauf zu einem günstigeren Preis erlaubt ist.
Frage Nr. 21: Muss ein Mängelexemplar als solches gekennzeichnet werden?
Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG muss ein Mängelexemplar als solches gekennzeichnet werden. Dies ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unbedingt erforderlich. Die Mängelexemplare dürfen auch nicht ohne Hinweis, dass es sich um Mängelexemplare handelt, als „neuwertig“ beworben werden. Es könnte dann ein Fall der Irreführung vorliegen, der nach dem Wettbewerbsrecht abmahnfähig ist.
Frage Nr. 22: Wie erfolgt die Kennzeichnung eines Buches als Mängelexemplar?
Die Kennzeichnung erfolgt
- bei Hardcover-Büchern durch Stempelaufdruck „Preisreduziertes Mängelexemplar“ oder „Mängelexemplar“ an der Unterschnittkante des jeweiligen Buches.
- bei Taschenbüchern durch den Aufdruck eines auffälligen Stempels, z.B. „M“ (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 125).
Achtung: Der Stempelaufdruck allein begründet keinen Mangel! (Häufiger Abmahngrund) Vielmehr muss eine tatsächliche Beschädigung oder ein sonstiger Fehler hinzukommen.
Frage Nr. 23: Muss ein Mängelexemplar wirklich Mängel aufweisen?
Ja. Unbeschädigte Bücher, die keine Mängel aufweisen, dürfen nicht als solche verkauft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies in seinem Grundsatzurteil vom 26. Juli 2005 (Az: 11 U 8/2005 (Kart)) entschieden. In dem Fall waren unbeschädigte Bücher als Mängelexemplare gekennzeichnet und zum Verkauf angeboten worden. Das OLG entschied, dass allein die Kennzeichnung als Mängelexemplar die Buchpreisbindung nicht aufhebt und damit ein Verstoß gegen das BuchPrG vorliegt. Somit ist beispielsweise auch der Verkauf noch eingeschweißter Bücher als Mängelexemplar unzulässig.
Hinweis: Nach Auffassung des OLG Frankfurt kommt es übrigens gerade nicht darauf an, ob ein Händler selber eine solche Mängelkennzeichnung vorgenommen hat, oder ob er die Bücher bereits mit einer erworbenen Mängelkennzeichnung erworben hat. Verantwortlich ist immer derjenige, der die Bücher an den Letztabnehmer (zu dem Begriff s.o.) verkauft.
Frage Nr. 24: Sind Remittenden immer Mängelexemplare?
Nein, Remittenden (das sind von Buchhändlern zurückgesandte Exemplare) sind natürlich nicht automatisch Mängelexemplare! Vielmehr muss es sich auch hier um äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler handeln. Von solchen ist keineswegs bei jedem remittierten Buchexemplar auszugehen (vgl. auch Urteil des LG Darmstadt, Az. 12 O 372/06). Dementsprechend geht auch z.B. das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 26.07.2005 - Az. 11 U 8/05 – ohne weiteres davon aus, dass es sich bei Remittenden um verlagsneue Bücher handelt. Auf das Alter des Buchexemplars oder die Aktualität des Titels kommt es somit nicht an.
Frage Nr. 25: Dürfen Mängelexemplare eingeschweißt verkauft werden?
Nein, bei den Käufern darf (laut den Wettbewerbsregeln des Börsenvereins) nicht der Eindruck entstehen, es würden gebundene Preise unterschritten.
Frage Nr. 26: Muss ein Händler die Mängelexemplare selbst auf Mängel überprüfen?
Das Oberlandesgericht Frankfurt betonte in der Entscheidung vom 26. Juli 2005 (Az: 11 U 8/2005 (Kart)) ausdrücklich, dass der Verkäufer in solchen Fällen für die Richtigkeit der Kennzeichnung als Mängelexemplar verantwortlich ist und demnach jedes Buch vor der Kennzeichnung als Mängelexemplar darauf zu untersuchen hat, ob es auch tatsächlich äußerlich erkennbare Schäden aufweist.
Frage Nr. 27: Verjährt die Buchpreisbindung? Wie lange ist ein Händler an die Preisbindung gebunden?
Der Händler ist so lange an die Preisbindung gebunden, wie von den Verlagen und Importeuren, die den Ladenpreis festgelegt haben, an ihr festgehalten wird. Die Preisbindung nach dem BuchPrG unterliegt also keiner zeitlichen Befristung. Gem. § 8 BuchPrG haben die Verlage und Importeure aber die Möglichkeit, die Preisbindung frühestens 18 Monate nach Erscheinen einer Buchausgabe ausdrücklich aufzuheben. Wird von der Aufhebung jedoch kein Gebrauch gemacht, bleibt die Buchpreisbindung bestehen.
Frage Nr. 28: Ist ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz abmahnfähig? Welche Streitwerte werden hierbei angenommen?
Ein Verstoß gegen das BuchPrG ist abmahnfähig. Nach § 9 BuchPrG bestehen gegenüber dem Verletzer des BuchPrG sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine im Wettbewerbsrecht entwickelte besondere Form der außergerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, die auch bei Verstößen gegen das BuchPrG angewendet werden kann.
Der vom LG Wiesbaden regelmäßig festgesetzte Gegenstandswert bei Streitigkeiten rund um die Buchpreisbindung liegt bei EUR 25.000,- (vgl. LG Wiesbaden, Beschluss vom 14. Juni 2004, Az. 13 O 48/04).
Frage Nr. 29: Wer kann nach dem Buchpreisbindungsgesetz abmahnen?
Geltend gemacht werden können die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von
- Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
- rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört,
- die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen
- Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrnehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
- einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als
- Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder, s. hierzu auch die nächste Frage),
- qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai Glossar 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz
- der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Frage Nr. 30 Wie hoch darf der Aufwendungsersatz eines abmahnenden Rechtsanwalts als Buchpreisbindungstreuhänder ausfallen?
Mit Urteil vom 8.12.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) dem Grunde nach die Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit der einem Rechtsanwalt als Buchpreisbindungstreuhänder Abmahnkosten zugesprochen wurden.
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der von Buchverlagen mit der Betreuung ihrer Preisbindung beauftragt worden war. Mit der Klage verlangte er von dem Beklagten die Erstattung der Kosten einer Abmahnung, die dadurch veranlasst wurde, dass der Beklagte auf der Internetplattform Amazon ein Buch einstellte. Dabei lag der von dem Beklagten verlangte Preis unter dem festgesetzten Ladenpreis.
Der für das Recht der Buchpreisbindung zuständige 11. Zivilsenat des OLG stellt fest, dass der Beklagte gegen die Preisbindung verstoßen habe, weil er geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft habe, ohne den festgesetzten Preis einzuhalten. Die Feststellung geschäftsmäßigen Handelns des Beklagten sei gerechtfertigt, weil dieser im relevanten Zeitraum insgesamt 39 Angebote bei Amazon eingestellt hatte, was im privaten Verkehr unüblich sei.
Die Buchpreisbindung beziehe sich auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer. Dem Zweck der gesetzlichen Regelung sei Genüge getan, wenn der Buchhandel einmal am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert habe. Wer deshalb ein Buch geschenkt bekomme, welches der Schenker zuvor als Endabnehmer in einer Buchhandlung erworben habe, unterliege nicht mehr der Preisbindung und könne über das ihm geschenkte Buch frei und beliebig verfügen. Seine Behauptung, er habe das Buch in einem Preisausschreiben gewonnen, habe der Beklagte nicht beweisen können. Es habe daher nicht entschieden werden müssen, ob das Buch auch in diesem Fall noch der Preisbindung unterlegen hätte.
Abgeändert hat das Oberlandesgericht das vorausgehende Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten. Während das Landgericht den von dem klagenden Rechtsanwalt verlangten Aufwendungsersatz in Höhe einer Geschäftsgebühr nach RVG - nämlich rund 1.100,- € zugesprochen hatte, begrenzt das OLG die Abmahnkosten auf eine Aufwandspauschale von 203,- €.
Frage Nr. 31: Taugt das Argument des Abgemahnten, ihm sei es aufgrund der häufigen Änderungen der Preise nicht möglich, stets über die aktuellen Preise der preisgebundenen Bücher informiert zu sein?
Nein, so ist es etwa nach Ansicht des OLG Frankfurt(vgl. Az. 11 W 9/06, Beschluss vom 11.04.2006) Sache desjenigen, der Bücher gewerbsmäßig anbietet, sich über die maßgeblichen gebundenen Preise zu informieren. Korrespondierend dazu seien Verleger und Importeure ja auch verpflichtet, die festgesetzten Preise und Preisänderungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Es müsse sichergestellt sein, dass alle von den Verlagen belieferten Händler über den jeweils geltenden Preis informiert sind und sich die erforderlichen Informationen verschaffen können. Hierfür kämen branchentypische Datenbanken oder Mitteilungsorgane in Betracht. Entscheidend sei demnach, dass jeder Händler über die festgesetzten Preise unterrichtet sei und seinen Kunden die Ladenpreise zuverlässig nennen könne (Franzen/Wallenfels/Russ a. a. O. § 5 Rn. 1). Im Hinblick auf die jedenfalls grundsätzlich gegebenen Informationsmöglichkeiten und einen entsprechenden Informationsanspruch könne sich der Schuldner nicht auf Unkenntnis der maßgeblichen Preise berufen.
Frage Nr. 32: Wie kann man den jeweiligen Ladenpreis überhaupt sicher feststellen?
Tatsächlich ist die Frage, wie und wo man bei über 1 Millionen lieferbaren Büchern den jeweiligen gebundenen Ladenpreis sicher feststellen soll, nicht einfach zu beantworten. Gerade die semi-professionellen Büchhändler, die ihre Waren über die eBay und/oder die Amazon-Plattformen anbieten, sind hier oft überfordert. Zwar müssen Preisaufhebungen und Preissenkungen dem Buchhandel bekannt gemacht werden – etwa über die „Gelben Seiten“ im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel oder über das „Verzeichnis lieferbarer Bücher“. Doch häufig melden die Verlage ihre Preisänderungen oder Preisaufhebungen nicht.
Tipp: Immerhin bietet sich auch die Möglichkeit der Recherche über ISBN-Nummern bei www.buchhandel.de/ oder etwa Web-Angebote wie www.libri.de.
Frage Nr. 33: Kann sich ein Händler (hinsichtlich gebrauchter Ware) gegen Abmahnungen schützen? Wie?
Abmahngefährdet ist ein Händler vor allem dann, wenn für die von ihm unterhalb des Buchbindungspreises angebotene Ware eigentlich noch eine Preisbindung besteht, d.h. wenn eine Umgehung des BuchPrG vorliegt. Häufig jedoch weiß möglicherweise der Händler gar nicht, dass für seine Ware noch eine Buchpreisbindung besteht, da er vermeintlich gebrauchte Ware (z.B. auf einem Flohmarkt) zur Weiterveräußerung gekauft hat.
Ein den Unterlassungsanspruch auslösender Verstoß gegen das BuchPrG ist jedoch verschuldensunabhängig, d.h. der Händler kann sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis von der Preisgebundenheit der Ware gehabt zu haben. Vielmehr liegt es in seinem Verantwortungsbereich, die Ware ordnungsgemäß zu verkaufen. Er kann sich nicht ohne weiteres auf die Angaben seines Lieferanten verlassen, dass es sich bei der Ware um nicht mehr preisgebundene Ware handelt. Der Händler kann also dennoch wegen Verstoßes gegen das BuchPrG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Einzig bliebe dem Händler eventuell die Möglichkeit, seinen Lieferanten für einen ihm entstandenen Schaden in Regress zu nehmen, was jedoch schwierig wäre bei Ware, die auf Flohmärkten erstanden wurde, da der Lieferant im Zweifel nicht greifbar ist. Letztlich könnte hier nur durch eine schriftliche Vereinbarung die Qualität der Ware festgehalten werden, so dass die Beweisführung später erleichtert würde.
Frage Nr. 34: Haften Buchhändler für in Bücher enthaltene Urheberrechtsverletzungen?
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 14.11.2008, Az.:15 O 120/08) hattesich mit folgendem Fall zu beschäftigen:
Ein Buchhändler wurde verklagt, weil er Bücher verkaufte, die urheberrechtsverletzende Inhalte hatten. Eine Autorin hatte rechtswidrig Teile einer Magisterarbeit in ihrem Buch übernommen. Dieses Buch bot auch der verklagte Händler an. Der ehemalige Magisterstudent verklagte wegen Verletzung seines Urheberrechts den Buchhändler, weil er das verletzende Werk im Sinne des § 17 Urhebergesetz (UrhG) verbreitet hatte.
Das Gericht setzte sich im Rahmen seines Urteils mit der Tätigkeit des Buchhändlers auseinander und bewertete auch den Aspekt, dass der verklagte Buchhändler kein sogenannter „Vollsortimenter“ ist. (Ein „Vollsortimenter“ ist ein Buchhändler, über den nicht jedes beliebige Buch bestellt werden kann.)
Dies führt - nach Ansicht des Gerichts - jedoch nicht zu einer verschärften Haftung des Buchhändlers als Störer oder gar als Täter, da ein Buchhändler keinen Einfluss auf den Inhalt der verkauften Bücher ausüben kann.
Das Gericht führte dazu aus:
„…Der Beklagte ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverlet-zung – der Verbreitung des Werks der Klägerin im Sinne des § 17 UrhG – lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlages tätig geworden. Ein Buchhändler nimmt keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buches, so dass ihm eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung im Regelfall nicht als Täter zugerechnet werden kann.…“
Auch die Argumentation des Klägers, dass der Händler dem Buch eine eigene Bestellnummer zugewiesen und in einen eigenen, in Rubriken gegliederten Katalog übernommen hat und auch einen eigenen Preis festgelegt hat, ließ das Gericht nicht gelten.
„…Ein Buchhändler, auch wenn er kein Vollsortimenter ist, sondern sich thematisch spezialisiert und nur bestimmte Bücher in sein Angebot übernommen hat, besitzt bei der Vielzahl der angebotenen Bücher in der Regel keine Möglichkeit der Prüfung von Urheberrechtsverletzungen. Anders als für den Verleger bzw. Herausgeber eines Buches ist es für einen Buchhändler praktisch unmöglich und würde eine Überspannung der ihn treffenden Verkehrs- oder Prüfungspflichten darstellen, jedes Buch auch nur zu lesen. Damit fehlt bereits die objektive Verhinderungsmöglichkeit und damit die Tatherrschaft.…“
Ebenso wurde die Störereigenschaft des Beklagten vom Gericht verneint. Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes. Doch um diese Störerhaftung nicht ausufern zu lassen und damit nicht nahezu jeder Dritte wahllos als Störer in Anspruch genommen werden kann, greift die Störerhaftung nur dann, wenn Prüfungspflichten objektiv verletzt wurden.
Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht solche Prüfpflichten:
„…Derartige Prüfungspflichten hat der Beklagte vorliegend nicht verletzt. […] im allgemeinen ist ein Buchhändler ohne Anlass nicht gehalten, erschienene Bücher auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Eine solche Prüfungspflicht würde bei der großen Anzahl angebotener Büchern und einer nicht bezifferbaren Anzahl an möglichen Rechtsverletzungen die praktischen Möglichkeiten eines Buchhändlers deutlich überspannen. Eine Prüfungspflicht setzt erst dann ein, wenn greifbare und konkrete Anhaltspunkte entweder dem jeweiligen Buchhändler durch einen Hinweis übermittelt werden oder in der einschlägigen Branchenpresse, deren Verfolgung dem Buchhändler zumutbar ist, veröffentlicht werden. Solche Hinweise wurden infolge der Abmahntätigkeit der Klägerin erst im Januar 2008 in der Branchenpresse bekannt, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin den Beklagten bereits selbst abgemahnt hatte. Vor diesem Zeitpunkt war der Beklagte auch nicht gehalten, bezogen auf das von ihm angebotene Buch der Autorin … im Internet allgemein nach Hinweisen auf eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu fahnden. Der Beklagte war lediglich gehalten die einschlägige Fachpresse zu verfolgen, in der jedoch vor der Abmahnung keine konkreten Hinweise zu finden waren.…“
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
manwalk (Manfred Walker) / Pixelio
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
3 Kommentare
Das ist genau falschherum formuliert.
Ein häufiges Problemfeld, das in der FAQ fehlt, sind übrigens noch die "Schulbuchrabatte" (ein sehr fragwürdiges Sonderrecht für die öffentliche Hand gegenüber dem privaten Bildungssektor, das außerdem finanziell voll zu Lasten der Buchhändler geht).
Der Artikel unterschlägt, dass es am Markt eine sehr grosse Zahl von nicht preisgebundenen Neubüchern gibt. Einerseits werden zahlreiche Publikationen privat (Eigenverlag/Selbstverlag) oder institutionell verlegt, genannt seien z.B. eine erhebliche und ständig zunehmende Zahl von Katalogen, die durch Museen hrsgg. werden. Andererseits gibt es eine grosse Zahl von Verlagen, auch unter den Mitgliedern des Börsenvereins, die ihre Bücher absichtlich nicht mit einer Preisbindung belegen, sondern lediglich mit einer "unverbindlichen Preisempfehlung" ausstatten. (ein Beispiel von vielen: Arnoldsche; http://www.arnoldsche.com/start.php?languageId=2)
Mit freundlichen Grüssen.