Blickfangwerbung mit Ausstellungsstücken: Für Zubehör, nicht aber für „Beiwerk“ ist Gesamtpreis anzugeben
Neues zur Gesamtpreisangabe bei Blickfangwerbung: § 1 PAngV erfordert Angabe des Preises für „Zubehör“ nicht aber für „Beiwerk“ - so das LG Paderborn mit Urteil vom 20.09.2016 (Az.: 6 O 9/16).
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Die Beklagte - eine Möbelhändlerin - hatte in ihrem Möbelhaus eine Sitzgarnitur sowie einen Schwebetürenschrank ausgestellt und diese jeweils mit Preisangabe beworben.
Der Lederrundecke war ein Preisschild zugeordnet, wonach die aus 3 Elementen bestehende Garnitur zu einem Gesamtpreis von EUR 3.199, der Summe der für die Einzelelemente ebenfalls angegebenen Einzelpreise, ausgezeichnet war. Die Preisauszeichnung enthielt außerdem den Hinweis: „Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar“. Auf der Rückseite des Preisschildes waren Mehrpreise für Ausstattungsvarianten der auf der Vorderseite aufgeführten Einzelelemente sowie für Zubehör wie Armlehnen, Sitztiefenverstellung, etc., wobei die ausgestellte Rundecke auch mit den nicht in dem auf der Vorderseite angegebenen Gesamtpreis enthaltenen Armteilen und -lehnen ausgestellt war.
Der mit „Preissensation“ überschriebene Preisaushang an dem ebenfalls ausgestellten Schwebetürschrank, bewarb diesen mit einem Gesamtpreis von EUR 999. In dem Schrank befanden sich an besonderen Ausstattungsmerkmalen wie Hosenauszug, Kleiderlift, LED-Beleuchtung, usw. weitere Preisschilder. Diese Ausstattungsmerkmale standen dem Käufer nach Wahl zur Verfügung und waren in dem auf dem Preisaushang ausgewiesenen Gesamtpreis nicht enthalten.
Das LG Paderborn kam in seinem Urteil vom 20.09.2016 (Az.: 6 O 9/16) zu dem Ergebnis, dass zwar die Werbung für die Sofagarnitur, nicht aber die Werbung für den Schwebetürschrank gegen § 1 S. 1 PAngV verstößt. Das Gericht begründete seine Ansicht mit der unterschiedlichen Erwartungshaltung des Verbrauchers, die bei diesem durch die jeweilige Darstellung der Ware hervorgerufen würde.
Kundenerwartung bei Blickfangwerbung: Zubehör nicht aber Beiwerk in Gesamtpreis enthalten
Bei Blickfangwerbung mit Ausstellungsstücken ginge die Erwartung des Verbrauchers regelmäßig dahin, das Produkt grundsätzlich in der Ausstattung die ausgestellt ist, zu den hierzu gemachten (Gesamt-)Preisangaben, erwerben zu können – so die Ansicht des LG Paderborn.
Das Gericht unterstellt dabei, dass der Verbraucher zwischen „Zubehör“ und „Beiwerk“ unterscheidet. Nach Ansicht eines Verbrauchers gehöre zwar das ausgestellte Zubehör, nicht aber das z.B. zur Dekoration mitausgestellte Beiwerk zum im angegebenen Gesamtpreis enthalten Leistungspaket. Als Zubehör betrachtet das Gericht Gegenstände, die „der Käufer zwar nicht benötigt und deshalb nicht notwendigerweise kaufen muss, die aber speziell für die ausgestellte Produktserie gefertigt worden sind und (...) anderswo von ihm kaum zu erwerben sind“. Nach Auffassung des LG Paderborn ist es für § 1 PAngV nicht ausreichend, wenn der Verbraucher erst auf der Rückseite eines Preisschildes erfährt, dass mitausgestelltes Zubehör nicht im angegebenen Gesamtpreisreis enthalten ist.
Erwartungshaltung des Verbrauchers wird maßgeblich vom „ersten Eindruck“ bestimmt
Auch die Ausstellung des Schwebetürschranks beinhaltete Zubehör, das nicht im Gesamtpreis enthalten war. Der Maßgebliche Unterschied zwischen der Darstellung der beiden Einrichtungsgegenstände bestand nach Ansicht des Gerichts jedoch darin, was der Verbraucher auf den ersten Blick wahrnehmen konnte. Dazu das LG Paderborn:
„Der für den Schrank durch Preisaushang als "Preissensation" angegebene Gesamtpreis umfasst nach der Erwartungshaltung des Verbrauchers den ausgestellten Schrank zunächst nur so, wie er ihn auf den ersten Blick sieht. Erst wenn er den Schrank öffnet, erfährt er durch zusätzliche Preisauszeichnungen an einzelnem Ausstattungszubehör, dass dieses in dem angegebenen Gesamtpreis nicht enthalten ist.“
Fazit
Bei Blickfangwerbung mit Ausstellungsstücken umfasst die Erwartungshaltung des Verbrauchers das Ausstellungsstück so, wie er es auf den ersten Blick wahrnehmen kann. Nach dieser Erwartungshaltung richtet sich auch der Leistungsumfang, der durch den angegebenen Gesamtpreis abgedeckt sein muss. Wird das beworbene Produkt mit Zusatzteilen ausgestellt, umfasst der vom Verbraucher erwartete Leistungsumfang zwar Zubehörteile, nicht aber sog. „Beiwerk“.
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