Muster-Bedingungen für Online-Bonusprogramme

Muster-Bedingungen für Online-Bonusprogramme
07.10.2024 | Lesezeit: 9 min

Angesichts eines zunehmenden Wettbewerbs im Online-Handel versuchen immer mehr Händler, ihre Kunden durch gezielte Maßnahmen dauerhaft an sich zu binden. In diesem Zusammenhang können u. a. auch Bonusprogramme eine sinnvolle Maßnahme zur Kundenbindung darstellen. Dabei werden Kunden, die öfter in einem bestimmten Online-Shop einkaufen belohnt, indem sie für weitere Einkäufe in diesem Shop besondere Vorteile eingeräumt bekommen. Solche Kundenbindungsprogramme sind im stationären Handel bereits Gang und Gäbe. Man denke nur an die fast schon allgegenwärtige Payback-Karte.

Inhaltsverzeichnis

Was sich im stationären Handel bewährt hat, kann für den Online-Handel nicht verkehrt sein. Wer als Online-Händler ein solches Bonusprogramm anbieten möchte, sollte allerdings auch an die rechtliche Seite denken und die Bedingungen für sein Bonusprogramm konkret regeln, damit es im Nachhinein nicht zu unnötigen Meinungsverschiedenheiten mit den eigenen Kunden kommt.

Im Rahmen solcher AGB oder Teilnahmebedingungen sollten insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

  • Wer kann an dem Bonusprogramm teilnehmen?
  • Wie erfolgt die Teilnahme an dem Bonusprogramm?
  • Welche Vorteile werden im Rahmen des Bonusprogramms eingeräumt?
  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Vorteile in Anspruch nehmen zu können?
  • Was gilt bei Änderung oder Beendigung des Bonusprogramms?

Die IT-Recht Kanzlei hat sich dieses Themas angenommen und stellt ihren Bestandsmandanten ab sofort Muster-AGB für ein Bonus-Punkte-Programm (inkl. Handlungsanleitung) zur Verfügung.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Handlungsanleitung

Das nachfolgende Muster ist für Betreiber von Online-Shops bestimmt, die ihren Kunden zum Zwecke der Kundenbindung ein Bonus-Punkte-Programm anbieten möchten. Dabei berücksichtigt dieses Muster den Fall, dass Kunden nach Eröffnung eines Kundenkontos im Online-Shop des Händlers beim Erwerb bestimmter Waren Bonuspunkte sammeln und diese beim Kauf bestimmter Artikel im Online-Shop des Händlers einlösen können.

Bitte hinterlegen Sie diese AGB (neben Ihren anderen Rechtstexten für den Warenverkauf) in Ihrem Online-Shop, wenn Sie ein entsprechendes Bonus-Punkte-Programm anbieten möchten. Neukunden sollten diese AGB im Registrierungsprozess bei der Einrichtung eines Kundenkontos abrufen können. Bestandskunden, die bereits ein Kundenkonto besitzen, sollten die AGB zweckmäßigerweise an der Stelle abrufen können, an der Sie auf das Bonus-Punkte-Programm hinweisen. Insoweit genügt jeweils ein sprechender Link auf die AGB, etwa mit der Bezeichnung „AGB für die Teilnahme am Bonus-Punkte-Programm“.

Hinweis:

Bonusprogramme können inhaltlich völlig unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Berücksichtigung sämtlicher denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb eines Musters ist nicht möglich. Daher erhebt dieses Muster auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte prüfen Sie zunächst, ob das Muster zu dem konkret von Ihnen angebotenen Bonusprogramm passt. Individuelle Anpassungen des Musters sind von uns nicht geschuldet. Wir gestatten Ihnen die Bearbeitung des Musters für Ihre eigenen werblichen Zwecke, übernehmen aber für das Ergebnis Ihrer Bearbeitung keine Verantwortung, sofern es sich nicht nur um eine unwesentliche Änderung unseres Musters handelt. Sollten Sie an einer individuellen Anpassung oder an einer Erstellung individueller AGB für Ihr Bonusprogramm durch unsere Kanzlei interessiert sein, unterbreiten wir Ihnen auf Anfrage gerne ein Angebot.

Muster

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Ende des Musters

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
Andrii Yalanskyi

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Vorsicht Falle: Werbung mit kostenlosem Rückversand
(05.11.2024, 14:58 Uhr)
Vorsicht Falle: Werbung mit kostenlosem Rückversand
Ist Werbung als Paketbeilage (Paketflyer) rechtlich zulässig?
(29.10.2024, 18:21 Uhr)
Ist Werbung als Paketbeilage (Paketflyer) rechtlich zulässig?
EuGH: EU-Bio-Logo für Drittstaatenerzeugnis nur bei Erfüllung der EU-Öko-Vorgaben
(28.10.2024, 13:43 Uhr)
EuGH: EU-Bio-Logo für Drittstaatenerzeugnis nur bei Erfüllung der EU-Öko-Vorgaben
Abmahnung: Fehlender Nachweis der Echtheit von Kundenbewertungen
(22.10.2024, 07:53 Uhr)
Abmahnung: Fehlender Nachweis der Echtheit von Kundenbewertungen
OLG Dresden: Eingriff in den Gewerbebetrieb schon ab einer Spam-E-Mail
(18.10.2024, 10:47 Uhr)
OLG Dresden: Eingriff in den Gewerbebetrieb schon ab einer Spam-E-Mail
LG München I: Opt-In für Telefonwerbung unwirksam bei individueller Abwahl von Sponsoren
(17.10.2024, 07:33 Uhr)
LG München I: Opt-In für Telefonwerbung unwirksam bei individueller Abwahl von Sponsoren
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei