Sammelklage nach neuem britischen Recht Vorbild für Deutschland?

Sammelklage nach neuem britischen Recht Vorbild für Deutschland?
11.12.2015 | Lesezeit: 5 min

Das neue britische Verbraucherkaufrecht hat unter anderem auch die Möglichkeit der Sammelklage für Verbraucher gegen Händler erleichtert und sich in einigen Punkten an das US-Recht in Sachen Sammelklagen angenähert. Das Instrument der Sammelklage ist allerdings kein erleichterter Rechtsbehelf für Verbraucher, Schadensersatzansprüche zum Beispiel gegen Händler durchzusetzen. Das Instrument der britischen Sammelklage ist ausschließlich im Wettbewerbsrecht angesiedelt.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht sollen leichter durchgesetzt werden. Großbritannien will damit seine Stellung als wichtigster Platz in der EU zur Regelung von Wettbewerbsstreitigkeiten verstärken. Es ist die Frage, ob und inwieweit deutsche Onlinehändler, die Waren und Dienstleistungen in Großbritannien vertreiben von diesem neuen Instrument der Sammelklage berührt werden können. Fraglich ist weiterhin, ob das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bei der geplanten Vorlage eines Gesetzes zur Einführung von sogenannten Gruppenklagen sich von dem britischen Modell leiten lassen wird.

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1. Voraussetzungen und Anwendungsbereich der Sammelklage nach neuem britischem Verbraucherrecht

Das britische Verbraucherkaufrecht (Consumer Rights Act 2015) ist am 1. Oktober in Kraft getreten. In Sektion 8 des neuen britischen Verbraucherkaufrechts werden die Voraussetzung und der Anwendungsbereich der Sammelklage geregelt. Die wichtigsten Regelungen:

  • Verbraucher können mit dem Instrument der Sammelklage keine Schadensersatzansprüche gegen Unternehmer und Händler durchsetzen. Das Instrument der Sammelklage lässt nur Klagen wegen Verletzungen des britischen oder europäischen Wettbewerbsrechts zu.
  • Klagen können nur vor dem britischen Wettbewerbsgericht (Competition Appeal Tribunal „CAT“) vorgebracht werden, das neue Kompetenzen erhält. So können jetzt erstmals Verbraucher oder Händler nicht nur in Fällen von bereits entschiedenen Wettbewerbsverstößen der britischen Wettbewerbsbehörde oder der Europäischen Kommission Klagen vorbringen sondern auch selber Wettbewerbsverstöße vor dem CAT geltend machen. Das CAT hat jetzt neue Kompetenzen, um unter anderem Abmahnungen auszusprechen.
  • Es wird ein neues abgekürztes Klageverfahren für Verbraucher und Klein- und Mittelbetriebe eingeführt, das Kostenbegrenzungen vorsieht.
  • Ähnlich wie in den USA werden Sammelklagen in der Praxis durch Rechtsanwälte betrieben. Alle potentiellen Geschädigten, die vom gleichen Sachverhalt betroffen sind, sind jetzt automatisch durch die Sammelklage erfasst, es sei denn sie wollen nicht Mitglied der Gruppenklage werden (opt-out Prinzip). Dies gilt allerdings nur für Kläger mit Wohnsitz in Großbritannien. Geschädigte mit Wohnsitz außerhalb Großbritanniens müssen ausdrücklich ihren Beitritt zu Sammelklage erklären.
  • Um eine missbräuchliche Anwendung der Sammelklage wie in den USA zu verhindern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Vertreter der Klägergruppe bei Ablehnung der Klage die vollen Prozesskosten trägt. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Person (Einzelperson, juristische Person) die die Sammelklage vorbringt ein geeigneter Vertreter für die Gruppenklage ist, die Interessen der Gruppenkläger fair und angemessen vertritt und in der Lage ist, bei Unterliegen die Prozesskosten zu tragen. Vertreter ist also nicht ein Rechtsanwalt sondern eine geeignete Person oder z.B. eine juristische Person wie eine Verbrauchervereinigung. Das ist eine gewichtige Einschränkung für das Vorbringen einer Sammelklage. Vertreter kann zum Beispiel eine Verbrauchervereinigung oder Händlervereinigung sein.
  • Das CAT nimmt eine Klage nur als Sammelklage an, wenn es der Meinung ist, dass die Sammelklage geeignet ist, einen Anspruch auf kollektiver Basis geltend zu machen. Hier sind strenge Zulässigkeitskriterien zu beachten. Dazu gehört unterem die Frage, ob hier nicht die Möglichkeit eines nichtstreitigen alternativen Verfahrens zur Streitbeilegung nach britischem Recht besteht.
  • Um Missbräuche zu verhindern, kann das Wettbewerbsgericht (CAT) nicht wie in den USA den Schadensersatz durch einen Multiplikatorfaktor vervielfachen (treble damage). Das CAT kann den Beklagten nur zum Schadensersatz verurteilen, kann aber nicht wie in den USA einen Strafschadensersatz (exemplary damages) aussprechen, der über den eigentlichen Schadensersatz hinausgeht. Schadensersatz wird dem vom Gericht ernannten Vertreter für die gesamte Klägergruppe zugesprochen. Mitglieder der Klägergruppe müssen ihren Anspruch dann gegenüber diesem Vertreter geltend machen. Schadensersatzgelder die nicht geltend gemacht werden, werden an gemeinnützige Einrichtungen ausgekehrt.

2. Auswirkungen für den deutschen Onlinehändler

Der deutsche Onlinehändler, der Waren und Dienstleistungen in Großbritannien vertreibt, wird von dem neuen Instrument der Sammelklage kaum betroffen sein, schon weil die kritische Masse an Kunden in Großbritannien fehlen wird. Möglich ist, dass Verbraucherklagen gegen ihn im Rahmen alternativer Streitbeilegungsverfahren geregelt werden. Etwas anderes gilt für deutsche Großunternehmen wie aktuell VW, die sich mit Sammelklagen in Großbritannien auseinandersetzen werden müssen.

3. Sammelklage nach britischem Recht Vorbild für Deutschland?

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz will im nächsten Jahr einen Gesetzentwurf zur Einführung von Gruppenklagen einbringen. Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass es sich dabei von dem britischen Modell leiten lässt. Das britische Modell weicht in substantiellen Punkten von den Empfehlungen der EU-Kommission zur Einführung von kollektiven Rechtsschutzverfahren in den EU-Mitgliedsstaaten ab, die einen effektiven Zugang zum Recht gewährleisten sollen.

  • Die EU-Kommission empfiehlt, dass Gruppenklagen alle Schadensersatzansprüche umfasst und nicht nur Ansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts wie nach britischem Recht.
  • Nach den Empfehlungen der EU-Kommission sollen nur gemeinnützige Einrichtungen wie Verbraucherverbände Sammelklagen vorbringen können. Nach britischem Recht können auch Einzelpersonen oder kommerzielle Organisationen Sammelklagen vorbringen.
  • Nach den Empfehlungen der EU-Kommission sollen nur solche Personen einer Klägergruppe für eine Sammelklage angehören, die dies ausdrücklich wünschen (sog. Opt-in Modell). Nach britischem Recht sind alle Geschädigten, soweit sie ihren Wohnsitz in Großbritannien haben, die von dem gleichen Sachverhalt betroffen sind, automatisch Mitglieder der Klägergruppe (opt-out Modell), es sei denn sie wünschen dies ausdrücklich nicht (Personen, mit Wohnsitz außerhalb von Großbritannien müssen allerdings ausdrücklich ihren Beitritt zur Sammelklage erklären).

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz wird sich daher eher an Modellen zu Gruppenklagen wie in Frankreich orientieren, die in weit größerem Maße die Empfehlungen der EU-Kommission berücksichtigt haben (zur französischen Sammelklage, siehe unseren aktuellen Beitrag).

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Bildquelle:
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