Zulässige Inhaltsangaben von Buchkritiken Dritter in verkürzter Form (Abstracts)
Die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter kann unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig sein. Das hat der u.a. für Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt in zwei Urteilen vom 11.12.2007 entschieden.
Inhaltsverzeichnis
I.Zur Sache
Die Klägerinnen verlegen namhafte Tageszeitungen, in denen auch Buchrezensionen veröffentlicht werden. Die Beklagte stellt auf ihrer Website „Perlentaucher.de“ Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt vor und spricht Buchempfehlungen aus. Daneben veröffentlicht sie Buchrezensionen u.a. aus den von den Klägerinnen verlegten Zeitungen in deutlich kürzerer Fassung (so genannte Abstracts), die von ihren Mitarbeitern formuliert werden, aber einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken enthalten. Die Beklagte veröffentlicht diese Abstracts nicht nur auf ihrer Website, sondern erteilt Internet-Buchhandlungen Lizenzen zum Abdruck.
Hiergegen wandten sich die Klägerinnen, wobei sie in der Hauptsache ein generelles Verbot derartiger Abstracts, hilfsweise die Untersagung von Abstracts mit Originalzitaten sowie bestimmter einzelner Abstracts begehrten, die nach ihrer Auffassung wegen des Umfangs der Übernahme von Formulierungen aus der „Originalrezension“ in jedem Fall die Verwertungsrechte der Klägerinnen am Originaltext verletzen.
II.Entscheidung des Gerichts: Inhaltsbeschreibungen stehen grundsätzlich jedermann zu
Die Klage hatte – wie schon in erster Instanz – keinen Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein generelles Verbot von Abstracts könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes nach dessen Veröffentlichung grundsätzlich jedermann zustehe, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige Bearbeitung des Originals, hier also der Originalrezension, handele.
Eigener schöpferischer Gehalt? – Die Zulässigkeit eines Abstracts ist in Abgrenzung einer (unzulässigen) Bearbeitung des Originals i.S.v. § 23 UrhG gegenüber der freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG zu bestimmen
Auch sei nicht jedes Abstract ohne Rücksicht auf seinen Umfang und seinen Abstand gegenüber der Ursprungskritik urheberrechtlich unzulässig, wenn einzelne Originaltextstellen darin wiedergegeben würden. Maßgeblich sei, ob es sich bei der verkürzten Wiedergabe einer Buchkritik um eine (unzulässige) Bearbeitung des Originals i.S. von § 23 Urhebergesetz oder um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 Urhebergesetz handele. Dafür komme es darauf an, ob das Abstract gegenüber dem Original einen eigenständig schöpferischen Gehalt habe, obwohl das besprochene Original in seinen wesentlichen Gedanken mitgeteilt wird. Gerade in der Komprimierung könne aber eine eigenständige schöpferische Leistung liegen. Dabei werde die Individualität umso größer sein, je weiter sich das Abstract vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Ferner sei nicht ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Abstract-Verfasser Passagen aus dem Original wörtlich oder fast wörtlich übernimmt, wobei allerdings die wörtliche Übernahme rein deskriptiver Begriffe außer Betracht bleiben müsse, weil dem Abstract-Verfasser insoweit kein Gestaltungsspielraum zu Gebote stehe.
III.Im Übrigen: Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die kommerzielle Berichterstattung
Schließlich sei bei der Abgrenzung Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, weil dieses Grundrecht auch die Berichterstattung selbst dann, wenn hiermit kommerzielle Ziele verfolgt würden, schütze.
IV.Hier: Ausreichender Abstand der Abstracts zu den Originalkritiken
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Senat die streitbefangenen Abstracts für zulässig gehalten, weil es sich um gegenüber den Originalkritiken ausreichend selbständige Werke mit dem erforderlichen Abstand zu den Originalvorlagen handele. Auch aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht ergebe sich kein Anspruch auf Unterlassung, zumal die Vorgaben des Urheberrechts zu berücksichtigen seien. Es könne insoweit nicht marken- oder wettbewerbsrechtlich untersagt sein, was das Urheberrecht gestatte.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig, weil der Senat die Revision zugelassen hat.
Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. vom 11.12.2007
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michael andre may / PIXELIO
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