Good bye: Der Brexit und die Unionsmarke
Am 31.01.2020 war es soweit: Großbritannien verabschiedet sich nach zähem Ringen aus der Europäischen Union. Danach begann eine Übergangsphase, die noch bis zum 31.12.2020 andauern soll. Aber was bedeutet das eigentlich für die eingetragenen Marken, insbesondere die Unionsmarke und deren Inhaber? Das zeigen wir in diesem Beitrag auf…
Inhaltsverzeichnis
Was bisher galt: Markenschutz während der Übergangsfrist
Zunächst einmal die gute Nachricht: Deutsche und andere nationale Marken sind natürlich nicht unmittelbar vom Brexit betroffen.
Anders sieht es hingegen für Unionsmarken (und übrigens auch sogenannte Gemeinschaftsgeschmacksmuster) aus: Da sie dazu dienen, einheitlichen Markenschutz in der ganzen EU zu gewährleisten, gelten sie im gesamten Gebiet der EU – bislang also auch in Großbritannien. Mit dem Brexit stellt sich nun aber die Frage, wie sich das auf den Schutz solcher Marken auswirkt.
Aufgrund des Austrittsabkommens, das zwischen der EU und Großbritannien vereinbart wurde, ist die derzeitige Lage, dass innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 die UK zunächst weiterhin wie ein Mitgliedsstaat behandelt wird. Für Unionsmarken bedeutet das: Bis zum Ende des Jahres ändert sich erst einmal nichts.
Und jetzt: Was geschieht danach?
Aber wie geht es jetzt ab dem 01.01.2021 weiter? Nach Ablauf der Frist würde der Brexit grundsätzlich zur Folge haben, dass der unionsrechtliche Markenschutz in Großbritannien erlischt.
Betroffene müssen jedoch nicht befürchten, ohne Schutz dar zustehen. Denn die Inhaber der Unionsmarken sollen durch das britische Markenamt am Ende der Übergangsphase automatisch eine vergleichbare UK-Marke erhalten, sodass sie gleichzeitig über zwei Marken verfügen werden. Dadurch werden sie sowohl in den verbliebenen 27 Mitgliedsstaaten als auch in Großbritannien geschützt.
Folgendes sollten Unionsmarkeninhaber über die UK-Marke wissen:
- Da sie in das britische Markenregister eingetragen wird, genießt sie denselben rechtlichen Status wie eine britische Marke. Sowohl das ursprüngliche Anmelde- und Prioritätsdatum als auch das Datum, an dem der Markenschutz endet, bleiben erhalten
- Für den Inhaber fallen keine Gebühren für die Schaffung der UK-Marke an, dafür erhält man aber auch keine Markenurkunde
- Die UK-Marke ist unabhängig von der Unionsmarke und unterliegt vollständig britischem Recht. Das heißt, sie muss nicht nur selbstständig verlängert werden, sondern kann auch separat angegriffen werden.
Zudem können Markenverletzungen auch nur noch im Zusammenhang mit der UK-Marke verfolgt werden.
Besonderheiten ergeben sich für Unionsmarken, die bis zum Ende der Übergangsfrist zwar beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) angemeldet, aber noch nicht eingetragen sind. Hier können die Betroffenen innerhalb von 9 Monaten ab dem 01.01.2021 eine vergleichbare UK-Marke beim britischen Markenamt beantragen, wobei das Prioritätsdatum der entsprechenden Unionsmarke beibehalten werden kann. Zu beachten ist aber, dass hierbei Amtsgebühren anfallen und dass die Schutzdauer nicht über die der Unionsmarke hinausgeht.
Für Unionsmarken, die erst nach dem Brexit entstehen, ist die Erteilung einer vergleichbaren UK-Marke ausgeschlossen! Wer dennoch seine Marke auch in Großbritannien schützen lassen möchte, muss eine nationale Marke anmelden.
Fazit: Keep calm - Unionsmarkeninhaber müssen erstmal nichts unternehmen
Das ist doch erstmal ganz gut: Als Inhaber einer Unionsmarke müssen Sie nicht proaktiv werden. Das ist erstmal beruhigend. Wer allerdings in Zukunft auch für UK einen Markenschutz wünscht, kann das eben leider nicht mehr über die Unionsmarke abdecken, sondern muss entweder eine nationale uk-Marke anmelden oder eine Internationale Registrierung (IR-Marke) mit Schutzland Großbritannien wählen. Wir werden sehen, was sich hier noch alles tut. Falls Sie nach weiteren Informationen und aktuellen Entwicklungen zu den Auswirkungen des Brexits auf das Markenrecht suchen: Auf der Infoseite des EUIPO finden Sie alles Wissenswerte rund ums Thema....
Noch Fragen? Die IT-Recht Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Anmeldung Ihrer Marke, egal ob es eine deutsche Marke, Unionsmarke oder eine IR-Marke ist.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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