Rechtswahl und Gerichtsstand bei Online-Verträgen mit britischen Kunden nach dem Brexit
Bisher galten für Fragen der Rechtswahl und des Gerichtsstandes bei Online-Verträgen mit britischen Kunden die einschlägigen EU-Verordnungen. Nach dem Brexit gelten diese Verordnungen für das Vereinigte Königreich nicht mehr. Welche Regeln zur Rechtswahl und zum Gerichtsstand gelten jetzt nach dem Brexit? Was haben Online-Händler mit Wohnsitz in Deutschland, die Waren und Dienstleistungen an britische Kunden verkaufen, bei ihren AGB zu beachten?
Inhaltsverzeichnis
- Anwendbares Recht bei Verträgen eines Onlinehändlers mit Wohnsitz in Deutschland mit Verbrauchern im Vereinigten Königreich
- Anwendbares Recht bei Verträgen eines Onlinehändlers mit Wohnsitz in Deutschland mit gewerblichen Kunden im Vereinigten Königreich
- Gerichtsstand bei Verträgen eines Onlinehändlers mit Wohnsitz in Deutschland mit Verbrauchern im Vereinigten Königreich
- Gerichtsstand bei Verträgen eines Onlinehändlers mit Wohnsitz in Deutschland mit gewerblichen Kunden im Vereinigten Königreich
Der nachfolgende Überblick gibt Antworten auf diese Fragen. Dabei soll zwischen B2C- und C2C-Verträgen und Rechtswahl sowie Gerichtsstand unterschieden werden.
Anwendbares Recht bei Verträgen eines Onlinehändlers mit Wohnsitz in Deutschland mit Verbrauchern im Vereinigten Königreich
Vor dem Brexit war das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des Rechts bei innergemeinschaftlichen Verträgen mit Verbrauchern an die EU-Verordnungen Rom I und II gebunden. Diese Verordnungen schaffen zwingendes Recht bei der Anwendbarkeit von nationalem Recht zugunsten des Verbrauchers. Das britische Parlament hat beide Verordnungen in britisches Recht umgewandelt (The Law Applicable to Contractual Obligations and Non-Contractual Obligations (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019). Damit finden die genannten EU-Verordnungen in der Gestalt eines britischen Gesetzes auch nach dem Brexit weiterhin Anwendung.
Nationale britische Gesetze können zwar geändert werden. Es ist aber zumindest nicht im mittelfristigen Interesse des Vereinigten Königreichts Regeln zu ändern, die für die Planbarkeit des Handelsaustausches mit ihrem wichtigsten Handelspartner, nämlich der EU, wesentlich sind.
Anwendbares Recht bei Verträgen eines Onlinehändlers mit Wohnsitz in Deutschland mit gewerblichen Kunden im Vereinigten Königreich
Bei Verträgen mit gewerblichen Kunden im Vereinigten Königreich kann der Online-Händler mit Wohnsitz in Deutschland über seine AGB das anwendbare Recht selbst bestimmen.
Gerichtsstand bei Verträgen eines Onlinehändlers mit Wohnsitz in Deutschland mit Verbrauchern im Vereinigten Königreich
Was den Gerichtsstand bei Verträgen mit britischen Verbrauchern angeht, so galt vor dem Brexit die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12. 2012. Auch diese Verordnung schafft zwingendes Recht zugunsten des Verbrauchers. Diese Verordnung gilt nach dem Brexit im Vereinigten Königreich nicht mehr. Welches Recht jetzt für die Frage des Gerichtsstandes gilt, ist noch nicht geklärt.
Das Vereinigte Königreich ist aus eigenem Recht dem Haager Gerichtsstandsübereinkommen beigetreten. Dieser Beitritt löst aber nicht die Frage des Gerichtsstandes für Verträge mit Verbrauchern, da dieses Übereinkommen gem. Art. 1 nur auf Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden ist, an denen kein Verbraucher beteiligt ist.
Das Vereinigte Königreich würde für die Frage des Gerichtsstandes gerne dem Lugano Übereinkommen beitreten und hat einen entsprechenden Beitrittsantrag am 8. April 2021 gestellt. Das Lugano Übereinkommen hat zum Ziel, dass Urteile in den EU-Ländern, in der Schweiz, Liechtenstein, in Norwegen und in Island (Staaten der Europäischen Freihandelszone "EFTA" ) in gleicher Weise Geltung erhalten. Das Lugano Übereinkommen übernimmt weitgehend die Regeln der o.g. EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit. Für das Vereinigte Königreich ist dieses Übereinkommen aber attraktiv, da es nur eine relativ schwache Verpflichtung beinhaltet, Urteile des ungeliebten EUGH "gebührend zu berücksichtigen".
Der Betritt des Vereinigten Königreichs zum Lugano Übereinkommen setzt allerdings die Zustimmung aller Vertragsparteien voraus, also der genannten EFTA-Staaten und der EU. Die genannten EFTA-Staaten haben ihre Zustimmung bereits signalisiert, die EU muss noch eine Entscheidung treffen. Eine zustimmende Entscheidung ist zurzeit fraglich, da die EU-Kommission nach Zeitungsberichten der Meinung ist, dass das Lugano Übereinkommen Mitgliedern von EFTA vorbehalten sein soll. Allerdings trifft nicht die EU-Kommission, sondern der Europäische Rat die verbindliche Entscheidung über den Beitrittsantrag des Vereinigten Königreichs.
Was bedeutet die jetzige Ungewissheit in der Praxis? Es sollte bei C2C-Verträgen eine Klausel mit der Zuständigkeit britischer Gerichte vorgesehen werden. So ist der Online-Händler mit Wohnsitz in Deutschland auf der sicheren Seite. Solange es kein Übereinkommen zu dieser Frage mit dem Vereinigten Königreich gibt, ist es Online-Händlern mit Wohnsitz in Deutschland, die Verträge mit britischen Verbrauchern schließen, anzuraten, in ihren AGB eine Klausel zur Gerichtsstandsvereinbarung aufzunehmen, die die Zuständigkeit britischer Gerichte vorsieht. Sie vermeiden so das Risiko, dass britische Gerichte im Streitfall von ihrer Zuständigkeit ausgehen.
Gerichtsstand bei Verträgen eines Onlinehändlers mit Wohnsitz in Deutschland mit gewerblichen Kunden im Vereinigten Königreich
In diesen Fällen kann der Online-Händler mit Wohnsitz in Deutschland in seinen AGB die Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmen. Das o.g. Haager Gerichtsstandsübereinkommen steht solchen AGB nicht entgegen.
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