Brexit ab 2021: Auswirkungen für Online-Händler mit Wohnsitz in Deutschland, die Waren nach Großbritannien vertreiben wollen
Die schier unendlichen Verhandlungen zu einem Partnerschaftsvertrag zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind doch noch kurz vor dem Ende des Jahres 2020 abgeschlossen worden. Das Abkommen wurde von der Präsidentin der EU-Kommission, dem EU-Ratspräsidenten und dem britischen Prime Minister unterzeichnet Das britische Unterhaus sowie die 27 EU-Mitgliedsstaaten stimmten dem Abkommen zu. Es trat am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft, da noch die Zustimmung des Europäischen Parlaments aussteht.
Der Text des umfangreichen Partnerschaftsvertrages zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich stellt die gegenseitigen Beziehungen auf eine neue Grundlage. Die für Online-Händler wichtigste Auswirkung ist die Abwendung von Zöllen. Auf Waren im beiderseitigen Handel werden keinerlei Zölle erhoben. Es gibt keine mengenmäßigen Beschränkungen. Ein- und Ausfuhrformalitäten sollen möglichst vereinfacht werden ( In der Regel werden zollrechtliche Fragen wie Fragen der Ausfuhrformalitäten dem Online-Händler durch spezialisierte Versanddienstleister abgenommen).
Im Übrigen wird sich für den Online-Händler, der Waren an britische Verbraucher verkauft, erst einmal nicht viel ändern. Denn das Vereinigte Königreich hat viele EU-Verordnungen und -Richtlinien, die den Online-Handel betreffen, bereits in britisches nationales Recht umgesetzt. Das betrifft das Online-Verbrauchervertragsrecht einschließlich Widerrufsrecht und die Datenschutzgrundverordnung. Verbraucher in Großbritannien können sich allerdings ab 2021 nicht mehr auf die EU-Verordnung zur Online-Streitbeilegung berufen. Die IT-Recht Kanzlei hat ihre Rechtstexte für den britischen Markt entsprechen aktualisiert.
Es ist zurzeit noch verfrüht zu erkennen, welche Auswirkungen der neuen Partnerschaftsvertrag im Einzelnen auf die Regeln zum grenzüberschreitenden Online-Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich haben wird. Viele Fragen werden noch in zahllosen Arbeitsgruppen weiterverhandelt werden.
Nur beispielsweise ist Folgendes anzumerken:
Das in der EU gültige CE-Zeichen für bestimmte Warengruppen (Einhaltung von Anforderungen zur Gewährleistung von Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz) wird im Vereinigten Königreich nur noch übergangsweise gelten und wird durch ein nationales britisches Zertifikationszeichen ersetzt. Die IT-Recht Kanzlei wird hierzu noch im Einzelnen berichten.
Die IT-Recht Kanzlei wird zu den Auswirkungen des neuen Partnerschaftsvertrags auf die Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Online-Handel mit dem Vereinigten Königreich weiter berichten.
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