Bußgeld bis zu 300.000 €: Beim Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung

Bußgeld bis zu 300.000 €: Beim Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung
2 min 1
Beitrag vom: 16.01.2019

Online-Händler sollten ihre Informationen betreffend Versand und Zahlung prüfen und diese ggfls. an die neue EU-Geoblocking-Verordnung anpassen. Bei Verstößen droht ein empfindliches Bußgeld.

Geoblocking-Vorgaben im Überblick

Die Neuerungen durch die Geoblocking-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/302 vom 28.02.2018) bedeuten für Online-Händler das Folgende:

  • Es dürfen keine Weiterleitungen / Sperrungen von Webseiten für ausländische Besucher aus der EU mehr erfolgen;
  • Es muss auch Kunden aus der EU ermöglicht werden, Bestellungen zu tätigen - entsprechende Rechnungsanschriften müssen also bei der Bestellung akzeptiert werden. Eine Lieferung der Waren in das EU-Ausland ist dagegen weiterhin nicht verpflichtend;
  • Bezüglich Zahlungsarten, bei denen der Zahlungsvorgang über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument erfolgt (z.B. Vorkasse per Überweisung, Paypal, Rechnungskauf, SEPA-Lastschrift, Kreditkarte): Diese müssen dann auch Kunden aus der EU zur Verfügung stehen.
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Konsequenzen im Falle eines Verstoßes

Zum einen dürfte davon auszugehen sein, dass Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung als Wettbewerbsverstöße abmahnbar sind.

Zum anderen hat der Gesetzgeber nun aber auch eine Bußgeldvorschrift im Telekommunikationsgesetz vorgesehen. Gemäß § 149 TKG können bestimmte Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung auch zu einem Bußgeld bis zu 300.000,- Euro führen.

Das Bußgeld kann demnach verhangen werden, wenn die folgenden Verstöße vorliegen:

"(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur Online-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 einen Kunden zu einer dort genannten Version der Online-Benutzeroberfläche weiterleitet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen anwendet oder
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwendet."

Im Falle der Nichteinhaltung der Vorgaben der Geoblocking-Verordnung droht Ungemach gleich aus zwei Richtungen, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf der einen Seite und ein ordnungsbehördliches Bußgeld auf der anderen Seite.

Tipp: Beschäftigen Sie sich mit dem Thema Geoblocking-Verordnung und handeln Sie, bevor es zu einer Abmahnung oder einem Bußgeld kommt. Wir empfehlen hierzu die Lektüre unseres umfassenden Beitrags zum Thema Geoblocking-Verordnung

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: LarysaPol / shutterstock.com

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1 Kommentar

S
Sindy 31.01.2019, 19:29 Uhr
Geoblocking
Hallo, nur eine kurze Frage, da konnte ich nichts genaueres finden.
Wenn ich mit meinen Onlineshop zum Bsp nicht nach Österreich liefere, muss ich das dann irgendwo im Shop schriftlich erwähnen oder den Kauf dann einfach stornieren?

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